Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK1 2021 136 • KG GR ZK1 2021 136 KI-generiert

Inheritance Contract vs. Designation of Secondary Heirs

Geschäftsnummer ZK1 2021 136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants challenged a lower court's order for the establishment of a protective inventory based on the assumption that an inheritance contract between the deceased and the surviving spouse designated the children as secondary heirs (Nacherben). The appellate court reasoned that the contract, which stipulated mutual full heirship for the surviving spouse and a commitment by both spouses to let statutory succession apply to their respective children upon the second death, did not constitute a designation of secondary heirs, as this concept implies the secondary heirs are solely heirs of the initial decedent and would unduly restrict the surviving spouse's position. Consequently, the appellate court overturned the lower court's decision because the prerequisite for ordering an inventory under the relevant civil code article—the designation of secondary heirs—was absent.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 490 Abs. 1 ZGB, Art. 488 ZGB, Art. 492 ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 15 Abs. 2 EGzZPO; Inheritance Contract vs. Designation of Secondary Heirs: The appellate court reasoned that the contract, which stipulated mutual full heirship for the surviving spouse and a commitment by both spouses to let statutory succession apply to their respective children upon the second death, did not constitute a designation of secondary heirs, as this concept implies the secondary heirs are solely heirs of the initial decedent and would unduly restrict the surviving spouse's position. Consequently, the appellate court overturned the lower court's decision because the prerequisite for ordering an inventory under the relevant civil code article—the designation of secondary heirs—was absent.

Schlagwörter

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Erbvertrag Erbe gesetzliche Grundlage Tod des Ehegatten Rechtsnachfolgerhaftung bäuerliches Erbrecht Anordnung Sicherungsinventar | Berufung ZGB Erbrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO

Cited in the reasoning to confirm that the appeal was admissible, leading to the entry into the merits.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to determine that the costs of the appeal proceedings are borne by the Canton of Graubünden.

Art. 72 BGG

Cited as the basis for the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the basis for the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision, given the minimum value in dispute.

Art. 42 f. BGG

Cited regarding the formal requirements for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited as governing the prerequisites and procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as governing the prerequisites and procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Urteil vom 28. September 2021

Referenz ZK1 21 136

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender Hubert und Nydegger Brunner, Aktuar ad hoc

Parteien A._____ Berufungsklägerin

B._____ Berufungsklägerin

C._____ Berufungskläger

D._____ Berufungsklägerin

alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur

Gegenstand Anordnung Sicherungsinventar

Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgerichts Viamala vom

30. August 2021 (Proz. Nr. 135-2021-206)

Mitteilung 29. September 2021 In Erwägung,

– dass E._____ am _____ 2021 verstorben ist und als gesetzliche Erben seine Ehegattin A._____ sowie die gemeinsamen drei Kinder B._____, C._____ und D._____ hinterlassen hat,

– dass das Regionalgericht Viamala mit Entscheid vom 30. August 2021 den Erbvertrag vom 12. April 2021 zwischen E._____, A._____, B._____, C._____ und D._____ eröffnete (Proz. Nr. 135-2021-205),

– dass es mit separatem Entscheid vom gleichen Tag die Aufnahme eines Sicherungsinventars anordnete, mit der Begründung, der Erbvertrag vom

12. April 2021 enthalte eine Nacherbeneinsetzung (Proz. Nr. 135-2021-206),

– dass gegen diesen Entscheid A._____, B._____, C._____ und D._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 10. September 2021 fristund formgerecht Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden (fortan: Kantonsgericht) erhoben,

– dass gegen den vorinstanzlichen Endentscheid die Berufung zulässig ist (vgl.

Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO),

– dass somit auf die Berufung einzutreten ist,

– dass die Berufungskläger im Wesentlichen ausführen, im Erbvertrag vom

12. April 2021 sei keine Nacherbeneinsetzung beabsichtigt gewesen,

– dass gemäss Art. 490 Abs. 1 ZGB die zuständige Behörde in allen Fällen der Nacherbeneinsetzung die Aufnahme eines Inventars anzuordnen hat,

– dass die Frage, ob eine Nacherbeneinsetzung verfügt worden ist, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu klären ist (Peter Weimar, Berner Kommentar, Das Erbrecht, Band III/1/1, Bern 2009, N 4 zu Art. 488 ZGB),

– dass in Konstellationen, in denen sich Ehegatten in einem Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben des Erstversterbenden und ihre Kinder als Erben des Überlebenden einsetzen, der überlebende Ehegatte entweder Vorerbe oder Vollerbe des zuerst Verstorbenen sein kann (Weimar, a.a.O., N 4 zu Art. 488 ZGB),

– dass in der ersten der eben genannten Konstellationen die Kinder als Nacherben des zuerst Verstorbenen und Erben des zuletzt verstorbenen Ehegatten zu betrachten sind und in der zweiten Konstellation die Kinder nur den zuletzt

2/5 Verstorbenen als Schlusserben beerben (Weimar, a.a.O., N 4 zu Art. 488 ZGB),

– dass eine erbvertragliche Klausel, in welcher sich die Erblasser gegenseitig als Alleinerben einsetzen und weiter verfügen, dass der Nachlass des Überlebenden einem Dritten zufallen soll, im Zweifel keine Nacherbeneinsetzung ist (BGE 102 Ia 418 E. 3; Stephanie Hrubesch-Millauer, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 17 zu Art. 488 ZGB; Balthasar Bessenich/Samuel Rickli, in:

Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 2 zu Art. 488 ZGB; Weimar, a.a.O., N 4 zu Art. 488 ZGB),

– dass der Erbvertrag vom 12. April 2021 nirgends von einer Nacherbeneinsetzung spricht,

– dass die Kinder zu Gunsten des überlebenden Elternteils sowohl auf ihren Erbteil als auch auf ihren Pflichtteil verzichteten, während der überlebende Ehegatte als Alleinund Universalerbe des vorversterbenden Ehegatten eingesetzt wurde (act. B.1 Ziff. II/1),

– dass sich die Ehegatten dagegen verpflichteten, auf ihr Ableben als Zweitversterbende die gesetzliche Erbfolge gelten zu lassen, also ihren Kindern B._____, C._____ und D._____ bzw. ihren Nachkommen den gesamten Nachlass zukommen zu lassen und keine anderweitigen erbrechtlichen Verfügungen vorzunehmen (act. B.1 Ziff. II/2),

– dass nach dieser vertraglichen Konzeption die drei Kinder beim Tod des erstversterbenden Ehegatten als Erben noch ausser Betracht fallen, sie vielmehr erst den zweitversterbenden Ehegatten beerben sollen,

– dass dies sich mit der Nacherbeneinsetzung nicht verträgt, weil bei der Nacherbeneinsetzung die Nacherben ausschliesslich Erben des Erblassers und nicht des Vorerben sind (vgl. Harold Grüninger/Manuel Liatowitsch, in:

Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 3 zu Art. 492 ZGB),

– dass der Zweck des Erbvertrages die Begünstigung und Sicherstellung des überlebenden Ehegatten ist (act. B.1 Ziff. I/5),

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– dass eine Nacherbeneinsetzung damit in Widerspruch stünde, weil dadurch die Stellung des überlebenden Ehegatten eingeschränkt würde, namentlich durch die Sicherstellungspflicht (Art. 490 Abs. 2 und 3 ZGB),

– dass die Eheleute A./E._____ ihr Vermögen offenkundig als wirtschaftliche Einheit betrachteten, welches vorab in seiner Gesamtheit auf den überlebenden Ehegatten übergehen sollte, ehe es an die Kinder fällt,

– dass eine Auslegung des Erbvertrags vom 12. April 2021 folglich keine Nacherbeneinsetzung ergibt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch bereits KGer GR ZF 00 23/24 v. 23.8.2000 E. 6),

– dass damit kein Grund für die Anordnung eines Inventars nach Art. 490 Abs. 1 ZGB besteht,

– dass sich die Berufung nach dem Gesagten als begründet erweist, weshalb sie gutzuheissen ist,

– dass die Prozesskosten des Berufungsverfahrens bei diesem Ergebnis zu Lasten des Kantons Graubünden gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; bezüglich Parteientschädigung BGE 142 III 110 E. 3.3),

– dass angesichts des versursachten Aufwands und des Streitinteresses Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 angemessen erscheinen (vgl.

Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 9 VGZ [BR 320.210]),

– dass der Rechtsvertreter der Berufungskläger keine Honorarnote eingereicht hat, mit der Folge, dass sein Aufwand zu schätzen ist (Art. 3 f. HV [BR 310.250]),

– dass vorliegend ein Aufwand von rund drei Stunden angemessen erscheint, was multipliziert mit dem vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00 (act. G.1) und unter Berücksichtigung der Spesen (3%) und der Mehrwertsteuer (7.7%) zu einer Parteientschädigung von CHF 830.00 führt,

4/5 wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 30. August 2021 (Proz. Nr. 135-2021-206) aufgehoben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Der von A._____, B._____, C._____ und D._____ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird ihnen durch das Kantonsgericht zurückerstattet.

3. Die Parteientschädigung zugunsten von A._____, B._____, C._____ und D._____ in Höhe von CHF 830.00 (inkl. Spesen und MwSt.) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt.

4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert

30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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