Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK1 2022 3 • KG GR ZK1 2022 3 KI-generiert

Appeal Regarding Compulsory Welfare Placement for Individual with Intellectual Disability and Alcohol Dependence

Geschäftsnummer ZK1 2022 3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against a decision ordering the compulsory welfare placement of an individual, based on evidence showing the appellant suffered from psychological disorders, including mild intellectual disability and alcohol dependence, leading to repeated incidents of self-endangerment through non-compliance with medical treatment (specifically for diabetes) and erratic behavior, coupled with multiple prior hospitalizations and police interventions. The court reasoned that the required legal conditions for compulsory placement—a psychological disorder necessitating treatment/care that cannot be provided otherwise—were met, referencing an expert psychiatric evaluation and clinical reports demonstrating the appellant's inability to assess his own situation and the high risk of renewed neglect and self-endangerment without structured support, thereby upholding the transfer to a specified residential and care home deemed suitable for providing necessary supervision.

Legislator-Regeste

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Art. 394 ZGB, Art. 395 Abs. 3 ZGB, Art. 439 Abs. 3 ZGB, Art. 450e Abs. 3 ZGB, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB; Appeal Regarding Compulsory Welfare Placement for Individual with Intellectual Disability and Alcohol Dependence: The court reasoned that the required legal conditions for compulsory placement—a psychological disorder necessitating treatment/care that cannot be provided otherwise—were met, referencing an expert psychiatric evaluation and clinical reports demonstrating the appellant's inability to assess his own situation and the high risk of renewed neglect and self-endangerment without structured support, thereby upholding the transfer to a specified residential and care home deemed suitable for providing necessary supervision.

Schlagwörter

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geistige Behinderung Alkoholabhängigkeit psychiatrische Störungen medizinische Zwangsbehandlung Betreuung von Menschen mit Behinderungen Revision von Invalidenleistungen fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 426 ZGB

The court confirmed that the prerequisites for protective custody according to this article were met, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 3 EGzZGB

Applied to waive the collection of procedural costs from the appellant due to their financial circumstances.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Mentioned as the basis for imposing costs on the appellant, which was subsequently overruled by Art. 63 Abs. 3 EGzZGB.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 19. Januar 2022

Referenz ZK1 22 3

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Coray, Aktuar ad hoc

Parteien A._____, Beschwerdeführer

Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. Entscheid Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 04.01.2022, mitgeteilt am 04.01.2022

Mitteilung 25. Januar 2022

Sachverhalt

A. Für A._____, geboren am _____ 1984, besteht seit dem _____ 2016 eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie ein Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Als Beistandsperson wurde C._____, Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, eingesetzt.

B. In den vergangenen Jahren gingen zahlreiche Gefährdungsmeldungen, ärztliche Einweisungsverfügungen in die psychiatrische Klinik D._____, sowie Polizeimeldungen bei der KESB Prättigau/Davos betreffend A._____ ein.

C. Mit Entscheid vom 20. August 2021 der KESB Prättigau/Davos wurde A._____ zuerst in einer Klinik D._____ und per 1. September 2021 im E._____ im Kanton F._____ fürsorgerisch untergebracht. Nachdem er von dort mehrmals entwichen war und wiederholt stark alkoholisiert von der Polizei aufgefunden wurde, wurde die fürsorgerische Unterbringung im E._____ mit Entscheid vom 23. September 2021 aufgehoben. Anschliessend wurde A._____ in einer geschlossenen Abteilung in der Klinik D._____ untergebracht, wo er während eines begleiteten Ausgangs abermals entwich.

D. Im Rahmen einer Anschlusslösung wurde A._____ mit Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 4. Januar 2022 am 5. Januar 2022 von der Klinik D._____ nach G._____, Kanton Schaffhausen, in das Wohnund Pflegeheim H._____ verlegt.

E. Gegen diese Verlegung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 4. Januar 2022 (Posteingang Kantonsgericht am 5. Januar 2022) Beschwerde.

F. Am 6. Januar 2022 reichte die Klinik D._____ den angeforderten Bericht ein, worauf mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 11. Januar 2022 Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde.

G. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 12. Januar 2022 fand am 19. Januar 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Die Verhandlung wurde gestützt auf Art. 6 und Art. 4 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht (SR 272.81) mit Hilfe einer Videokonferenz durchgeführt. An der Videokonferenz hat der Be-

2 / 10 schwerdeführer in Begleitung von Frau I._____, einer Mitarbeiterin des Wohnund Pflegeheims H._____, von G._____ aus teilgenommen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer, der KESB Prättigau/Davos, dem Wohnund Pflegeheim H._____ sowie C._____ von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos zugestellt.

Erwägungen

1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]).

1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 428 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 4. Januar 2022 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die fristund formgerechte Beschwerde einzutreten.

2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungsund Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor gerichtlicher Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Marana/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5

3 / 10 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tatund Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrecht wegen volle Kognition zukommt.

2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar , Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 12. Januar 2022 von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer persönlich im Wohnund Pflegeheim H._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 07).

2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung, die gestützt auf Art. 6 und Art. 4 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht (SR 272.81) mit Hilfe einer Videokonferenz stattfand, wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 08).

3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O. N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei

4 / 10 abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sich nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O. N 7 zu Art. 426 ZGB).

3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welche die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O. N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 12. Januar 2022 aufgrund der Akten des Wohnund Pflegeheims H._____ sowie seinen eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.1), psychische Verhaltensstörungen durch Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: F10.21) wie auch eine Akzentuierung von unreifen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73) vorliege. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.

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3.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.

Die Klinik D._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2022 aus, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. Oktober 2021 bis 5. Januar 2022 in der Klinik in stationärer Behandlung befand. Dabei handelte es sich bereits um den zehnten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer Klinik der D._____. In der Vergangenheit wurde der Beschwerdeführer mehrmals stark alkoholisiert und teilweise in einem stark verwahrlosten Zustand an verschiedenen Bahnhöfen durch die Polizei aufgegriffen und in die Klinik D._____ eingewiesen oder zur ärztlicher Behandlung in ein Krankenhaus gebracht. Ebenso sind eine Vielzahl von Anzeigen wegen Brandstiftung, Diebstahls, Verunreinigung von fremden Eigentums sowie sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Exhibitionismus eingegangen.

Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik D._____ und der in den Akten dokumentierten Vielzahl an Vorfällen ist für das Kantonsgericht die Behandlungsund Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich ausgewiesen. Es bleibt vorliegend zu prüfen, ob die fürsorgerische Unterbringung im Wohnund Pflegeheim H._____ angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall als verhältnismässig erscheint.

3.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbstoder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungsbzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlichen festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H. auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zustand zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die

6 / 10 Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O. N 24 zu Art. 426 ZGB).

3.4.1. Aus der Stellungnahme der Klinik D._____ vom 6. Januar 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals zur stationären Behandlung in die Klinik D._____ eingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist, wie auch schon bei vorangehenden Aufenthalten, durch seine Non-Compliance hinsichtlich medikamentöser und/oder psychotherapeutischer Therapie aufgefallen. Er liess sich in der Klinik D._____ nur sporadisch Langund Kurzzeitinsulin verabreichen (Diabetes mellitus-Erkrankung). Bei hypertonen Blutdruckwerten und vorbekannter arterieller Hypertonie verweigerte der Beschwerdeführer fortlaufend auch unter Aufzeigen der Konsequenzen die antihypertensive Medikation. Ein therapieschädigendes Verhalten hat sich dadurch gezeigt, dass er auch während des Aufenthalts Unmengen an zuckerhaltigen Lebensmitteln konsumierte, um einen hyperglykämen Zustand zu provozieren. Weiter wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass der Beschwerdeführer insbesondere beim begleiteten Ausgang mehrfach entwichen war und dabei Alkohol konsumiert hatte. Dies zeigt deutlich auf, dass eine Behandlung nur im Rahmen einer stationären Begleitung mit enger Betreuung möglich ist.

3.4.2. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Januar 2022 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Videobefragung einen gepflegten und gefassten Eindruck hinterlassen. Er war angemessen gekleidet und hat die ihm gestellten Fragen beantwortet, wenn auch mit teils kurzen, aber verständlichen Sätzen. Teilweise mussten die Fragen anlässlich der Verhandlung wiederholt oder konkretisiert werden, damit der Beschwerdefüh-

7 / 10 rer sie beantworten konnte. Auf die Frage nach dem Grund seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer dem Gericht geantwortet, dass er damals noch nicht gewusst habe, dass es ihm im Wohnund Pflegeheim H._____ gefalle.

3.4.3. Gemäss dem Kurzgutachten von Dr. med. B._____ hat die Untersuchung bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht fähig ist, seinen Zustand, seine Lage und seine Erkrankungen adäquat einzuschätzen, so dass er ständig Gefahr läuft, seine Gesundheit und sogar sein Leben aufs Spiel zu setzen. Die Kritikfähigkeit und der Bezug zur Realität sind aufgrund der leichten Intelligenzminderung deutlich eingeschränkt. Ferner besteht eine Akzentuierung von unreifen Persönlichkeitszügen, welche dazu führt, dass der Beschwerdeführer ein trotziges, inadäquates und für ihn gefährliches Verhalten zeigt. Das Gutachten hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Häufung der vorangegangenen Delikte, der schweren Verwahrlosung sowie der fehlenden Krankheitseinsicht und Incompliance hinsichtlich seiner Erkrankung (Diabetes) eine geeignete Wohneinrichtung braucht, die ihn vor dem konkreten Risiko schützt, seine Gesundheit und sein Leben schwerwiegend zu gefährden. Die Untersuchung hat darüber hinaus die Unfähigkeit des Beschwerdeführers gezeigt, den eigenen Zustand, die Realität und die Gefahr, welcher er sich exponiert, adäquat einzuschätzen, was ebenfalls die Notwendigkeit einer dauerhaften Betreuung in einer geeigneten Wohneinrichtung bestätigt.

3.4.4. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen und der Stellungnahme der Klinik D._____, die auch mit den diversen dokumentierten Vorfällen übereinstimmen, sowie aufgrund des Eindrucks, welcher der Beschwerdeführer anlässlich der Videobefragung vom 19. Januar 2022 hinterlassen hat, kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die psychischen Störungen des Beschwerdeführers eine stationäre Behandlung, insbesondere eine Betreuung mit strukturiertem Tagesablauf, unumgänglich machen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreicht, um die nötige Betreuung des Beschwerdeführers sicherzustellen. Wäre der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt, besteht die Gefahr einer erneuten Verwahrlosung und Selbstgefährdung, insbesondere auch mit Blick auf die notwendige regelmässige Behandlung der Diabetes. Aufgrund der dokumentierten Vorfälle und der Beurteilung des Gutachters ist offensichtlich, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die stationäre Unterbringung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt ist.

4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung setzt Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung voraus. Das Wohnund Pflegeheim

8 / 10 H._____ in G._____ sei, gemäss dem Gutachten von Dr. med. B._____, die Institution, welche eine geeignete Betreuung anbieten könne. Der Beschwerdeführer fühle sich dort wohl, schätzte die Möglichkeit einer Beschäftigung in der Werkstatt wie auch die Möglichkeit, mit dem Personal auszugehen. Die dauerhafte Betreuung im Wohnund Pflegeheim sei, unter Beibehaltung der behördlichen fürsorgerischen Unterbringung, absolut notwendig, um die Gefahr einer Verwahrlosung, einer Ablehnung der Medikation und somit einer akuten Selbstgefährdung zu vermeiden. Da keine Möglichkeit bestehe, die Grunderkrankung, nämlich die Intelligenzminderung, psychotherapeutisch oder pharmakologisch zu behandeln, bestehe für den Beschwerdeführer keine Alternative zur stationären Betreuung in einer geeigneten Wohneinrichtung, wie dem Wohnund Pflegeheim H._____. Vorliegend teilt das Kantonsgericht die Beurteilung des Gutachters nach der Eignung der Einrichtung. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer während der Videobefragung einen gepflegten Eindruck hinterliess und es der Einrichtung offensichtlich bereits in kurzer Zeit gelungen ist, den Beschwerdeführer zu stabilisieren. Während der Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer denn auch, dass es ihm im Wohnund Pflegeheim derzeit gut gefalle. Ebenfalls erklärte der Beschwerdeführer, die Messung des Blutzuckerwertes sowie das Spritzen des Insulins unter Aufsicht selber vorzunehmen. Dies bestätigte auch die an der Hauptverhandlung teilnehmende Mitarbeiterin des Wohnund Pflegeheims. Damit ist auch die Voraussetzung der Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung erfüllt.

5. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die gegen den Entscheid der KESB betreffend die Verlegung ins Wohnund Pflegeheim H._____ erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der lediglich über eine IV-Rene verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 5'098.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 3'598.00 Gutachterkosten) verbleiben somit beim Kanton Graubünden.

9 / 10 Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 5'098.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 3'598.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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