Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK1 2018 44 • KG GR ZK1 2018 44 KI-generiert

Settlement Agreement Renders Appeal Moot

Geschäftsnummer ZK1 2018 44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal concerned the enforcement of a regional court decision imposing substantial daily penalty fines for non-compliance with a prior order to keep a servitude area clear of deposited items, which the appellants challenged, also seeking suspensive effect for their appeal. The court noted that the parties had subsequently entered into a comprehensive settlement agreement resolving numerous related disputes, including an agreement by the original claimants not to pursue enforcement for past violations, an agreement on the precise boundary for the right of way, mutual waivers of party compensation, and the withdrawal of the underlying appeals by the appellants in this and related proceedings. Consequently, the court declared the appeal withdrawn, terminated the proceedings, allocated the reduced court costs equally between the parties, and ordered the remaining portion of the advance payment to be transferred to the opposing parties as stipulated in the settlement.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 737 Abs. 2 ZGB, Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 10 Abs. 1 i.V.m, Art. 109 Abs. 1 ZPO; Settlement Agreement Renders Appeal Moot: The court noted that the parties had subsequently entered into a comprehensive settlement agreement resolving numerous related disputes, including an agreement by the original claimants not to pursue enforcement for past violations, an agreement on the precise boundary for the right of way, mutual waivers of party compensation, and the withdrawal of the underlying appeals by the appellants in this and related proceedings. Consequently, the court declared the appeal withdrawn, terminated the proceedings, allocated the reduced court costs equally between the parties, and ordered the remaining portion of the advance payment to be transferred to the opposing parties as stipulated in the settlement.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckungsentscheid Zahlung der Geldbuße Prozesserledigung Verbleiberecht Widerrufsrecht Kostenvorschuss Vollstreckung | Sachenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO
135-2017-277) verfügte Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von CHF 500.00 für jeden Tag der Nichtbeachtung des Verbots gemäss Ziff.
Art. 737 Abs. 2 ZGB
J._____ inskünftig „in möglichst schonender Weise“ im Sinne von Art. 737 Abs. 2 ZGB auszuüben und Sachbeschädigungen wie das Abreissen von Thujazweigen, Beschädigen der Randbefestigungen am Fussund Fahrweg unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 für jeden Tag der Zuwiderhandlung zu unterlassen.
Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB
Mai 2023 erteilte die KESB Nordbünden dem Beistand Rechtsanwalt Remo Hablützel die Zustimmung zur Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB), einschliesslich der Befugnis, den bisherigen Anwalt des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Hübner, in dieses Recht zu substituieren.
Art. 241 Abs. 3 ZPO
Used to justify the closure and archival of the appeal proceedings due to withdrawal.
Art. 10 Abs. 1 i.V.m
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind trotz des nicht unerheblichen Aufwandes aufgrund des Rückzugs deutlich zu reduzieren und auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m.
Art. 109 Abs. 1 ZPO
Used to rule that court costs are shared equally between the parties and to deny party compensation based on mutual waiver in the agreement.
Art. 111 Abs. 1 ZPO
Used to order the offset of the costs against the advance payment made by the appellants.
Art. 9 Abs. 2 GOG
Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) i.V.m.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to justify the closure and archival of the appeal proceedings due to withdrawal.

Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 f. VGZ (BR 320.210)

Used to set the court costs for the appeal proceeding.

Art. 109 Abs. 1 ZPO

Used to rule that court costs are shared equally between the parties and to deny party compensation based on mutual waiver in the agreement.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Used to order the offset of the costs against the advance payment made by the appellants.

Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100)

Cited to confirm the single-judge competence for the decision.

Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the basis for the right to appeal the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG

Cited to specify the rules applicable to the appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 7. November 2024

Referenz ZK1 18 44

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender Bazzell, Aktuarin

Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Hablützel Theiler Hablützel Rechtsanwälte AG, Bahnhofstrasse 6, 8952 Schlieren wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner, Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich

B._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner, Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich gegen

C._____ Beschwerdegegner

Erben D._____, nämlich:

E._____ F._____ Beschwerdegegnerinnen

G._____ Beschwerdegegner H._____ Beschwerdegegnerin

alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur

Gegenstand Vollstreckung

Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom

17. April 2018, mitgeteilt am 17. April 2018 (Proz. Nr. 135-2017- 378)

Mitteilung 15. November 2024

2 / 10

Sachverhalt

A. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart entschied über das Vollstreckungsgesuch von C._____, D._____ sowie G._____ und H._____ am

17. April 2018 wie folgt:

1. A._____ und B._____ wird die gestützt auf den Entscheid des Einzelrichters des Regionalgerichts Landquart vom 10. November 2017 (Proz. Nr. 135-2017-277) verfügte Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von CHF 500.00 für jeden Tag der Nichtbeachtung des Verbots gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Kreispräsidenten des I._____, Proz. Nr. 08.2046 vom 23. Januar 2009, keine Gegenstände jegliche Art auf der Dienstbarkeitsfläche zu deponieren, für jeden Tag der Nichterfüllung vom 13. November 2017 bis 8. Januar 2018 und vom 9. Februar 2018 bis 12. Februar 2018, somit CHF 30'500.00, unter solidarischer Haftung auferlegt.

2. Den Gesuchstellern wird gestattet, die Räumung der Servitutsfläche unter Zuhilfenahme der Polizei und auf Kosten der Gesuchsgegner vorzunehmen.

3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von A._____ und B._____ und werden mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen von je CHF 1'000.00 verrechnet.

4. A._____ und B._____ haben die Gegenparteien gesamthaft mit CHF 3'728.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen und ihnen den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 zu ersetzen, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit.

5. [Rechtsmittelbelehrungen]

6. [Mitteilungen]

B. Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. April 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der angefochtene Vollstreckungsentscheid vom 17. April 2018 des Einzelrichters des erstinstanzlichen Zivilgerichts des Regionalgerichts Landquart (Proz. Nr. 135-2017-277) ersatzlos aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

3. Es sei der Beschwerdegegner 1, C._____, richterlich zu ermahnen und anzuweisen, das Fahrwegrecht über das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. J._____ inskünftig „in möglichst schonender Weise“ im Sinne von Art. 737 Abs. 2 ZGB auszuüben und Sachbeschädigungen wie das Abreissen von Thujazweigen, Beschädigen der Randbefestigungen am Fussund Fahrweg unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 für jeden Tag der Zuwiderhandlung zu unterlassen.

3 / 10

4. Es sei ein Augenschein auf dem Lokal unter Beizug der Parteien und ihrer Rechtsvertreter durchzuführen.

5. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6. Es sei das vorliegende Verfahren mit dem pendenten Beschwerdeverfahren (ref ZK1 17 153) zwischen den nämlichen Prozessparteien mit demselben Streitobjekt aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.

7. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich ges. MwSt unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdegegner.

C. Der Vorsitzende der ersten Zivilkammer verfügte zur Frage der aufschiebenden Wirkung am 21. Juni 2018 was folgt:

1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird teilweise gutgeheissen und die Vollstreckung der Dispositivziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom

17. April 2018 wird aufgeschoben. Im Übrigen wird das Geruch abgewiesen.

2. Die Kosten bleiben bei der Prozedur.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

D. C._____, D._____ sel. sowie G._____ und H._____ beantragten mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018 (Poststempel) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie den Entzug der "mit Verfügung vom 23. April 2018" einstweilen teilweise erteilten aufschiebenden Wirkung, unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. von 7.7% zulasten der Beschwerdeführer.

E. Auf Gesuch des Kantonsgerichts vom 7. Januar 2019 bestellte die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 Rechtsanwalt Remo Hablützel zum Vertretungsbeistand von A._____ u. a. mit der Aufgabe, diesen in sämtlichen zum damaligen Zeitpunkt vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängigen Verfahren zu vertreten.

F. Rechtsanwalt Hermann Just informierte mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 über den Tod von D._____ sel. am 13. November 2020 sowie über den zu Lebzeiten erfolgten Verkauf seines Grundstücks Nr. L._____ in M._____. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 teilten die Erbinnen E._____ und F._____ (nachfolgend zusammen mit C._____, G._____ und H._____: Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, dem Kantonsgericht mit, den vorliegenden Prozess fortführen zu wollen.

4 / 10

G. Mit Entscheid vom 24. Mai 2023 erteilte die KESB Nordbünden dem Beistand Rechtsanwalt Remo Hablützel die Zustimmung zur Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB), einschliesslich der Befugnis, den bisherigen Anwalt des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Hübner, in dieses Recht zu substituieren. Damit gelten auch die bisherigen Prozesshandlungen von A._____ als genehmigt.

H. Mit Poststempel vom 20. August 2024 ging beim Kantonsgericht folgende, am 19. August 2024 von Rechtsanwalt Hermann Just u. a. im Namen von C._____ und N._____, H._____ und G._____, F._____ und E._____ unterzeichnete Vereinbarung ein; mit Poststempel vom 22. August 2024 folgte dieselbe, von Beistand Remo Hablützel am 16. August 2024 und von A._____ und B._____ jeweils am 17. August 2024 unterzeichnete Vereinbarung. Sie lautet wie folgt:

Vereinbarung zu den am Kantonsgericht von Graubünden hängigen Zivil-Verfahren

Die Nachbarschaft unter den Liegenschaften O._____ in M._____ ist seit vielen Jahren durch Streitigkeiten belastet, welche das durch eine Dienstbarkeit gesicherte Fussund Fahrwegrecht über das Grundstück Nr. J._____ zur Erschliessung der Grundstücke Nr. P._____, L._____ und Q._____ betreffen.

Die Beteiligten wollen einen Schlussstrich ziehen und ab sofort eine distanziertkorrekte Nachbarschaft pflegen. Im Besonderen werden die Eigentümerin des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks J._____, B._____ und ihr Ehemann die Ausübung des Wegrechts nicht mehr grundsätzlich in Frage stellen und in keiner Weise behindern. Die Berechtigten ihrerseits werden das Recht bewusst schonend ausüben und auch ihre Besucher/Lieferanten dazu anhalten.

In diesem Sinn vereinbaren die Beteiligten auf Vorschlag des Kantonsgerichts und unter Berücksichtigung von dessen vorläufiger Einschätzung der Chancen und Risiken der pendenten Verfahren Folgendes:

1. Die Beteiligten halten sich für die Begrenzung des Wegrechts im Sinne einer Friedensordnung an die vom Vermessungsamt R._____ gefundene Linie, welche bei der Zufahrt zur belasteten Liegenschaft eine nach Süden ausgreifende geschwungene Kurve beschreibt (Plan 1:200 vom 19.07.2017 im Dossier 135-2015-379 der vorsorglichen Beweisaufnahme und im Dossier 135-2017-200 des Regionalgerichts Landquart). Die Berechtigten werden diese Linie nicht überfahren und übertreten, im Rahmen des Möglichen auch ihre Besucher/Lieferanten dazu anhalten, und die Belasteten werden sie beim Abstellen von Autos und anderen Dingen respektieren. Bis zu einer anders lautenden Vereinbarung oder bis zur Vollstreckbarkeit eines anders lautenden gerichtlichen Urteils können die dannzumal am Wegrecht Beteiligten

5 / 10 das Einhalten dieser Vereinbarung verlangen und schlimmstenfalls gerichtlich erzwingen.

2. A._____ anerkennt ausdrücklich das vom Regionalgericht Landquart am 10. November 2022 (RGer 515-2022-9) in Disp. Ziffer 5 ausgesprochene und nicht angefochtene Kontaktverbot.

3. C._____ und die Erbinnen D._____ ziehen das dem Verfahren des Regionalgerichts RGer 135-2017-340 zugrunde liegende Massnahmebegehren zurück.

B._____ und A._____ verpflichten sich ferner, C._____ und/oder D._____ künftig weder mittels Postern noch sonstigen Anzeigen auf ihrem Grundstück eines kriminellen, rechtswidrigen oder eines anderen unrechtmässigen Verhaltens zu beschuldigen oder derartige Poster und Anzeigen auf ihrem Grundstück zu dulden.

B._____ übernimmt die Kosten der Verfahren RGer 135-2017-340 und des gegenstandslos werdenden Verfahrens KGer ZK1 18 48; für das letztere Verfahren soll das Kantonsgericht die den Berufungsbeklagten beim Stand Berufungsantwort zustehende Parteientschädigung festsetzen.

C._____ und die Erbinnen D._____ ziehen die (Prosequierungs-)

Klage RGer 115-2018-23 zurück; B._____ übernimmt die gerichtlichen Abschreibungskosten, auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet.

4. In den aufgrund der vorstehenden Ziff. 3 gegenstandslos gewordenen / werdenden Verfahren RGer 135-2018-146 und KGer ZK1 18 149 sowie RGer 135-2018-146 und KGer ZK1 20 73 übernehmen die beteiligten Parteien (Klägerund Beklagtenseite) die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

5. Im Verfahren KGer ZK1 18 116 ziehen die Berufungskläger die Berufung gegen das Urteil RGer 115-2014-24 vom 13. Juni 2016 zurück. Damit wird das angefochtene Urteil rechtkräftig. Die Gerichtskosten und die den Berufungsbeklagten (allenfalls auch für die am Verfahren nicht aktiv teilnehmenden Eheleute S._____) für das Verfahren KGer ZK1 18 116 beim Stand Berufungsantwort zustehende Parteientschädigung sind vom Kantonsgericht festzusetzen.

6. B._____ und A._____ ziehen die dem Verfahren KGer ZK1 17 153 zugrunde liegende Beschwerde zurück. Die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren RGer 135-2017-277 erklären, an einer Vollstreckung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom 10. November 2017 nicht (mehr) interessiert zu sein, soweit es in der Vergangenheit liegende Verstösse betrifft; künftig Vorbehalten ist die heutige Vereinbarung (vgl. insbesondere vorstehende Ziff. 1). Der Entscheid des Präsidenten des I._____ vom 23. Januar 2009 bleibt bestehen und ist nach wie vor zu befolgen.

Die Kosten der Verfahren RGer 135-2017-277 und KGer ZK1 17 153 übernehmen die beteiligten Parteien (Klägerund Beklagtenseite) je

6 / 10 zur Hälfte; auf Parteientschädigungen - auch soweit in RGer 135-2017-

277 bereits zugesprochen - wird verzichtet.

7. B._____ und A._____ ziehen die den Verfahren ZK1 18 44, ZK1 18

153 und ZK1 20 74 zugrunde liegenden Beschwerden zurück. Die Parteien stimmen darin überein, dass die in den Verfahren RGer 135- 2017-378, 135-2018-245 und 135-2020-16 ausgesprochenen Anordnungen physischen Zwanges heute nicht mehr direkt vollstreckbar sind.

Die Parteien in den genannten sechs Verfahren übernehmen die jeweiligen Gerichtskosten je (Klägerresp. Beklagtenseite) zur Hälfte und verzichten allseits auf Parteientschädigungen. B._____ und A._____ ersetzen den jeweiligen Klägern allfällige diesen von den Organen der Zwangsvollstreckung für erfolglose Räumungsversuche in Rechnung gestellten Kosten.

B._____ und A._____ ersetzen den Gegenparteien im Verfahren der Beweissicherung RGer 135-2016-354 jene Gerichtskosten von CHF 2'744.00 und bezahlen ihnen eine Parteientschädigung von CHF 4'797.45 für jenes Verfahren.

8. Die in den Verfahren RGer 135-2018-146,135-2019-390 und 135- 2017-378 jeweils beteiligten Parteien ersuchen das Regionalgericht Landquart, auf das Eintreiben und Vollstrecken der in diesen Verfahren ausgefällten Bussen (RGer 135-2018-146: CHF 5'000.00,135-2019- 390: CHF 46'500.00 und 135-2017-378: CHF 30‘500.00) zu verzichten, auch und insofern diese Bussen rechtskräftig und vollstreckbar geworden sind.

9. Die den hängigen Verfahren SK1 24 13, SK2 24 2 und SK2 24 16 zugrunde liegenden Rechtsmittel werden zurückgezogen. Das Kantonsgericht wird die Kostenfolgen festlegen.

10. Dieser Vergleich steht unter dem Vorbehalt, dass der auch für die Verfahren der Vollstreckung zuständige Präsident des Regionalgerichts schriftlich erklärt, dass er der Vereinbarung der Parteien gemäss der vorstehenden Ziff. 8 Rechnung tragen und die dort genannten Bussen nicht eintreiben und vollstrecken wird.

11. Mit allseitiger Unterzeichnung des Vergleichs werden die nachstehenden Entschädigungen im Betrage von total CHF 26’549.10 zur Zahlung fällig. Der Betrag ist bis Ende 2024 auf das T._____Konto von U._____, V._____, IBAN ______________________________, zuhanden seiner Mandanten zu bezahlen, soweit diese nicht mit einer Abtretung der Rückerstattungsansprüche aus geleisteten Kostenvorschüssen für die mit dem vorliegenden Vergleich erledigten Verfahren beim Kantonsgericht im Betrag von CHF 15'000.00 getilgt werden. Der Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

Gerichtskostenanteil Parteientschädigung

RGer 135-2017-340: 2'500 2'102.45

7 / 10 RGer 135-2018-146: 500

RGer 135-2019-390: 500

RGer 115-2014-24: 10'905.20

RGer 135-2017-277: 500

RGer 135-2017-378: 1'000

RGer 135-2018-245: 500

RGer 135-2020-16: 500

RGer 135-2016-354: 2'744.00 4'797.45

Total 8'744.00 17'805.10 26'549.10

B._____ und A._____ anerkennen C._____, H._____ und G._____ F._____ und E._____, W._____ und S._____ als Solidargläubiger gesamthaft den Betrag von CHF 26'549.10 als Solidarschuldner schuldig zu sein. Zwecks Tilgung dieses Betrags treten sie ihre Guthaben aus Rückerstattung von Kostenvorschüssen (Überschüsse)

im Umfange von mindestens CHF 15'000.00 an die Solidargläubiger ab und ermächtigen das Kantonsgericht Graubünden die Überschüsse nach Abrechnung der Kostenvorschüsse auf das T._____Konto von U._____, V._____, IBAN ______________________________, zuhanden seiner Mandanten zu überweisen.

12. Der Vergleich ist ferner von der Zustimmung der zuständigen KESB, Zweigstelle Nordbünden, abhängig. Die Parteien und die beiden beteiligten Gerichte ersuchen die Behörde um diese Zustimmung.

I. Die in Ziffer 10 der Vereinbarung vorbehaltene schriftliche Erklärung des Präsidenten des Regionalgerichts Landquart vom 30. August 2024 sowie die in Ziffer 12 der Vereinbarung vorbehaltene Zustimmung der zuständigen KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 16. Oktober 2024 (Poststempel vom

6. November 2024), liegen vor.

8 / 10

Erwägungen

1. Die vorliegende Vereinbarung wurde mit Erteilung der letzten für ihre Gültigkeit vorbehaltenen Erklärung, der Zustimmung der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, am 16. Oktober 2024, wirksam (lit. I; act. D.39.1).

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde durch den in Ziffer 7 der Vereinbarung erklärten Rückzug der Beschwerde beendet und ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind trotz des nicht unerheblichen Aufwandes aufgrund des Rückzugs deutlich zu reduzieren und auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 f. VGZ [BR 320.210]). Sie sind gemäss Ziffer 7 der Vereinbarung den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO) und mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO); der Restbetrag von CHF 1'000.00 ist aufgrund der Anzeige der Abtretung in Ziffer 11 der Vereinbarung auf das T._____Konto von U._____, V._____, IBAN ______________________________, zuhanden der Solidargläubiger C._____, H._____, G._____, F._____, E._____, W._____ und S._____ zu überweisen.

4. Aufgrund des gegenseitigen Verzichts auf eine Parteientschädigung in Ziffer 7 der Vereinbarung ist keine solche zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).

5. Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) ergeht die vorliegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz.

9 / 10 Demnach wird erkannt:

1. Das Beschwerdeverfahren ZK1 18 44 wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden je zur Hälfte A._____ und B._____ einerseits und C._____, E._____, F._____, G._____ und H._____ andererseits auferlegt. Sie werden mit dem von A._____ und B._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet; der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird auf das T._____Konto von U._____, V._____, IBAN ______________________________, zuhanden der Solidargläubiger C._____, H._____, G._____, F._____, E._____, W._____ und S._____ überwiesen. C._____, E._____, F._____, G._____ und H._____ werden verpflichtet, A._____ und B._____ CHF 250.00 direkt zu ersetzen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG

5. Mitteilung an:

10 / 10