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ZK1 2018 26 • KG GR ZK1 2018 26 KI-generiert

Protective Placement Appeal Withdrawn Due to Tumor Diagnosis

Geschäftsnummer ZK1 2018 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed an appeal against their involuntary protective placement in a psychiatric clinic, but during the appellate proceedings, a large frontal lobe tumor was discovered, severely impairing their judgment and predictability. Following the diagnosis and subsequent hospitalization, the appellant declared during the hearing that they would voluntarily remain in the clinic until surgery and withdrew the appeal, leading the court to dismiss the case as settled by withdrawal and order the appellant to bear the procedural costs, including court and expert fees.

Legislator-Regeste

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Art. 450e Abs. 3 ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 72 BGG, Art. 29 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Protective Placement Appeal Withdrawn Due to Tumor Diagnosis: Following the diagnosis and subsequent hospitalization, the appellant declared during the hearing that they would voluntarily remain in the clinic until surgery and withdrew the appeal, leading the court to dismiss the case as settled by withdrawal and order the appellant to bear the procedural costs, including court and expert fees.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Entscheidungen auf medizinischem Gebiet psychiatrische Unterbringung Leitverfahren fürsorgerische Unterbringung Kindesunterbringung fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning immediately preceding the dispositive concerning the imposition of costs on the appellant following the withdrawal of the appeal, which is then confirmed in order 2.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This procedural rule was cited in conjunction with Art. 60 Abs. 2 EGzZGB to assign the costs of the appeal procedure to the appellant due to the withdrawal.

Art. 72 BGG

Cited in order 3 to state the legal basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited in order 3 as part of the procedural rules governing appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in order 3 as part of the procedural rules governing appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 06. April 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 26 09. April 2018

Verfügung

I. Zivilkammer

Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin ad hoc Hemmi

In der zivilrechtlichen Beschwerde

der X._____, Beschwerdeführerin,

betreffend fürsorgerische Unterbringung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. März 2018 (Poststempel), in die Vernehmlassung der Psychiatrischen Klinik A._____ vom 28. März 2018, in das Kurzgutachten von Dr. med. B._____ vom 03. April 2018 sowie nach Feststellung und Erwägung,

– dass X._____, geboren am _____ 1949, mit Verfügung vom 25. März 2018 durch Frau Dr. med. C._____, O.1_____, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f.

ZGB in der Klinik A._____, O.2_____, fürsorgerisch untergebracht wurde,

– dass hiergegen X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom

26. März 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, in welcher sie sinngemäss die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung beantragte,

– dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. März 2018 über allfällige Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens informierte,

– dass mit IncaMail gleichen Tages der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik A._____ unter Fristansetzung bis zum

28. März 2018 um Übermittlung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, ersuchte und gleichzeitig die wesentlichen Klinikakten (Bericht des einweisenden Arztes an die Klinik, Eintrittsbericht, Behandlungsplan, Krankengeschichte) anforderte,

– dass die Klinik A._____ die geforderten Unterlagen  soweit vorhanden  dem Kantonsgericht von Graubünden am 28. März 2018 zustellte,

– dass im Bericht der Klinik A._____ vom 28. März 2018 zusammenfassend ausgeführt wird, dass aus medizinischer Sicht die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin für die nächsten sechs Wochen bis zur Findung einer Diagnose und medikamentösen Einstellung sowie Rückverlegung ins Altersund Pflegeheim notwendig sei,

– dass mit verfahrensleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. März 2018 Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, O.2_____, gestützt auf Art.

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439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut wurde,

– dass das Kurzgutachten von Facharzt B._____ am 03. April 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden einging, worin der Gutachter zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit unter einem psychischen Zustand leide, welcher ihre Realitätsprüfung, Kritikfähigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit stark einschränke und sie zur Verwahrlosung und zu konkreter Selbstgefährdung exponiere, weshalb die fürsorgerische Unterbringung in der altersentsprechenden geschlossenen Station _____ der Klinik A._____ der PDGR notwendig sei,

– dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 03. April 2018 der Beschwerdeführerin sowie der Klinik A._____ die Vorladung zur Verhandlung zustellte,

– dass Dr. med. Furrer, Klinik A._____, dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 06. April 2018 telefonisch mitteilte, dass anlässlich der MRI-Untersuchung vom 04. April 2018 ein grosser Tumor im Frontalhirn der Beschwerdeführerin gefunden worden sei, welcher ihre Urteilsfähigkeit und Berechenbarkeit einschränke,

– dass gleichentags beim Kantonsgericht von Graubünden der MRI-Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 04. April 2018 einging, worin Prof. Dr. med.

D._____, Chefarzt, feststellte, dass die Beschwerdeführerin an einem grossen bifrontalen Tumor mit Kompression der Vorderhörner und der Seitenventrikel leide,

– dass die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ebenfalls am 06. April 2018 stattfand,

– dass sich die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung dahingehend äusserte, dass sie bis zur operativen Behandlung des festgestellten Tumors freiwillig in der Klinik A._____ verbleiben wolle und die Beschwerde zurückziehe,

– dass somit die Beschwerde vom 26. März 2018 (Poststempel) als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'850.00 (CHF 600.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutach-

Seite 3 — 5 terkosten) zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 60 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO),

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1. Das Beschwerdeverfahren ZK1 18 26 wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'850.00 (CHF

600.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von X._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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