Guardianship and Commitment Appeals Dismissed as Moot Post-Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a protective measure establishing a guardianship and ordering an immediate psychiatric evaluation in a clinic with police escort due to a welfare report, the subject of the proceedings filed appeals against both the guardianship appointment and the commitment for evaluation. The court dismissed the appeals as moot because the required psychiatric assessment was completed and the individual had already been discharged from the clinic, rendering the underlying challenge to the pre-trial detention and the initial order without an ongoing protective interest, thus leading to the administrative termination of the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 449 Abs. 1 ZGB, Art. 449a ZGB, Art. 66 al. 1 LTF; Guardianship and Commitment Appeals Dismissed as Moot Post-Evaluation: The court dismissed the appeals as moot because the required psychiatric assessment was completed and the individual had already been discharged from the clinic, rendering the underlying challenge to the pre-trial detention and the initial order without an ongoing protective interest, thus leading to the administrative termination of the appeal proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertAlthough cited in the reasoning section for the original measure, this article is not explicitly cited in the dispositive orders (numbered 1, 2, 3) which dismiss the appeal based on mootness.
This provision is generally related to costs, but the operative part only refers to retaining the costs at the Canton of Graubünden and charging them to the court treasury, without explicitly citing Art. 66 al. 1 LTF in the dispositive.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 13. Januar 2023
Referenz ZK1 22 198
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
Gegenstand Anordnung Begutachtung, Zuführung
Anfechtungsobj. Entscheid Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 22.11.2022, mitgeteilt am 25.11.2022
Mitteilung 13. Januar 2023 In Erwägung,
- dass am 7. September 2022 bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend KESB), eine Gefährdungsmeldung betreffend A._____ einging und in der Folge ein Abklärungsverfahren eröffnet wurde,
- dass die KESB am 6. Oktober 2022 eine ambulante Begutachtung bei Dr.
B._____, in Auftrag gab,
- dass mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB vom 22. November 2022 per 28. November 2022 eine vorsorgliche Massnahme im Sinne einer Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet, der Beistandsperson die Aufgaben und Kompetenzen einer Vertretungsbeistandschaft umschrieben und C._____ von der Berufsbeistandschaft D._____ zum Beistand ernannt wurde,
- dass im gleichen Entscheid A._____ gestützt auf Art. 449 Abs. 1 ZGB zur psychiatrischen Begutachtung in eine Klinik der E._____ untergebracht wurde und Dr. med. B._____ beauftragt wurde, A._____ so rasch wie möglich persönlich nach deren Aufgreifen/Auftauchen zu untersuchen und die im stationären Rahmen zu erfolgenden Untersuchungen und Testungen zu leiten und unmittelbar nach erfolgter Exploration die KESB in Form eines Kurzgutachtens zur Frage der Notwendigkeit einer weiteren fürsorgerischen Unterbringung zur Behandlung und Betreuung zu informieren,
- dass die Kantonspolizei Graubünden beauftragt wurde, A._____ einer Klinik der E._____ zwecks stationärer Begutachtung zuzuführen,
- dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 8.
Dezember 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob mit der Begründung, sie erhebe Einspruch gegen die Rückführung nach Graubünden zu Gesprächstherapien,
- dass mit Eingabe vom 16. Dezember 2022, eingegangen am 19. Dezember 2022, die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung erhob,
- dass die KESB mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne,
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- dass aus den von der KESB beigezogenen Verfahrensakten hervorgeht, dass die Begutachtung der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2022 abgeschlossen worden ist,
- dass auch die Unterbringung zur stationären Begutachtung dahingefallen ist und die Beschwerdeführerin die Klinik F._____ wieder hat verlassen können,
- dass nach erfolgter Begutachtung und Entlassung aus der Klinik das schutzwürdige Interesse an einer Behandlung der erhobenen Beschwerde fehlt (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 20 zu Art. 449a ZGB),
– dass die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 22. November 2022 damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
– dass somit offen gelassen werden kann, ob die Beschwerde gegen die Anordnung der Begutachtung rechtzeitig erfolgt ist,
– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
3/4 Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Mitteilung an:
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