Legal Aid Refused for Prospectless Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought free legal aid for an appeal lodged against a decision from the Child and Adult Protection Authority, claiming financial hardship following a job loss. The court dismissed the application because, even if the applicant was financially needy, the appeal itself was deemed prospectless, meaning the chances of success were significantly lower than the risk of loss, indicating that a self-paying party would not have pursued the remedy.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 72 BGG, Art. 42 f. BGG, Art. 29 ff. BGG; Legal Aid Refused for Prospectless Appeal: The court dismissed the application because, even if the applicant was financially needy, the appeal itself was deemed prospectless, meaning the chances of success were significantly lower than the risk of loss, indicating that a self-paying party would not have pursued the remedy.
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KI-generiertCited in the dispositive to state that no court fees are to be levied for the request proceedings.
Cited in the dispositive to indicate the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive regarding the manner in which the appeal must be submitted to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive as applicable law for the admissibility and procedure of the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive as applicable law for the admissibility and procedure of the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 27. Oktober 2020
Referenz ZK1 20 64
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Brunner, Vorsitzender Casutt, Aktuarin
Parteien A._____, B._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C._____
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege
Mitteilung 02. November 2020 Gestützt auf Art. 117 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und in Erwägung,
– dass A._____ gegen den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden vom 14. April 2020, mitgeteilt am 21. April 2020, am 20. Mai 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben hat (ZK1 20 70),
– dass A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Gesuch vom 8. Mai 2020 für das Beschwerdeverfahren ZK1 20 70 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,
– dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.00) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) ergibt,
– dass sich das Verfahren für die unentgeltliche Rechtspflege bei KESB- Beschwerden gemäss Art. 60 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EGzZGB und des Zivilgesetzbuches nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung richtet.
– dass der Kammervorsitzende gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren über das Gesuch entscheidet,
– dass eine Person gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a)
und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b),
– dass als aussichtslos solche Begehren erscheinen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7302, sowie BGE 139 III 396 E. 1.2 und 138 III 217 E. 2.2.4 je mit weiteren Hinweisen),
– dass massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, zumal eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstrengen können, weil er sie einstweilen nichts kostet (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in:
2/4 Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 18 zu 117 ZPO)
– dass, was die Verfahrenskosten anbelangt, gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden bei KESB-Beschwerden auf Antrag hin ohnehin im Hauptverfahren gemäss Art. 63 Abs. 3 des EGzZGB zu entscheiden ist, ob auf die Erhebung von solchen verzichtet wird (zum Ganzen PKG 2013 Nr. 09 E. 5),
– dass es somit bei Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei KESB-Beschwerden letztlich nur noch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geht,
– dass sich die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 2. Juni 2020 schriftlich vernehmen liess,
– dass der Rechtsvertreter RA MLaw C._____ des Gesuchstellers dem Kantonsgericht von Graubünden mittels Schreiben vom 17. Juni 2020 mitgeteilt hat, dass der Gesuchsteller entlassen wurde und zurzeit keine neue Arbeitsstelle in Aussicht habe,
– dass für den – anwaltlich vertretenen – Gesuchsteller bereits bei Einreichung der Beschwerde im Hauptverfahren (ZK1 20 70) erkennbar gewesen ist, dass die Beschwerde aufgrund der Gegebenheiten von vornherein aussichtslos ist und die Gewinnchancen somit wesentlich geringer sind als die Verlustgefahren,
– dass davon auszugehen ist, dass er als Selbstzahler auf die Ergreifung des Rechtsmittels verzichtet hätte,
– dass die Voraussetzung der finanziellen Mittellosigkeit wohl gegeben wäre, aber unter diesen Umständen offengelassen werden kann,
– dass die unentgeltliche Rechtspflege für den Rechtsbeistand nach dem Gesagten nicht gewährt werden kann und das Gesuch somit abzuweisen ist,
– dass für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO)
3/4 wird erkannt:
1. Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden ZK1 20 70 wird abgewiesen.
2. Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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