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ZK1 2020 33 • KG GR ZK1 2020 33 KI-generiert

Appeal Dismissal for Non-Payment of Court Cost Advance

Geschäftsnummer ZK1 2020 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the preliminary registration of a construction lien on the appellee's property, following a regional court's dismissal of the initial application. The cantonal court refused to enter into the merits of the appeal because the appellant failed to pay the required court cost advance, even after being granted an extension and subsequently having a request for reinstatement of the deadline denied. Consequently, the court dismissed the appeal pursuant to the relevant procedural code article concerning non-payment of advances and held the appellant liable for the appeal proceedings' costs and a party indemnity to the appellee.

Legislator-Regeste

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Art. 101 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 95 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 13 VGZ; Appeal Dismissal for Non-Payment of Court Cost Advance: The cantonal court refused to enter into the merits of the appeal because the appellant failed to pay the required court cost advance, even after being granted an extension and subsequently having a request for reinstatement of the deadline denied. Consequently, the court dismissed the appeal pursuant to the relevant procedural code article concerning non-payment of advances and held the appellant liable for the appeal proceedings' costs and a party indemnity to the appellee.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Ausdehnung des Verfahrens Vorschuss Verzugskosten Baukosten vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts | Berufung ZGB Sachenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not adjudicated because the required court fee advance payment was not made.

Art. 95 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to determine that the costs of the appeal proceedings go against the appellant due to the outcome.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 8. Juni 2020

Referenz ZK1 20 33

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Brunner, Vorsitzender Wiher, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff Via dil Parc 2b, 7018 Flims Waldhaus

gegen

B._____ Berufungsbeklagte

Gegenstand vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter vom 10.02.2020, mitgeteilt am 20.02.2020 (Proz. Nr. 135-2019-508)

Mitteilung 09. Juni 2020

1/4 In Erwägung,

– dass A._____ am 24. Dezember 2019 beim Regionalgericht Surselva gestützt auf Art. 837 ff. ZGB um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück Nr. _____ in der Gemeinde O.1_____, im Eigentum von B._____, ersuchte,

– dass der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva mit Entscheid vom 10. Februar 2020, gleichentags mitgeteilt, das Gesuch abwies und die Prozesskosten A._____ auferlegte (act. B.1),

– dass A._____ (fortan Berufungskläger) gegen diesen Entscheid am 21. Februar 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einreichte (act. A.1),

– dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Berufungskläger mit Verfügung vom 24. Februar 2020 gestützt auf Art. 98 und Art. 101 ZPO zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 2'500.00 bis zum 09. März 2020 aufforderte (act. D.1),

– dass B._____ (fortan Berufungsbeklagte) mit Eingabe vom 03. März 2020 eine Berufungsantwort erstattete (act. A.2),

– dass der Gerichtskostenvorschuss innert Frist nicht einging, so dass dem Berufungskläger mit Verfügung vom 17. März 2020 eine Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 30. März 2020 angesetzt wurde (act. D.4),

– dass ihm gleichzeitig angedroht wurde, das Kantonsgericht von Graubünden trete gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf das Rechtsmittel nicht ein, wenn der Vorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet werde (act. D.4),

– dass der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht beim Kantonsgericht von Graubünden einging,

– dass der Berufungskläger am 02. April 2020 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses einreichte (act. A.3),

– dass der Vorsitzende dieses Gesuch mit Verfügung vom 03. April 2020 abwies (act. F.1),

2/4

– dass diese Verfügung dem Berufungskläger am 08. April 2020 zugestellt wurde,

– dass auch bis heute keine entsprechende Zahlung einging,

– dass demnach nicht auf die Berufung eingetreten werden kann (Art. 101 Abs. 3 ZPO),

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

– dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und einer Parteientschädigung, zulasten des Berufungsklägers gehen (Art. 95 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 334 E. 3.1),

– dass das Kantonsgericht von Graubünden im Berufungsverfahren gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ;

BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 30'000.00 erhebt,

– dass die Entscheidgebühr in Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann (Art. 13 VGZ),

– dass vorliegend die Entscheidgebühr auf CHF 1'000 festgesetzt wird,

– dass die Parteientschädigung aufgrund der sich stellenden Sachund Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der eingereichten Berufungsantwort ermessensweise auf CHF 1'000 festgelegt wird,

3/4 wird erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000 gehen zulasten von A._____.

3. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000 zu bezahlen.

4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

4/4