Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK1 2022 56 • KG GR ZK1 2022 56 KI-generiert

Appeal Filed Without Required Documentation for Free Legal Aid Denial

Geschäftsnummer ZK1 2022 56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant filed an appeal and simultaneously requested free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) and the appointment of counsel, grounding the indigence claim on prior proceedings and offering to submit current documents. The court denied the request for free legal aid because the applicant, who was represented by a lawyer, failed to provide the necessary current documentation detailing their financial situation as required by procedural rules, thus failing to meet the burden of proof for indigence, and in accordance with the court's established practice of not granting an extension to perfect such incomplete requests from represented parties.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 9 Abs. 1 GOG, Art. 11 Abs. 1 KGV, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 119 Abs. 2 ZPO; Appeal Filed Without Required Documentation for Free Legal Aid Denial: The court denied the request for free legal aid because the applicant, who was represented by a lawyer, failed to provide the necessary current documentation detailing their financial situation as required by procedural rules, thus failing to meet the burden of proof for indigence, and in accordance with the court's established practice of not granting an extension to perfect such incomplete requests from represented parties.

Schlagwörter

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Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Bedürftigkeit Ausdehnung des Verfahrens Bestellung eines Rechtsbeistands Beweislosigkeit Gesuch um Ernennung unentgeltliche Rechtspflege | URP für Verfahren am Kantonsgericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Used to order that no court fees be charged for the application procedure concerning legal aid.

Art. 72 BGG

Cited as the procedural basis for the appeal route against the decision.

Art. 74 Abs. 1 BGG

Cited to confirm the appeal route is the Appeal in Civil Matters to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited regarding the formal requirements for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 11. April 2022

Referenz ZK1 22 56

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender Walker, Aktuarin

Parteien A._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Schlegel PSG Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 7, 9470 Buchs SG

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege

Mitteilung 11. April 2022 Gestützt auf Art. 117 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und in Erwägung,

– dass A._____ mit Eingabe vom 30. März 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 19. Januar 2022 (Proz. Nr. 115-2021-39) erhob,

– dass dieses Berufungsverfahren unter der Verfahrensnummer ZK1 22 55 geführt wird,

– dass A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) in der Berufung vom 30. März 2022 verlangt, ihm sei im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei Rechtsanwalt Urs Schlegel als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen,

– dass dieses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Verfahrensnummer ZK1 22 56 behandelt wird,

– dass im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen ist (Art. 119 Abs. 5 ZPO),

– dass für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren der Kammervorsitzende zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 KGV [BR 173.100]), wobei er über das Gesuch im summarischen Verfahren entscheidet (Art. 119 Abs. 3 ZPO),

– dass gemäss Art. 117 ZPO eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a)

und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b),

– dass die prozessuale Bedürftigkeit sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt (BGE 141 III 369 E. 4.1),

– dass es der gesuchstellenden Person obliegt, ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzutun und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO),

– dass im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege insofern ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt (BGer 5A_456/2020 v. 7.10.2020 E. 5.1.3 m.w.H.; Daniel Wuffli/David Fuhrer,

2/5 Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 788 ff. und 845 f.),

– dass das Gericht den Sachverhalt zwar immerhin dort weiter abzuklären hat, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es unbeholfene Rechtsuchende gegebenenfalls auf die Angaben hinzuweisen hat, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt, es bei einer anwaltlich vertretenen Partei jedoch nicht verpflichtet ist, eine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Gesuches anzusetzen, und ein Gesuch dementsprechend mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann, wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (statt vieler BGer 5A_456/2020 v. 7.10.2020 E. 5.1.3. m.w.H.),

– dass das Kantonsgericht aufgrund dieser Rechtsprechung anlässlich der Sitzung des Gesamtgerichts vom 15. November 2018 beschlossen hat, seine bis anhin grosszügigere Praxis aufzugeben und inskünftig bei anwaltlich vertretenen Parteien ebenfalls keine Möglichkeit zur Verbesserung eines unvollständigen Gesuches mehr einzuräumen,

– dass diese Praxisänderung in PKG 2018 Nr. 11 sowie auf der Internetseite des Kantonsgerichts publiziert wurde, so dass sie im heutigen Zeitpunkt zumindest bei anwaltlich vertretenen Parteien als bekannt vorausgesetzt werden kann,

– dass der Gesuchsteller sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit begründet, dass sich die Mittellosigkeit aus den vorinstanzlichen Akten (Proz.

Nr. 115-2021-39 des Regionalgerichts Plessur) ergebe und darauf verwiesen werde,

– dass die aktuellen Belege zur Mittellosigkeit des Gesuchstellers, falls gewünscht, gerne nachgereicht würden,

– dass sich die fehlende Aussichtslosigkeit aus dem Vergleich ergebe, den die Parteien abgeschlossen hätten und welchen er mit der Berufung einreiche,

– dass ein Rechtsbeistand aufgrund der Komplexität der möglichen Rechtsfragen, der fehlenden Kenntnisse des Berufungsklägers in der Sache sowie seiner sprachlichen Schwierigkeiten notwendig sei,

3/5

– dass eine solche Begründung den dargelegten Anforderungen an ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege offensichtlich nicht genügt,

– dass folglich mangels der erforderlichen Angaben zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht beurteilt werden kann und sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung somit zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht und fehlender Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit abzuweisen ist,

– dass aufgrund der erwähnten Praxis keine Nachfrist zur Vervollständigung des Gesuchs anzusetzen ist,

– dass im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege – ausser bei Bösoder Mutwilligkeit – keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),

– dass sich das Rechtsmittel gegen die vorliegende Verfügung nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel richtet (BGer 4A_540/2017 v. 1.3.2018 E. 1.1; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 1016 ff.),

– dass es in der Hauptsache um eine nichtvermögensrechtliche Zivilsache geht, so dass gegen die vorliegende Verfügung die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offen steht (Art. 72 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BGG),

4/5 wird erkannt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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