Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK1 2022 84 • KG GR ZK1 2022 84 KI-generiert

Appeal Regarding Unconsented Placement and Treatment for Psychotic Disorder

Geschäftsnummer ZK1 2022 84
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against both a non-consensual placement for care and a subsequent order for treatment without consent due to the appellant's acute psychotic state stemming from paranoid schizophrenia. The court upheld the initial six-week placement order, finding that the appellant suffered from a qualifying mental disorder requiring treatment that could not be managed by less intrusive means, a conclusion supported by expert testimony and the appellant's lack of insight during the hearing. However, the court overturned the order for treatment without consent because the specific dosage of medication ordered by the physician was inconsistent with the dosage detailed in the treatment plan that was required to form the basis for such an order, rendering the non-consensual treatment order procedurally unlawful.

Legislator-Regeste

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Art. 450e Abs. 3 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB, Art. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 439 Abs. 3 ZGB, Art. 450e Abs. 1 ZGB; Appeal Regarding Unconsented Placement and Treatment for Psychotic Disorder: The court upheld the initial six-week placement order, finding that the appellant suffered from a qualifying mental disorder requiring treatment that could not be managed by less intrusive means, a conclusion supported by expert testimony and the appellant's lack of insight during the hearing. However, the court overturned the order for treatment without consent because the specific dosage of medication ordered by the physician was inconsistent with the dosage detailed in the treatment plan that was required to form the basis for such an order, rendering the non-consensual treatment order procedurally unlawful.

Schlagwörter

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paranoide Schizophrenie psychische Störungen psychiatrische Unterbringung psychiatrisches Gutachten ambulante Behandlung medizinische Zwangsbehandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 434 Abs. 1 ZGB

The court found that the order for treatment without consent was not compliant with federal law because the prerequisite treatment plan (Art. 433 ZGB) did not match the order, leading to the annulment of the order based on the framework established by Art. 434 ZGB.

Art. 433 ZGB

The non-conformity of the treatment plan, which is a prerequisite for treatment without consent under Art. 434 ZGB, was the decisive factor in annulling the order for treatment without consent.

Art. 426 Abs. 1 ZGB

The court upheld the decision regarding the initial placement order, concluding that the prerequisites, including the patient's psychological disorder and the necessity of treatment/care, were met under this article.

Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB

These articles were cited as establishing the court's jurisdiction to rule on the appeal against both the placement and the treatment order.

Art. 450e Abs. 3 ZGB

This provision, requiring a medical expert opinion for decisions regarding persons with mental disorders, was satisfied as the court relied on the submitted expert report.

Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB

This procedural rule regarding the requirement to hear the person concerned was fulfilled through the oral main hearing.

Art. 63 Abs. 5 EGzZGB

This provision was used to reference the rules of the ZPO for determining the allocation of procedural costs.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article from the Civil Procedure Code was applied to rule that procedural costs are generally imposed on the losing party.

Art. 72 BGG

Cited as the legal basis for appealing the cantonal decision to the Federal Supreme Court (Supreme Court).

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 09. Juni 2022

Referenz ZK1 22 84

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Coray, Aktuar ad hoc

Parteien A._____ Beschwerdeführerin

Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung

Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 23. Mai 2022 / Anordnung Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Mai 2022

Mitteilung 15. Juni 2022

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 1962, wurde durch Dr. med. C._____, Facharzt für Innere Medizin FMH, mit Verfügung vom 23. Mai 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____ (nachfolgend: D._____), zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund einer akuten Psychose im Rahmen der bekannten paranoiden Schizophrenie.

B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 23. Mai 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Mai 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht).

C. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch ein, worin sie die Aufhebung der bestehenden fürsorgerischen Unterbringung sowie die Unterlassung bzw. Aufhebung der bereits vorgenommenen medizinischen Massnahmen forderte.

D. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 (Zustellung via IncaMail) ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis 31. Mai 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Art der Behandlung. Ferner forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an.

E. Am 31. Mai 2022 reichte die Klinik D._____ den angeforderten Bericht sowie die Klinikakten ein, worauf mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2022 Dipl. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt wurde.

F. Ebenfalls am 31. Mai 2022 ordnete die Chefärztin der Klinik D._____ eine Behandlung ohne Zustimmung an.

G. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 (Datum Poststempel) bat die Beschwerdeführerin um einen Gerichtstermin und um Freilassung auf eigene Verantwortung. Gleichzeitig bat sie um ein Reiseunfähigkeitssowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis.

H. Der Gutachter reichte sein Kurzgutachten am 7. Juni 2022 beim Kantonsgericht ein, woraufhin am 9. Juni 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der

I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wur-

2 / 15 de der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zu Handen der Beschwerdeführerin, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Kurzgutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die fürsorgerische Unterbringung vom 23. Mai 2022 und zum anderen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Mai 2022. Das Kantonsgericht ist für beides die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, zuständig. Diese hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 27. Mai 2022 (Datum Poststempel) (vgl. act. 01) innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 (Datum Poststempel) forderte die Beschwerdeführerin schon die Unterlassung bzw. Aufhebung der bereits vorgenommenen medizinischen Massnahmen (vgl. act. 03). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2022 wiederholte sie ihre Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung nochmals. Dies erfolgte ebenfalls innerhalb der vorgeschriebenen 10-tägigen Frist. Eine Begründung war nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Demzufolge ist auf die fristund formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten.

2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungsund Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in:

3 / 15 Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tatund Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 5. Juni 2022 von Dipl. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, E._____, welcher die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022 persönlich in der Klinik D._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (vgl. act. 07).

2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 9. Juni 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt (vgl. act. 06).

3.1. Neben der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

4 / 15

3.2. Dr. med. C._____ ist als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH in Davos tätig. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Kindesund Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 23. Mai 2022 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 23. Mai 2022 (vgl. act. 04) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden.

4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Eine Fremdgefährdung darf für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016

E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den

5 / 15 angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

4.2.2. Dipl. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 5. Juni 2022 (vgl. act. 07) aufgrund der Akten der Klink D._____, Gesprächen mit dem dortigen Pflegepersonal sowie seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) vorliege. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.

4.3.1. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.

4.3.2. Dr. med. C._____ hielt in seiner einweisenden Verfügung (vgl. act. 04.4) fest, dass die Eingewiesene deutlich verwirrt und wenig kooperativ gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe Gegenstände aus dem Fenster geworfen und sei bereits mehrmals in der Klinik D._____ gewesen. Ebenfalls erwähnt der Gutachter, dass die Beschwerdeführerin zurzeit keine Medikation einnehme.

4.3.3. Die Klinik D._____ führt in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2022 (vgl. act. 04) aus, dass die Beschwerdeführerin den D._____ seit dem Jahre 2010 mit psychotischer Erkrankung bekannt sei, wobei bei ihr im Jahre 2011 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Am Eintrittstag habe sich die Beschwerdeführerin zerfahren, umständlich, weitschweifig, vorbeiredend und in verschiedenen Sprachen sprechend präsentiert. Anfänglich sei sie bereit gewesen, die angebotene Medikation (Risperidon und Valium) einzunehmen, woraufhin sich die Agitiertheit und die nächtliche Schlaflosigkeit verbessert habe. Seit dem 28. Mai 2022

6 / 15 zeige die Beschwerdeführerin allerdings keine Behandlungsund Krankheitseinsicht mehr und lehne die Medikation erneut ab, weshalb am 31. Mai 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden sei. Die Klinik D._____ hält zusammenfassend fest, dass ein psychotischer Zustand bestehe, der dringlich medikamentös behandelt werden müsse.

Zusätzlich kann dem Eintrittsbericht der Klinik D._____ vom 23. Mai 2022 entnommen werden, dass es sich um den dritten stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der D._____ handelt, wobei sie in Begleitung der zivilen Polizei in die Klinik eingetreten sei. Es sei berichtet worden, dass die Beschwerdeführerin wirr gesprochen, sich auffällig verhalten (sie habe Gegenstände aus dem Fenster geworfen) und sich wenig kooperativ gezeigt habe. Während des Gesprächs habe die Beschwerdeführerin zwischen Schweizerdeutsch und einer mutmasslich skandinavischen Sprache gewechselt (vgl. act. 04.3 [jetziges Leiden]).

4.3.4. Dipl. med. B._____ hält in seinem Kurzgutachten fest, anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 2. Juni 2022 sei das Gespräch in ruhiger Atmosphäre verlaufen, wobei die Beschwerdeführerin ständig in Bewegung gewesen sei und einen deutlich psychotischen Eindruck hinterlassen habe. Sie habe ununterbrochen geredet (Logorrhoisch) und habe des Weiteren über verschiedenartige Allergien gesprochen. Das Gespräch sei geleitet gewesen vom Wunsch austreten zu können, da sie keine Hilfe benötige. Darüber hinaus habe sie ebenfalls erwähnt, dass sie keine Medikamente brauche. Auf die Diagnose der Schizophrene angesprochen, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, dass ihr das niemand so gesagt habe. Das stimme sicher nicht (vgl. act. 07 [jetziges Leiden]).

In seiner Beurteilung nimmt der Gutachter sodann Bezug auf die vorherigen fürsorgerischen Unterbringungen. Bei der aktuellen Unterbringung handle es sich um den dritten stationären Aufenthalt seit dem Jahre 2020. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine paranoide Schizophrenie (ICD-20: F20.0), die zwingend behandlungsbedürftig sei. Aktuell sei die Beschwerdeführerin akut psychotisch. Sie sei nicht fähig ihre Alltagsgeschäfte wahrzunehmen. Eine Entlassung hätte früher oder später eine eindeutige Verwahrlosung zur Folge. Weiter sei auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente weiterhin verweigere, sodass mit einem Fortschreiten der Chronifizierung der paranoiden Schizophrenie zu rechnen sei. Unbehandelt werde die Beschwerdeführerin das selbstschädigende Verhalten weiterführen. Damit die Beschwerdeführerin überhaupt eine Chance habe, ihr Leben selbständig und gesund zu regeln, bedürfe es zwingend einer dauerhaften antipsychotischen Behandlung, die im Rahmen der Klinik eingeleitet

7 / 15 werden sollte. Bei genügend langer adäquater Behandlung bestehe die Chance, dass die Beschwerdeführerin ein nicht psychotisches Leben akzeptieren könne. Unbehandelt oder ungenügend behandelt, werde die Krankheit fortschreiten und der Chronifizierungsprozess werde sich verstärken. Früher oder später sei mit einem Psychose-bedingten Gehirnabbau zu rechnen. Diese Erkenntnis sei aufgrund der akuten psychotischen Erkrankung für die Beschwerdeführerin nicht möglich. Sie verweigere die Medikation und entziehe sich auch der notwendigen nicht medikamentösen Therapie. Auch sehe sie die Notwendigkeit einer ambulanten Betreuung nicht ein (vgl. act. 07 [Erwägungen zur Unterbringung/Beurteilung]). Aufgrund der genannten Feststellungen erachtet der Gutachter die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung aktuell als notwendig.

4.4.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbstoder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungsbzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105

E. 2.4 m.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O.,

S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulan-

8 / 15 ten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

4.4.2. Die Klinik D._____ führt in ihrer Stellungnahme aus, dass ein psychotischer Zustand bestehe, der dringlich medikamentös behandelt werden müsse. Aktuell seien keine weniger einschneidenden Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Station und die Behandlung mit einer antipsychotischen Medikation ersichtlich (vgl. act. 04).

4.4.3. Auch Dipl. med. B._____ hält in seinen gutachtlichen Ausführungen fest, dass es aufgrund des akuten psychotischen Zustandes im jetzigen Zeitpunkt keine sinnvolle Alternative zur Behandlung auf der Akutstation der Klinik D._____ gebe (vgl. act. 07 [Antwort auf Frage 5]).

4.4.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2022 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin erschien adäquat gekleidet, verhielt sich während der Befragung ruhig, wobei sie in ihrem Redefluss kaum zu unterbrechen war. Auf die ihr gestellten Fragen ging sie anfänglich jeweils konkret ein, schweifte anschliessend jedoch rasch in ein anderes Thema ab und musste jeweils durch den Vorsitzenden in ihrem Redefluss unterbrochen werden. Die Beschwerdeführerin erwähnte mehrmals, sie müsse sich um die Erbteilung ihrer verstorbenen Eltern kümmern. Ebenfalls erklärte sie wiederholt, dass sie lediglich Kleidung tragen könne, die zu 100 % aus Baumwolle hergestellt worden sei, wobei sie anlässlich der Verhandlung aufstand, um dem Kantonsgericht ihre Hose zu zeigen. Auf die ihr vom Gutachter gestellte Diagnose der paranoiden Schizophrenie mit zunehmender Chronifizierung angesprochen, entgegnete die Beschwerdeführerin, dies sei ihr egal, da festgestellt worden sei, dass es sich seit dem Jahre 2010 nicht verschlechtert habe. Die akute Selbstgefährdung, die im Gutachten festgehalten wird, verneint die Beschwerdeführerin genauso wie das angeführte fremdaggressive Verhalten, welches aufgrund psychotischer Verkennung auftreten könnte. Darüber hinaus erwähnte die Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie niemanden umbringen wolle. Zudem äusserte sie mehrfach den Wunsch, sofort aus der Klinik austreten zu können.

Auf die antipsychotische Behandlung angesprochen, die gemäss den gutachterlichen Ausführungen dringend angezeigt wäre, entgegnet die Beschwerdeführerin, dass sie diese jede Woche bei ihrem Hausarzt erhalten hätte. Sie erklärte, dass sie ihre privaten Ärzte hätte und sie wisse, was sie tue. Die Beschwerdeführerin

9 / 15 fügte anlässlich der Verhandlung auch an, dass es in der Klinik wie im Gefängnis sei. Die Türen seien immer verschlossen und sie müsse immer nachfragen, um Zutritt zu einem Zimmer zu erhalten.

Insbesondere stellte sie klar, dass sie keine Medikamente einnehmen wolle, dies hätte sie von Anfang an gesagt und sie hätte nichts unterschrieben. Eine medikamentöse Behandlung stelle eine Körperverletzung dar. Die Beschwerdeführerin fügte an, sie verwahrlose auf ihre eigene Verantwortung.

4.5. Das Auftreten und die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2022 bestätigten für das Kantonsgericht die gutachterlichen Feststellungen. Insgesamt präsentierte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung in einem den gutachterlichen Ausführungen entsprechenden Zustand. Sie zeigte sich weder krankheitsnoch behandlungseinsichtig (vgl. zum detaillieren Gesprächsablauf act. 10). Die im Gutachten begründete Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar und verständlich. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des vom Gutachter erhobenen Psychostatus und seiner Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin nur dann eine Chance hat, ihr Leben selbständig und gesund zu regeln, wenn sie einer dauerhaften antipsychotischen Behandlung unterzogen wird, welche in der Klinik einzuleiten ist. Aus den Akten geht hervor, dass eine ambulante Behandlung nicht erfolgsversprechend ist, da von der Beschwerdeführerin – auch wenn sie anlässlich der Verhandlung auf ihren Hausarzt verwiesen hat – kein Einverständnis mit einer medikamentösen Behandlung zu erwarten ist. Somit ist die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach es aktuell keine Alternative zur Behandlung in einer geschlossenen Abteilung gibt, für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Ebenfalls ist für das Kantonsgericht eine akute Selbstgefährdung aufgrund der gutachterlichen Ausführungen nachgewiesen, einerseits aufgrund der psychotischen Verkennungen, andererseits mit dem vom Gutachter erwähnten Fortschreiten der Krankheit und dem Chronifizierungsprozess, in welchem früher oder später mit einem psychosebedingten Hirnabbau und mit dem Verlust der Alltagsfunktionen zu rechnen ist. Aus diesen Gründen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Behandlung oder Betreuung der Beschwerdeführerin derzeit nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Zudem ist für das Kantonsgericht aufgrund der gutachterlichen Ausführungen eine konkrete Selbstgefährdung auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgewiesen.

4.6. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____

10 / 15 eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.

4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung erfordert. Eine mildere Massnahme ist aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.

5.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über die Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten (Art. 433 Abs. 2 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst (Art. 433 Abs. 4 ZGB).

5.2. Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB setzt im Besonderen kumulativ voraus, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung steht.

5.3. Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 130 I 16 E. 3; 127 I 6 E. 5). Der Eingriff verlangt deshalb nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit

11 / 15 Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbstund Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Behandlung mit Neuroleptika bzw. Antipsychotika (BGE 130 I 16 E. 4 und 5; BGer 5A_353/2012 v. 19.6.2012

E. 3.3.1).

5.4. Eine Behandlung ohne Zustimmung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die betroffene Person aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Einrichtung befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um eine behördliche oder um eine ärztliche Einweisung handelt. Weiter muss die Zustimmung der betroffenen Person fehlen (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung muss sich auf einen aktuellen Behandlungsplan im Sinne von Art. 433 ZGB abstützen, welchen der Arzt oder die Ärztin grundsätzlich unter Mitwirkung der zu behandelnden Person erstellt. Es können nur Massnahmen angeordnet werden, welche darin vom behandelnden Arzt vorgeschlagen sind, sodass der Eingriff einzig den Zweck haben darf, die der Unterbringung zugrundeliegenden psychischen Störungen zu behandeln. Wird der Behandlungsplan den veränderten Verhältnissen angepasst, ist eine neue Anordnung notwendig (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O, N 3 f. und N 13 f. zu Art. 434/435 ZGB m.w.H.). Rechtsgrundlage für die Behandlung ist die Einwilligung durch den Patienten. Liegt die Einwilligung nicht vor, ist eine Behandlung nach Art. 434 ZGB möglich und muss folglich erst mittels Verfügung angeordnet werden. Der Behandlungsplan bildet dabei die Grundlage für diese Verfügung. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB ist nur möglich, wenn diese ausdrücklich im Behandlungsplan vorgesehen ist. Es kann nur die darin vom behandelnden Arzt vorgeschlagene Behandlung angeordnet werden (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 23 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.). Die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB selber kann jedenfalls nicht gleichzeitig einen Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB darstellen. Der Behandlungsplan hat neben den Personalien der betroffenen Person eine Diagnose oder mindestens die Beschreibung des Krankheitsbildes zu enthalten. Er muss Auskunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen geben sowie das Ziel der Behandlung und die beabsichtigte Therapie benennen. (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 8 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.).

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5.5. Den Akten kann entnommen werden, dass die Klinik D._____ am 24. Mai 2022 einen Behandlungsplan erstellt hat. Im Behandlungsplan wird eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) als Hauptdiagnose genannt. Dabei handelt es sich um eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes; zu deren Behandlung ist u.a. eine adäquate Pharmakotherapie, in erster Linie eine medikamentöse Behandlung mit Invega bis zu 12 mg pro Tag oder Risperidon bis zu 6 mg pro Tag oral und/oder Haldol bis zu 30 mg pro Tag sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg pro Tag oral, alternativ die letzteren beiden genannten Substanzen i.m. jeweils bis zu 2x10 mg pro Tag oder Clopixol acutard bis zu 150 mg i.m. alle drei Tage vorgesehen. Vorliegend fehlt die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur medikamentösen Behandlung. Daraufhin hat die Chefärztin der Klinik D._____ am 31. Mai 2022 schriftlich eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet (vgl. act. 04.1). Der beim Kantonsgericht eingereichte Behandlungsplan vom 30. Mai 2022 entspricht jedoch nicht der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Mai 2022. So wurde in der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung eine Verabreichung des Medikaments Risperidon von 12 mg pro Tag vorgesehen. Demgegenüber ist im Behandlungsplan vom 30. Mai 2022 eine Behandlung mit lediglich

6 mg Risperidon pro Tag vorgesehen. Da der Behandlungsplan zwingend die Grundlage für die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung bildet, kann diese nur einer Überprüfung unterzogen werden, wenn dem Gericht der entsprechende Behandlungsplan auch vorliegt. Wird der Behandlungsplan im Verlauf des Klinikaufenthaltes angepasst, muss zwingend eine erneute Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung verfügt werden, sollte der abgeänderte Behandlungsplan von der Patientin ebenfalls nicht akzeptiert wird.

5.6. Der Behandlungsplan vom 30. Mai 2022 vermag somit inhaltlich keine Grundlage für die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Mai 2022 zu bilden. Das Vorgehen der Klinik im Zusammenhang mit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Mai 2022 erweist sich daher nicht als mit dem geltenden Bundesrecht konform. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folgerichtig gutzuheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Mai 2022 ist aufzuheben.

5.7. Sollte eine Behandlung ohne Zustimmung notwendig sein, hat die Klinik D._____ daher einen aktuellen Behandlungsplan zu erstellen und gestützt darauf eine erneute – mit dem Behandlungsplan in allen Teilen übereinstimmende – Anordnung zu treffen.

6.1. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf

13 / 15 die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art.

106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung durchgedrungen, ihre Beschwerde betreffend die fürsorgerische Unterbringung wurde demgegenüber abgewiesen. Die vorliegenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'850.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'350.00 Gutachterkosten) gehen daher je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführerin und zulasten des Kantons Graubünden.

14 / 15 Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 23. Mai 2022 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Mai 2022 wird gutgeheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wird aufgehoben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'850.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'350.00 Gutachterkosten) gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und zulasten des Kantons Graubünden.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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