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ZK1 2019 11 • KG GR ZK1 2019 11 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Regarding Compulsory Care Placement

Geschäftsnummer ZK1 2019 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against her compulsory care placement, but subsequently withdrew the appeal on January 30, 2019, rendering the matter moot. Consequently, the court dismissed the complaint as having become without object and waived the imposition of costs because no significant procedural effort had been expended prior to the withdrawal.

Legislator-Regeste

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Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet; Withdrawal of Appeal Regarding Compulsory Care Placement: Consequently, the court dismissed the complaint as having become without object and waived the imposition of costs because no significant procedural effort had been expended prior to the withdrawal.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege fürsorgerische Unterbringung richterliche Fürsorgepflicht Urlaub für die Betreuung von Angehörigen Kindesschutzverfahren fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet
This order waives the imposition of court costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

This is the main order, declaring the appeal moot due to withdrawal.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

This order waives the imposition of court costs.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 01. Februar 2019

Referenz ZK1 19 11

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Brunner, Vorsitzender

Parteien X._____, Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 24.01.2019

Mitteilung 04. Februar 2019

1/3 In Erwägung,

– dass am 29. Januar 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde von X._____ gegen ihre fürsorgerische Unterbringung einging,

– dass die Klinik A._____ gleichentags aufgefordert wurde, einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzureichen,

– dass X._____ mit Schreiben vom 30. Januar 2019 die Beschwerde zurückzog,

– dass die Beschwerde somit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass unter diesen Umständen auf die Stellungnahme der Klinik A._____, die am 30. Januar 2019 hätte eingereicht werden müssen, verzichtet werden kann,

– dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird, da noch kein nennenswerter Verfahrensaufwand entstanden ist,

2/3 wird verfügt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

3. Mitteilung an:

3/3