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ZK1 2019 33 • KG GR ZK1 2019 33 KI-generiert

Son's Appeal of Trustee Discharge and Accounting Dismissed for Untimely and Irrelevant Objections

Geschäftsnummer ZK1 2019 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A person, the son of a deceased individual, appealed a decision by the Child and Adult Protection Authority that approved the final report and accounting of the appointed trustee, discharged the trustee, set the compensation, and allocated procedural costs to the estate. The court determined that the appeal was not admitted because the appellant failed to raise specific objections to the points decided in the appealed decision, instead bringing up unrelated past events and claims against the trustee's conduct that should have been raised earlier or to a different authority, and because the court lacked jurisdiction to consider the appellant's claims for damages.

Legislator-Regeste

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Art. 60 EGzZGB, Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 450 Abs. 3 ZGB; Son's Appeal of Trustee Discharge and Accounting Dismissed for Untimely and Irrelevant Objections: The court determined that the appeal was not admitted because the appellant failed to raise specific objections to the points decided in the appealed decision, instead bringing up unrelated past events and claims against the trustee's conduct that should have been raised earlier or to a different authority, and because the court lacked jurisdiction to consider the appellant's claims for damages.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensrügen Nachlass des Erblassers verspätete Einreichung Anstellungsbehörde Erwachsenenschutzbehörde Schlussabrechnung | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB

This provision was cited in the reasoning to establish the appellant's standing (legitimation), which is a prerequisite for hearing the case, even if the final decision was non-admission.

Art. 450 Abs. 3 ZGB

This provision, requiring the appeal to be submitted in writing and reasoned, was cited in the reasoning supporting the non-admission decision.

Art. 454 ZGB

This provision was cited to justify the court's lack of jurisdiction to rule on claims for damages, which formed part of the appellant's claims.

Art. 450b Abs. 1 ZGB

This provision sets the deadline for filing the appeal, which was relevant to establishing admissibility, although the court ultimately did not admit the appeal.

Art. 419 ZGB

This provision was cited to state that certain grievances should have been raised with the KESB and not the supervisory authority.

Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO

These provisions formed the legal basis for the court order imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision, combined with Art. 60 Abs. 2 EGzZGB, formed the legal basis for the court order imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 60 EGzZGB

This provision, combined with Art. 106 Abs. 1 ZPO, formed the legal basis for the court order imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 18 Abs. 3 GOG

This procedural rule was cited to justify that the decision was made by a single judge because the appeal proved manifestly ill-founded.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 29. April 2019

Referenz ZK1 19 33

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Brunner, Vorsitzender

Parteien X._____ Beschwerdeführer

gegen

Y._____ Beschwerdegegner

in Sachen der Z._____, sel.

Gegenstand Genehmigung Schlussbericht/Schlussrechnung

Anfechtungsobj. Entscheid Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 24.01.2019, mitgeteilt am 01.02.2019

Mitteilung 06. Mai 2019

1/5 wird nach Feststellung und in Erwägung,

– dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Region Nordbünden (im folgenden KESB Nordbünden) am 15. Oktober 2014 für Z._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung gemäss Art.

394/395 ZGB errichtete und Y._____ als Beistand einsetzte,

– dass Z._____ am 27. Juli 2018 verstorben ist,

– dass die KESB Nordbünden am 24. Januar 2019 den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Beistands genehmigte, die Beistandsperson entlastete, die Entschädigung für die Mandatsführung festsetzte und die Verfahrenskosten dem Nachlass von Z._____ auferlegte,

– dass X._____, der Sohn der verstorbenen Z._____, am 27. Februar 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden einreichte,

– dass Y._____ seine Stellungnahme am 07. März 2019 einreichte und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte,

– dass die KESB Nordbünden am 29. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde antrug, sofern darauf eingetreten werden könne, und auf weitere Ausführungen verzichtete,

– dass für die Behandlung der Beschwerde das Kantonsgericht zuständig ist (Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 60 EGzZGB),

– dass die Beschwerde innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB eingereicht wurde,

– dass X._____ als Sohn der verstorbenen Z._____ gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff.

1 ZGB zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,

– dass das Kantonsgericht mit uneingeschränkter Kognition entscheidet (Art.

450a Abs. 1 ZGB),

– dass dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 18 Abs. 3 GOG),

– dass die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB),

2/5

– dass bei Laien an die Form der Beschwerde nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen, sofern aus der Beschwerde hervorgeht, was am angefochtenen Entscheid gerügt wird und was daran abgeändert werden soll,

– dass X._____ im Zusammenhang mit der Genehmigung des Berichts des Beistandes und der Schlussrechnung sowie der Entlastung des Beistandes keine Anträge stellt,

– dass der Beschwerdeführer auch keine Rügen im Zusammenhang mit den von der KESB Nordbünden beurteilten Dispositivpunkten erhebt,

– dass bereits aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

– dass X._____ in seiner Beschwerde viel mehr frühere Ereignisse im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt seiner Mutter, den Wohnungsverkauf etc.

aufgreift,

– dass diese Vorbringen erstens in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stehen und zweitens die Frist für eine allfällige Anfechtung längst abgelaufen ist,

– dass X._____ unter verschiedenen Titeln das Verhalten des Beistandes rügt,

– dass derartige Rügen gemäss Art. 419 ZGB nicht bei der Aufsichtsbehörde, sondern bei der KESB anzubringen gewesen wären,

– dass insbesondere die Rüge betreffend den Provisionsbezug des Beistandes im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung der Mutter gegen Treu und Glauben verstösst, da der damals anwaltlich vertretene X._____ der Provision von 2.25% des Verkaufspreises in einer Vereinbarung vom März 2015 ausdrücklich zugestimmt hat,

– dass auf Schadenersatzansprüche von X._____ ohnehin nicht einzugehen ist, da das Kantonsgericht in diesem Verfahren zur Beurteilung solcher Begehren nicht zuständig ist (vgl. Art. 454 ZGB),

– dass auf die Beschwerde unter diesen Umständen nicht eingetreten werden kann,

3/5

– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten von X._____ gehen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO,

4/5 entschieden:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden in Verrechnung mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen.

3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.

Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

5/5