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ZK1 2021 2 • KG GR ZK1 2021 2 KI-generiert

Reapportionment of Costs Following Federal Supreme Court Spousal Maintenance Ruling

Geschäftsnummer ZK1 2021 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Following a prior Federal Supreme Court ruling that revoked the spousal maintenance obligation previously awarded by the cantonal court, the current court was tasked with reapportioning the costs and compensation for the cantonal proceedings. The court reasoned that because the Federal Supreme Court's decision significantly altered the outcome of the main issues—spousal support and the equalization of pension entitlements—the cost allocation for both the first and second instance proceedings must be analogously adjusted to reflect the degree of success achieved by each party at the federal level. Consequently, the court reallocated the cantonal court costs, assigning two-thirds to the wife and one-third to the husband for the first instance, and four-fifths to the wife and one-fifth to the husband for the appeal, while also ordering the wife to compensate the husband for legal fees in both stages based on the revised outcomes.

Legislator-Regeste

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Art. 68 Abs. 5 BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 107 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; Reapportionment of Costs Following Federal Supreme Court Spousal Maintenance Ruling: The court reasoned that because the Federal Supreme Court's decision significantly altered the outcome of the main issues—spousal support and the equalization of pension entitlements—the cost allocation for both the first and second instance proceedings must be analogously adjusted to reflect the degree of success achieved by each party at the federal level. Consequently, the court reallocated the cantonal court costs, assigning two-thirds to the wife and one-third to the husband for the first instance, and four-fifths to the wife and one-fifth to the husband for the appeal, while also ordering the wife to compensate the husband for legal fees in both stages based on the revised outcomes.

Schlagwörter

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nacheheliche Unterhaltspflicht Kostenverlegung Unterhaltskosten Anwaltskosten Entschädigungsberechtigung Drittwiderspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5A_101/2017
Divorce Maintenance Calculation Upheld Despite Judge Bias Claim
2C_133/2017
Cost Allocation Following Lex Koller Ruling Remand
4A_74/2020
Cost Allocation in Federal and Cantonal Proceedings Following Partial Success on Lease Extension
4A_225/2011
Works Owner Appeal on Damages Calculation for Weekend Care Upheld
BGE 57 II 550
1; vgl. schon BGE 57 II 550). Das gilt auch, wenn nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nur noch über die Kostenund Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren zu befinden ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_94/2018 vom 28. September 2018 E. 1.1; 4A_200/2011 vom 29. Juni 2011
4A_94/2018
Attorney Fee Award in Eviction Defense Following Remand
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO

The court exercised its discretion regarding cost distribution in this family law matter.

Art. 106 ZPO

Applied as the general basis for distributing process costs according to the outcome of the case.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to considering cost deposits made by A._____ when settling court costs.

Art. 105 Abs. 2 ZPO

Applied by the court to set the party compensation according to its discretion where no fee agreement was proven.

Art. 95 Abs. 1 ZPO

Applied in conjunction with Art. 106 ZPO to establish that process costs are to be distributed according to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Cited as the basis for the court deciding on the costs of the cantonal procedure following the decision of the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as a basis for appeal to the Federal Supreme Court concerning this decision, which involves a dispute value of at least CHF 30,000.

Art. 72 BGG

Cited as the basis for appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Urteil vom 30. März 2021

Referenz ZK1 21 2

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Richter, Aktuarin

Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur

gegen

C._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger Werkstrasse 2, 7000 Chur

Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung (Neuregelung der Kostenund Entschädigungsfolgen)

Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 18.11.2015/25.11.2015/18.12.2015, mitgeteilt am 21.01.2016 (Proz. Nr. 115-2014-29)

Mitteilung 06. April 2021

I. Sachverhalt

A. C._____ (geb. _____ 1963) und A._____ (geb. _____ 1960) heirateten am ____ 2004 vor dem Zivilstandsamt E._____. Die Ehe blieb kinderlos. Per August 2012 trennten sich die Ehegatten.

Nach der Trennung überwies der Ehemann bis August 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'500.00. Danach stellte er die Zahlungen ein und kündigte die zur Verfügung gestellte Kreditkarte.

Darauf leitete die Ehefrau am 4. September 2013 ein Eheschutzverfahren ein, worauf das Bezirksgericht (heutiges Regionalgericht) Landquart den Ehemann zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von CHF 4'500.00 ab September 2013 verpflichtete.

B. Am 5. August 2014 erhob der Ehemann beim Bezirksgericht Landquart die Scheidungsklage.

Mit Entscheid vom 18. November 2015 / 25. November 2015 / 18. Dezember 2015 schied das Bezirksgericht die Ehe der Parteien und verpflichtete den Ehemann zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 4'500.00 bis zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters der Ehefrau. Ferner regelte es die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und verpflichtete den Ehemann zu einer Leistung aus Güterrecht von CHF 25'574.35. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'000.00 gingen zu drei Achteln an die Ehefrau und zu fünf Achteln an den Ehemann. Letzterer hatte die Ehefrau zudem aussergerichtlich zu entschädigen.

Die hiergegen erhobene Berufung des Ehemannes wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 27. August 2018 ab, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemannes.

C. Gegen dieses Urteil reichte der Ehemann am 2. November 2018 eine Beschwerde ans Bundesgericht ein mit dem Begehren um dessen Aufhebung, um Abweisung des Unterhaltsbegehrens ab März 2016 sowie Feststellung, dass ab März 2016 kein Unterhaltsanspruch der Ehefrau mehr bestehe, und um Verpflichtung der Ehefrau zu einer Leistung aus Güterrecht von CHF 30'588.00.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Ehemannes mit Urteil vom 3. November 2020 dahingehend teilweise gut, dass der Ehefrau in entsprechender Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 auferlegte das Bundesgericht zu einem Fünftel dem Ehemann und zu vier Fünfteln der Ehefrau. Die Ehefrau hatte den Ehemann alsdann für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Die neue Kostenverlegung für das kantonale Verfahren übertrug das Bundesgericht indes dem Kantonsgericht.

D. Am 27. Januar 2021 teilte die Vorsitzende der erkennenden Kammer den Parteien die neue Gerichtsbesetzung mit und stellte den neuen Entscheid betreffend Kostenund Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens gestützt auf die Akten in Aussicht. Keine der Parteien liess sich hierzu vernehmen.

II. Erwägungen

1.1. Im vorliegenden Verfahren verbleibt einzig über die Neuregelung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens (erste und zweite Instanz) zu befinden (act. A.1; Art. 68 Abs. 5 BGG). Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.3; 2C_133/2017 vom

8. Februar 2018 E. 2 ff.; act. D.1).

1.2. Der Streitwert bestimmt sich nach der Hauptsache. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ist der ursprünglich vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz streitige Betrag massgebend, nicht der Betrag, über den Letztere nach dem Rückweisungsentscheid noch zu entscheiden hat (Urteile des Bundesgerichts 4A_74/2020 vom 28. Mai 2020 E. 1; 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011

E. 1; vgl. schon BGE 57 II 550). Das gilt auch, wenn nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nur noch über die Kostenund Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren zu befinden ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_94/2018 vom 28. September 2018 E. 1.1; 4A_200/2011 vom 29. Juni 2011

E. 1.1; 5A_619/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 III 110). Das nunmehr zu fällende Erkenntnis teilt somit die Rechtsnatur des ursprünglichen Urteils vom 27. August 2018 (ZK1 16 44). Der massgebliche Streitwert beläuft sich daher auf CHF 645'662.30 (CHF 589'500.00 [Unterhalt à CHF 4'500.00 p.M. bzw. CHF 54'000.00 p.a. ab März 2016 bis Januar 2027, mithin zehn Jahre und elf Monate] + CHF 56'162.35 [Güterrecht; Differenz zwischen Schuld Ehemann von CHF 25'574.35 und Forderung Ehemann von CHF 30'588.00]; vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG).

2. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann in den Fällen von Art. 107 ZPO von genanntem Grundsatz abweichen und nach Ermessen vorgehen. Dies ist unter anderem in familienrechtlichen Verfahren der Fall (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

3.1. Gegenstand des vom Ehemann angehobenen Berufungsverfahrens bildeten seine Unterhaltspflicht und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Folglich decken sich die strittigen Schwerpunkte des zweitinstanzlichen Verfahrens mit denjenigen vor Bundesgericht. Der Ehemann stellte denn auch identische Rechtsbegehren (act. A.1; act. G.2.1 [ZK1 16 44]). Das Mass des Obsiegens des Ehemannes gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil entspricht mithin dem Verfahrensausgang im ursprünglichen Berufungsverfahren. Für Letzteres drängt sich demnach eine analoge Kostenverteilung auf.

3.2. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens – wie vor Bundesgericht – zu einem Fünftel dem Ehemann und zu vier Fünfteln der Ehefrau aufzuerlegen (vgl. act. A.1). Die Höhe der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 6'000.00 beanstandete keine der Parteien. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, die für eine Reduktion der Gerichtskosten sprechen würden. Damit bleibt es bei der Höhe der Gerichtskosten von CHF 6'000.00 für das zweitinstanzliche Verfahren (Art. 9 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]; act. B.1, E. 9.2 [ZK1 16 44]). Zudem hat die Ehefrau den Ehemann für das zweitinstanzliche Verfahren zu entschädigen. Der Ehemann verlangte vor Bundesgericht hierfür eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (act. G.2.1 [ZK1 16 44]). Im ursprünglichen Rechtsmittelverfahren hatte er weder eine Honorarnote eingereicht noch seine Entschädigungsforderung anderweitig beziffert (vgl. act. A.1; act. A.3 [beide ZK1 16 44]). Ebenso wenig liess er sich im vorliegenden Verfahren hierzu (unaufgefordert) vernehmen (vgl. act. D.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_133/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.2). Die erkennende Kammer setzt die Parteientschädigung somit nach pflichtgemässem Ermessen fest (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die vor Bundesgericht beantragte Entschädigung von CHF 3'000.00 erscheint angemessen. Dies gilt umso mehr, als dass der Ehefrau – als Berufungsbeklagte – im ursprünglichen Berufungsverfahren dieselbe Entschädigung zugestanden worden war (vgl. act. B.1, E. 9.2 [ZK1 16 44]). Die Ehefrau ist daher zu verpflichten, dem Ehemann eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'800.00, inkl. Spesen und MwSt., zu bezahlen (3/5 von CHF 3'000.00).

4.1. Das Bezirksgericht auferlegte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung des erweiterten Ermessens bei der Kostenverteilung in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), zu drei Achteln der Ehefrau und zu fünf Achteln dem Ehemann. Dabei ging das Bezirksgericht von einem mehrheitlichen Obsiegen der Ehefrau hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts aus. Betreffend Güterrecht, Scheidung und berufliche Vorsorge erachtete es das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien indes als gleichwertig (act. B.1, E. 6 [ZK1 16 44]).

4.2. Für den Fall seines gänzlichen Obsiegens verlangte der Ehemann mit Berufung, dass die erstinstanzlichen Kosten zu drei Vierteln der Ehefrau und zu einem Viertel ihm selbst aufzuerlegen seien. Ausserdem sei die Ehefrau zu verpflichten, ihm für das Verfahren vor Bezirksgericht eine Parteientschädigung von CHF 8'000.00 zu bezahlen (act. A.1 [ZK1 16 44]).

4.3.1. Gemäss dem neuen Ausgang des Verfahrens unterliegt die Ehefrau im Unterhaltspunkt. Demgegenüber bleibt es betreffend Güterrecht beim Entscheid der ersten Instanz. Der beantragte Verteilungsschlüssel des Ehemannes berücksichtigt das Ergebnis hinsichtlich der Leistung aus Güterrecht nicht. Diesbezüglich rechtfertigt sich deshalb eine leichte Verschiebung zugunsten der Ehefrau. Zu beachten gilt ferner, dass der Scheidungspunkt sowie die Vorsorge zwischen den Ehegatten von Beginn weg unstrittig waren (vgl. RG act. I.1, I.2, I.3 [ZK1 16 44]).

4.3.2. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht zu einem Drittel dem Ehemann und zu zwei Dritteln der Ehefrau aufzuerlegen. Die Höhe der Entscheidgebühr von CHF 8'000.00 blieb zu Recht unbeanstandet (act. A.1; act. A.2; ferner act. B.1, E. 9.1 [alle ZK1 16 44]). Zudem hat die Ehefrau den Ehemann für das erstinstanzliche Verfahren zu entschädigen. Der Ehemann reichte vor der ersten Instanz eine Honorarnote über insgesamt CHF 11'536.25 ins Recht (RG act. VIII.3 [41 Std. 5 Min. à CHF 250.00, zzgl. Barauslagen und MwSt.]). Der Aufwand erscheint angemessen. Indes ist der Stundenansatz von CHF 250.00 nicht ausgewiesen. Die Rückseite der Vollmacht, auf welcher die Honoraransätze gemäss Vollmacht hätten vereinbart werden sollen, fehlt (RG act. VIII.1, VIII.3 [ZK1 16 44]). Da somit keine Honorarvereinbarung bei den Akten liegt, ist von einem mittleren Stundenansatz in Höhe von CHF 240.00 auszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Die Ehefrau ist daher zu verpflichten, dem Ehemann eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'656.10 zu bezahlen (1/3 von CHF 10'968.25 [41 Std. 5 Min. à CHF 240.00, zzgl. 3 % Spesen und 8 % MwSt.]; RG act. VIII.3 [ZK1 16 44]).

4.4. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den Rügen des Ehemannes betreffend die Höhe der beantragten Entschädigung der Gegenpartei (vgl. act. A.1, Rz. 10 [ZK1 16 44]).

5. Der Ehemann leistete im erstund zweitinstanzlichen Verfahren Kostenvorschüsse, was bei der Liquidation der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO; act. D.2 [ZK1 16 44]; RG act. IV.1, IV.2 [ZK1 16 44]).

6. Für das vorliegende Verfahren sind praxisgemäss keine Verfahrenskosten zu erheben (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 20 8 vom 29. Oktober 2020 E. 4.1; ZK1 11 45 vom 3. November 2011 E. 4). Mangels nennenswertem Aufwand entfällt ebenso die Zusprechung von Parteientschädigungen.

III. Demnach wird erkannt:

1. Die Ziffern 5a, 5b und 5c des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts Landquart vom 18. November 2015 / 25. November 2015 / 18. Dezember 2015 (Proz. Nr. 115-2014-29) werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Bezirksgerichts Landquart im Proz. Nr. 115-2014-29 von CHF 8'000.00 gehen im Umfang von CHF 5'333.35 zulasten von C._____ und im Umfang von CHF 2'666.65 zulasten von A._____. Beide Kostenanteile werden mit den von A._____ geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von insgesamt CHF 8'000.00 verrechnet. C._____ wird verpflichtet, A._____ den auf sie entfallenden Kostenanteil zu ersetzen.

3. C._____ wird verpflichtet, A._____ für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Landquart mit CHF 3'656.10 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 16 44 von CHF 6'000.00 gehen im Umfang von CHF 4'800.00 zulasten von C._____ und im Umfang von CHF 1'200.00 zulasten von A._____. Beide Kostenanteile werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.00 verrechnet. C._____ wird verpflichtet, A._____ den auf sie entfallenden Kostenanteil zu ersetzen.

5. C._____ wird verpflichtet, A._____ für das Berufungsverfahren ZK1 16 44 mit CHF 1'800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

6. Für das Verfahren ZK1 21 2 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

7. Für das Verfahren ZK1 21 2 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert

30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

9. Mitteilung an: