Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK1 2019 103 • KG GR ZK1 2019 103 KI-generiert

Appeal Moot Due to Correction of Procedural Error, Costs Awarded

Geschäftsnummer ZK1 2019 103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenging a lower court's procedural order in an ongoing divorce case appealed because the order set a deadline for the statement of defense directly, instead of first scheduling a mandatory conciliation hearing. The appellate court determined that the appeal against the interlocutory procedural order was rendered moot because the lower court subsequently corrected its error, vacated the deadline, and scheduled the required conciliation hearing. Despite the appeal becoming moot, the court acknowledged that the initial procedural misstep, by incorrectly setting a deadline instead of scheduling the legally mandated conciliation meeting, caused a potential, non-easily reparable disadvantage for the appellant at the time of filing, thus resulting in the appeal being struck from the register while ordering the canton to bear the appeal costs and compensate the appellant for necessary legal fees, slightly reduced for excessive expense claims.

Legislator-Regeste

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Art. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 154 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 104 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; Appeal Moot Due to Correction of Procedural Error, Costs Awarded: The appellate court determined that the appeal against the interlocutory procedural order was rendered moot because the lower court subsequently corrected its error, vacated the deadline, and scheduled the required conciliation hearing. Despite the appeal becoming moot, the court acknowledged that the initial procedural misstep, by incorrectly setting a deadline instead of scheduling the legally mandated conciliation meeting, caused a potential, non-easily reparable disadvantage for the appellant at the time of filing, thus resulting in the appeal being struck from the register while ordering the canton to bear the appeal costs and compensate the appellant for necessary legal fees, slightly reduced for excessive expense claims.

Schlagwörter

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Anwaltskosten prozessleitende Verfügungen Parteianhörung Einreichungszeitpunkt Abänderung des Scheidungsurteils notwendige Verwendung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Used to determine that court costs are to be distributed at the discretion of the court due to the procedure becoming moot.

Art. 104 ZPO

Cited as the basis for deciding on the incurred procedural costs after the matter was declared moot.

Art. 96 ZPO

Cited in conjunction with the Ordinance on Fees for Lawyers (HV) for setting the lawyer's fee (Parteientschädigung).

Art. 90 ff. BGG

Cited as the procedural rule governing the requirements and proceedings for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 72 BGG

Cited as the basis for the right to appeal the decision in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210)

Cited in connection with Art. 10 Abs. 1 VGZ for the assessment of the procedural costs.

Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210)

Cited in connection with Art. 13 Abs. 1 VGZ for the assessment of the procedural costs.

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250)

Cited in conjunction with Art. 96 ZPO for the court's discretion in setting the lawyer's fee.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 11. September 2019

Referenz ZK1 19 103

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Landolt, Aktuar ad hoc

Parteien X._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Angelo Schwizer Bischofszellerstrasse 21a, Postfach 795, 9201 Gossau SG gegen

Y._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur

Gegenstand Ehescheidung (Fristansetzung zur Klageantwort)

Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzelrichter, vom 18.06.2019, mitgeteilt am 18.06.2019 (Proz. Nr. 115-2019-3)

Mitteilung 16. September 2019 In Erwägung,

– dass Y._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, am

17. Juni 2019 eine Klage betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair einreichen liess,

– dass der Präsident des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juni 2019 dem Rechtsvertreter von X._____, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Angelo Schwizer, zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort eine Frist bis zum 20. August 2019 gewährte,

– dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Juni 2019 (Poststempel) dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben liess und beantragte, die Verfügung vom 18. Juni 2019 sei ersatzlos aufzuheben,

– dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde begründend ausführte, es sei direkt Frist zu Klageantwort gesetzt worden, anstatt zu einer gesetzlich zwingenden Einigungsverhandlung zu laden,

– dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 25. Juni 2019 Y._____ (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) sowie das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zur Beschwerdeantwort aufforderte,

– dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2019 ausführte, es sei ihr mit der Fristansetzung zur Klageantwort gemäss Schreiben vom

18. Juni 2019 bedauerlicherweise ein Versehen unterlaufen und Rechtsanwalt Schwizer sei bereits mittels Telefonat vom Montag den 24. Juni 2019 darüber informiert worden, wobei ihm eine Einigungsverhandlung in Aussicht gestellt worden sei,

– dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme abschliessend mitteilte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2019 die Frist zur Klageantwort abgenommen und zur Einigungsverhandlung vom 12. August 2019 (recte: 12.

September 2019) vorgeladen worden sei und demzufolge die Beschwerde als gegenstandslos zu betrachten sei,

– dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2019 (Poststempel) die Abweisung der Beschwerde beantragen liess und insbesondere ausführte, dem Beschwerdeführer sei zumutbar gewesen,

2/6 gestützt auf die Prozessökonomie, den Fehler bei der Vorinstanz zu melden und eine Abnahme der Frist zu verlangen; aus diesem Grund seien die Kosten des unnötigen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,

– dass die angefochtene Verfügung eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO darstellt (Franz Hasenböhler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 29 zu Art. 154 ZPO),

– dass deren Anfechtung grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endentscheid zulässig ist; nur ausnahmsweise können prozessleitende Verfügungen selbstständig angefochten werden (vgl. Franz Hasenböhler, a.a.O., N 34 zu Art. 154 ZPO mit weiteren Hinweisen),

– dass eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen erschwert sein soll, damit der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert werden kann (vgl. Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 40 zu Art. 319),

– dass prozessleitende Verfügungen deshalb – abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO),

– dass die Zuständigkeit für das Verfahren, trotz Anfechtung, bei der Vorinstanz geblieben ist, sodass diese die Parteien zur Einigungsverhandlung vorladen durfte,

– dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass mit der Abschreibung des Verfahrens auch über die angefallenen Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 104 ZPO),

– dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten nach Ermessen des Gerichts in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zu verteilen sind,

– dass dabei je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage (in casu zur Anfechtung) gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe

3/6 eingetreten sind, welche zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 19 zu Art. 242 ZPO),

– dass eine Einigungsverhandlung, wenn sie ausfällt, nicht nachgeholt werden kann und somit ein verfahrensmässiger Nachteil darstellt, welcher sich im weiteren Prozess und im Endurteil nicht beseitigen lässt (BGE 137 III 380,

E. 1.2.4.),

– dass man wahrscheinlich vom Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils beim Beschwerdeführer hätte ausgehen müssen,

– dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten nicht das Gegenteil bewiesen werden kann und folglich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ein Rechtsschutzinteresse hatte und es damit bei ihm Anlass zur Beschwerde gegeben hat,

– dass aus diesem Grund die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF

500.00 festgesetzt werden, beim Kanton verbleiben und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair bezahlt werden,

– dass der Kanton zudem den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen hat, wobei die urteilende Instanz die Parteientschädigung nach Art. 96 ZPO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) nach Ermessen festsetzt,

– dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2019 eine Parteientschädigung von CHF 1'176.10 geltend macht, bestehend aus einem Honorar nach Zeitaufwand von CHF 1'050.00 (5.25 Stunden à CHF 200.00)

sowie einer Auslagenpauschale von 4 % zuzüglich 7.7% MwSt.,

– dass der in der Honorarnote geltend gemachte Stundenaufwand grundsätzlich nicht zu beanstanden, angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist

4/6 (Art. 1 Abs. 2, Ziff. 1 und 2 HV), wohingegen die Auslagenpauschale praxisgemäss nicht über 3 % festgesetzt wird und dementsprechend zu reduzieren ist,

– dass entsprechend die Parteientschädigung auf CHF 1'164.80 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen ist und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair bezahlt wird,

5/6 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair verbucht.

3. Der Kanton Graubünden hat X._____ für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'164.80 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. Diese Kosten werden zu Lasten der Gerichtskasse des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair verbucht.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

6/6