Appeal Concerning Protective Order Overruled by Settlement Agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant appealed a lower court decision that imposed a contact, approach, and exclusion order against the respondent until July 2023, based on the respondent's initial request and the subsequent confirmation by the regional court, arguing that the necessity for the protective measures had ceased due to a signed settlement agreement between the parties. The appellate court reasoned that because the parties were free to settle the matter under the principle of party autonomy, and a valid, comprehensive settlement agreement was submitted dissolving the initial dispute regarding the protective order and governing costs, the appeal procedure must be terminated as settled by agreement, thereby voiding the substantive provisions of the lower court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28b ZGB, Art. 292 StGB, Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 123 ZPO, Art. 241 ZPO, Art. 241 Abs. 2 ZPO; Appeal Concerning Protective Order Overruled by Settlement Agreement: The appellate court reasoned that because the parties were free to settle the matter under the principle of party autonomy, and a valid, comprehensive settlement agreement was submitted dissolving the initial dispute regarding the protective order and governing costs, the appeal procedure must be terminated as settled by agreement, thereby voiding the substantive provisions of the lower court's decision.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to determine how extrajudicial costs are allocated following the judicial settlement.
Governs the dismissal of proceedings following a judicial settlement.
Cited in the instruction for appeal regarding the possibility of appealing the cost decision to the Federal Supreme Court.
Cited in the instruction for appeal regarding the possibility of appealing the cost decision to the Federal Supreme Court based on the value in dispute.
Cited as the basis for the subsidiary constitutional appeal against the cost decision.
Cited in the procedural instructions for filing an appeal (if applicable).
Cited in the procedural instructions for filing an appeal (if applicable).
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 11. April 2022
Referenz ZK1 22 55
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender Walker, Aktuarin
Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Schlegel PSG Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 7, 9470 Buchs SG gegen
B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand Kontakt-, Annäherungsund Rayonverbot
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 19.01.2022, mitgeteilt am 02.03.2022 (Proz. Nr. 115-2021-39)
Mitteilung 11. April 2022
Sachverhalt und Erwägungen
1. Am 23. Februar 2021 ersuchte B._____ das Regionalgericht Plessur, gegen A._____ ein superprovisorisches Kontakt-, Annäherungsund Rayonverbot nach Art. 28b ZGB zu erlassen. Das Regionalgericht Plessur hiess das Gesuch am
24. Februar 2021 gut. Die superprovisorische Verfügung wurde mit Entscheid vom
15. April 2021 bestätigt. Die Prosequierungsklage datierte vom 14. Juli 2021. Sie enthielt folgendes Rechtsbegehren:
1. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle und der Androhung einer Ordnungsbusse in Höhe von CHF 3'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO im Unterlassungsfalle, richterlich gemäss Art. 28b ZGB zu verbieten, sich dem Kläger auf weniger als 100 Meter in irgend einer Weise anzunähern.
2. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle und der Androhung einer Ordnungsbusse im Höhe von CHF 3'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO im Unterlassungsfalle, richterlich gemäss Art. 28b ZGB zu verbieten, den Kläger in irgend einer Art und Weise (direktes Gespräch, Briefeinwurf, Telekommunikation, E-Mail, Social Media, etc.) zu kontaktieren.
3. Die hiervor erwähnten Schutzmassnahmen in Ziffer 1 und 2 seien auf zwei Jahre, mithin bis Juli 2023, zu befristen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten.
2. Mit Entscheid vom 19. Januar 2022 hiess das Regionalgericht die Klage dem Grundsatz nach gut und erkannte Folgendes:
1. A._____ wird bis zum 01.07.2023 verboten:
a. sich B._____ auf weniger als 100 Meter anzunähern. Davon ausgenommen sind:
i. die Annäherung zur Übergabe/Übernahme seiner Kinder zur Ausübung des gewährten bzw. vereinbarten persönlichen Verkehrs am Wohnort der Kinder auf üblichem Weg;
ii. die unterbruchsfreie Durchfahrt auf der Hauptstrasse zwischen C._____ und D._____ im Bereich von E._____;
iii. die Annäherung am Arbeitsplatz von A._____ (Bahnhof F._____) durch A._____ zu notwendigen, vorgesehenen beruflichen Verrichtungen.
b. mit B._____ telefonisch, elektronisch oder sonstwie Kontakt aufzunehmen.
2. Das Verbot gemäss Ziff. 1 hiervor wird mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB verbunden, wonach mit Busse bestraft wird, wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
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3. a. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
b. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'255.24 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten. Da die Parteientschädigung uneinbringlich ist, gehen die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Klägers, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, von CHF 5'425.40 unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
c. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Schlegel, von CHF 3'297.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. a. [Rechtsmittelbelehrung Entscheid] b. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]
5. [Mitteilungen]
3. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am
30. März 2022 fristgerecht Berufung. Er beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid in den Ziffern 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben und es sei gegen den Berufungskläger kein Kontakt-, Annäherungsund Rayonverbot und keine Busse nach Art. 292 StGB auszusprechen. Das Verfahren sei zufolge Vergleichs zwischen den Parteien abzuschreiben. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens seien wettzuschlagen, die Gerichtskosten seien, unter dem Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege, je zur Hälfte vom Berufungskläger und vom Berufungsbeklagten zu tragen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Schlegel als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit heutigem, separatem Entscheid abgewiesen (Proz. Nr. ZK1 22 56).
5. Der Berufungskläger führt in seiner Berufung aus, die Notwendigkeit eines Kontakt-, Annäherungsund Rayonverbots und damit verbundener Busse nach Art. 292 StGB sei mittlerweile nicht mehr gegeben. Die Parteien hätten sich geeinigt, dass im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben seien. Der entsprechende Vergleich sei vom Berufungsbeklagten am 16. März 2022 und vom Berufungskläger am 30. März 2022 unterzeichnet worden.
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6.1. Im Rahmen der Dispositionsmaxime sind die Parteien frei, das Verfahren jederzeit ohne Entscheid zum Abschluss zu bringen. Solange die Rechtshängigkeit dauert, steht dem Kläger das freie Verfügungsrecht über den von ihm mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu (BGE 91 II 146 E. 1). Ein gerichtlicher Vergleich kann von den Parteien in jedem Verfahrensstadium geschlossen werden (Laurent Killias, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Artikel 150-352 ZPO, Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N 14 zu Art. 241 ZPO). Soll nach dem erstinstanzlichen Entscheid doch noch ein Vergleich eingebracht werden, muss der drohende Eintritt der Rechtskraft durch das Einlegen eines Rechtsmittels verhindert werden. Die in der Folge prozesserledigenden Parteierklärungen sind alsdann vor der Rechtsmittelinstanz abzugeben (Pascal Leumann Liebster, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 241 ZPO; Markus Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 241 ZPO). Ein gerichtlicher Vergleich liegt vor, wenn er vor dem Gericht abgeschlossen bzw. bei diesem eingereicht wird. Er ist ein Vertrag, mit welchem sich die Parteien zur Beseitigung des Streites oder der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben ganz oder teilweise einigen (Killias, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 241 ZPO). Nach dem Wortlaut von Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Der Abschreibungsbeschluss hat rein deklaratorische Wirkung, da der Prozess bereits unmittelbar ipso iure durch die Mitteilung der Vergleichsvereinbarung beendet wird (BGer 4A_605/2012 v. 22.2.2013 E. 1.2; Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 16 zu Art. 241 ZPO).
6.2. Der als Beilage eingereichte Vergleich zwischen A._____ und B._____ betreffend den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 19. Januar 2022 in Sachen Kontakt-, Annäherungsund Rayonverbot (Proz. Nr. 115-2021-39) lautet im Wortlaut wie folgt:
1. Anträge
1.1. Die Parteien ersuchen das Kantonsgericht von Graubünden übereinstimmend darum, im Berufungsverfahren die Ziff. 1 und 2 im Dispositiv des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 19. Januar 2022, mitgeteilt am 2. März 2022 betr. Kontakt-, Annäherungsund Rayonverbot mit der Proz. Nr. 115-2021-39 aufzuheben.
1.2. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens gegen den obengenannten Entscheid werden wettgeschlagen, die Gerichtskoste werden, unter
4/6 dem Vorbehalt der ev. unentgeltlichen Rechtspflege, je zur Hälfte getragen.
2. Vertragsexemplare Die vorliegende Vereinbarung wird 5-fach ausgefertigt. Ein Exemplar ist für das Gericht und je ein Exemplar für die Parteien sowie deren Rechtsvertreter bestimmt.
[Unterz. B._____ am 16.3.2022] [Unterz. A._____ am 30.3.2022]
6.3. Der vom Berufungskläger eingereichte, von beiden Parteien unterzeichnete Vergleich ist klar und vollständig; ebenso sind die Parteien befugt, über die im angefochtenen Entscheid beurteilten Punkte frei zu verfügen. Namentlich kann der Berufungsbeklagte, der im vorinstanzlichen Verfahren mehrheitlich obsiegte, auf das richterlich von ihm erwirkte, zeitlich befristete Rayonund Kontaktverbot gegen den Berufungskläger gültig verzichten. Die Vergleichsfähigkeit der Sache ist somit gegeben. Mithin ist der Vergleich gültig und beendet das Verfahren unmittelbar (vgl. vorstehend E. 6.1).
7. Das Gericht legt in seinem Abschreibungsbeschluss die Prozesskosten fest. Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Demnach werden die aussergerichtlichen Kosten der Parteien wettgeschlagen (vgl. Ziff. 1.2 des Vergleichs). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Das Verfahren ZK1 22 55 wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 19. Januar 2022 (Proz. Nr.
115-2021-39) aufgehoben sind.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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5. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
6. Mitteilung an:
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