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ZK1 2021 140 • KG GR ZK1 2021 140 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing of Divorce Financial Consequences

Geschäftsnummer ZK1 2021 140
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a decision regarding the ancillary financial consequences of a divorce, which had been served in writing to the appealing party's former legal counsel on a specific date, initiating the thirty-day appeal period. The court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed one day after the statutory deadline, determined by the date the appeal submission was actually posted, rather than the date the appellant claims to have received the decision or the date her former counsel formally terminated representation, and the appellant failed to provide a justifiable reason for the late filing to warrant an extension or reinstatement.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 137 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Divorce Financial Consequences: The court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed one day after the statutory deadline, determined by the date the appeal submission was actually posted, rather than the date the appellant claims to have received the decision or the date her former counsel formally terminated representation, and the appellant failed to provide a justifiable reason for the late filing to warrant an extension or reinstatement.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Rückzug der Scheidungsklage Nebenfolgen der Ehescheidung gesetzliche Frist verspätetes Ausstandsgesuch Bemessung nachehelichen Unterhalts Nebenfolgen der Ehescheidung | Berufung ZGB Eherecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 3 GOG

The court applied this provision to justify issuing the decision in single-judge format due to the obvious inadmissibility of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited to impose the appeal costs on the appellant, A._____.

Art. 117 lit. b ZPO

This provision was cited as the reason to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the time-barred appeal.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 21. September 2021

(Mit Urteil 5A_878/2021 vom 01. November 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)

Referenz ZK1 21 140

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende

Parteien A._____ Berufungsklägerin

gegen

B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG

Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung

Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 28.04.2020, mitgeteilt am 16.08.2021 (Proz. Nr. 115-2019-39)

Mitteilung 22. September 2021 In Erwägung,

– dass das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 28. April 2020 die Ehe der Parteien schied und die Nebenfolgen regelte,

– dass der Entscheid den Parteien am 2. September 2020 ohne schriftliche Begründung eröffnet wurde, worauf beide Parteien die schriftliche Begründung des Entscheides verlangt haben,

– dass der schriftlich begründete Entscheid den Parteien am 16. August 2021 mitgeteilt wurde,

– dass A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) gegen diesen Entscheid (act.

B.1) mit Eingabe vom 17. September 2021 (act. A.1) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, mit welcher sie im Wesentlichen höhere bzw.

zusätzliche Beiträge an den Unterhalt für den unter ihrer Obhut lebenden Sohn C._____ (geboren am _____ 2010) und den eigenen (nachehelichen)

Unterhalt, die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Gutheissung ihrer Beweisanträge und unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Forderungen, eine Neuberechnung des Vorsorgeausgleichs sowie die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur rückwirkenden Übernahme sämtlicher seit 2017 angefallener Gerichtsund Anwaltskosten beantragt,

– dass die Berufung demnach einzig die vermögensrechtlichen Folgen der Ehescheidung betrifft und aufgrund der vor erster Instanz zuletzt gestellten Anträge (vgl. act. B.1, S. 6 ff.) der für die Berufung erforderliche Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) offenkundig gegeben ist,

– dass gemäss Art. 311 ZPO eine Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist,

– dass die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war,

– dass gemäss Art. 137 ZPO die Zustellung von gerichtlichen Entscheiden bei vertretenen Parteien zwingend an die Vertretung zu erfolgen hat,

– dass das Vertretungsverhältnis für die Zustellung gültig bestehen bleibt, bis das Gericht von einem allfälligen Widerruf der Vollmacht Kenntnis erhält (vgl.

Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur

2/5 Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 137 ZPO),

– dass die Rechtsanwältin der Berufungsklägerin dem Regionalgericht Maloja erst mit Schreiben vom 17. August 2021 (act. B.5) – nach Erhalt des erstinstanzlichen Entscheides − die Beendigung ihres Mandatsverhältnisses anzeigte,

– dass das Regionalgericht Maloja den angefochtenen Entscheid daher zu Recht noch der Rechtsanwältin der Berufungsklägerin mitgeteilt hat und für die Auslösung der Berufungsfrist folglich einzig die Zustellung des Entscheides an die Vertretung, nicht aber der Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme durch die Berufungsklägerin massgebend ist,

– dass der schriftlich begründete Entscheid der Vertretung am 17. August 2021 zugegangen ist und die Berufungsfrist in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 ZPO somit am 18. August 2021 zu laufen begonnen hat, worauf die Berufungsklägerin von ihrer vormaligen Rechtsanwältin anlässlich der umgehend erfolgten Weiterleitung des Entscheides (act. B.4) denn auch ausdrücklich hingewiesen wurde,

– dass die 30-tägige Frist für die Einreichung der Berufung nach dem Gesagten am 16. September 2021 geendet hat,

– dass eine Frist gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO als eingehalten gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird,

– dass die Berufungsschrift zwar auf den 16. September 2021 datiert ist, die Berufungsklägerin diese gemäss dem Poststempel auf dem Briefumschlag ihrer Eingabe (act. A.1) aber erst am 17. September 2021 der Schweizerischen Post übergeben hat,

– dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist handelt (Art. 144 Abs. 1 ZPO),

– dass die Berufungsklägerin am Schluss ihrer Eingabe zwar geltend macht, nach der Niederlegung des Mandats durch die bisherige Rechtsvertreterin aus finanziellen Gründen keinen neuen Anwalt gefunden zu haben und daher gezwungen gewesen zu sein, die Berufungsschrift selber zu verfassen, sie aber nicht darlegt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Berufung recht-

3/5 zeitig der Post zu übergeben, so dass nach derzeitigem Aktenstand auch eine Verlängerung der Frist im Sinne von Art. 148 ZPO (Wiederherstellung) nicht in Frage kommt,

– dass die Berufung daher verspätet eingereicht wurde und darauf folglich nicht einzutreten ist,

– dass die Unzulässigkeit der Berufung aufgrund der im Recht liegenden Urkunden offensichtlich ist, weshalb der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergehen kann,

– dass dementsprechend für das Berufungsverfahren eine nach Ermessen des Gerichts herabgesetzte Entscheidgebühr zu erheben ist und diese gestützt auf Art. 9 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) auf CHF 200.00 festgelegt wird,

– dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

– dass die Berufungsklägerin zusammen mit ihrer Berufungsschrift zwar ein unvollständig ausgefülltes und nicht unterzeichnetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. B.3) eingereicht hat, dasselbe aber – sofern es auch für das Berufungsverfahren und nicht bloss für das erstinstanzliche Verfahren gelten sollte – zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des verspätet erhobenen Rechtsmittels abzuweisen wäre (Art. 117 lit. b ZPO), weshalb von einer Fristansetzung zur Einreichung eines verbesserten Gesuches abzusehen ist,

– dass dem Berufungsbeklagten aus diesem Verfahren keine Kosten erwachsen sind, weshalb ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

4/5 wird erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30’000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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