Welfare Placement Appeal Dismissed as Moot Following Expert Opinion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, placed under welfare placement following a medical referral, filed an appeal which was transferred through several courts until a short expert opinion was obtained; subsequently, the psychiatric facility lifted the welfare placement based on the expert's findings, rendering the appeal moot, leading the court to dismiss the appeal, order that the case costs and the cost of the expert report remain with the canton, and award the appellant a fixed out-of-court indemnity based on a standard hourly rate due to the circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 BGG, Art. 42 f. BGG, Art. 29 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Welfare Placement Appeal Dismissed as Moot Following Expert Opinion: Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the provision governing the right to file an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited as establishing the manner in which the appeal to the Federal Supreme Court must be submitted.
Cited as governing the prerequisites and procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as governing the prerequisites and procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as governing the prerequisites and procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 25. Mai 2022
Referenz ZK1 22 76
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Breitenmoser am Römerhof, Asylstrasse 39, 8032 Zürich
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 05.05.2022
Mitteilung 31. Mai 2022 In Erwägung,
– dass A._____ am _____ 2022 vom Spital B._____ fürsorgerisch in der Klinik C._____, untergebracht und von der Klinik C._____ am _____ 2022 in die Psychiatrische D._____ verlegt wurde,
– dass A._____ mit Eingabe vom 12. Mai 2022 beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde einreichte,
– dass das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 13. Mai 2022 die Beschwerde an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden weiterleitete,
– dass dieses die Eingabe zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden überwies,
– dass das Kantonsgericht von Graubünden aufgrund des Verlaufsberichts der Psychiatrische D._____ ein Kurzgutachten in Auftrag geben musste,
– dass das Kurzgutachten am 23. Mai 2022 erstattet wurde,
– dass die Psychiatrische D._____ aufgrund der Feststellungen des Gutachters gleichentags die fürsorgerische Unterbringung aufhob,
– dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
– dass unter den gegebenen Umständen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und auf die Gerichtskasse genommen werden,
– dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen,
– dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Honorarnote eingereicht hat,
– dass demzufolge die Entschädigung nach dem üblichen Ansatz gemäss der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung; BR 310.250) zu bemessen ist;
– dass der übliche Ansatz bei Fehlen einer Honorarvereinbarung praxisgemäss CHF 240.00 pro Stunde beträgt;
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– dass angesichts eines mutmasslichen Aufwandes von maximal einer Stunde zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer die aussergerichtliche Entschädigung auf pauschal CHF 300.00 festgesetzt wird,
3/4 wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 sowie die Kosten Gutachtens von CHF 1'000.00, total somit CHF 1'600.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. A._____ wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gerichtskasse eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von CHF 300.00 zugesprochen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
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