Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK1 2018 13 • KG GR ZK1 2018 13 KI-generiert

Appeal Dismissed Upon Withdrawal Regarding Co-Ownership Cost Advance

Geschäftsnummer ZK1 2018 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant appealed a lower court's order requiring a significant cost advance for an action seeking the division of co-ownership of a painting, with the appeal addressing the appropriateness of the advance amount. During the appeal process, the court questioned its jurisdiction based on federal case law regarding the timing and manner of seeking reasoned decisions for procedural rulings, prompting the appellant to withdraw the appeal to expedite the matter. Consequently, the higher court dismissed the appeal as withdrawn, ordered the appellant to pay a reduced appeal fee which was covered by the initial deposit, and ordered the remainder of the deposit to be refunded, as the withdrawal effectively terminated the proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 651 Abs. 2 ZGB, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 105 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed Upon Withdrawal Regarding Co-Ownership Cost Advance: During the appeal process, the court questioned its jurisdiction based on federal case law regarding the timing and manner of seeking reasoned decisions for procedural rulings, prompting the appellant to withdraw the appeal to expedite the matter. Consequently, the higher court dismissed the appeal as withdrawn, ordered the appellant to pay a reduced appeal fee which was covered by the initial deposit, and ordered the remainder of the deposit to be refunded, as the withdrawal effectively terminated the proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss Miteigentum Klagerückzug Zahlungsbefehl Sachlicher Geltungsbereich Lastenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 241 Abs. 2 ZPO

Cited as the basis for the effect of withdrawing the appeal, leading to the matter being struck off the record.

Art. 105 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with VGZ to determine the reduced appeal fee amount.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to establish that the court costs are to be borne by the appellant (A._____).

Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)

Cited in connection with Art. 11 Abs. 2 KGV as the basis for the President to strike the appeal proceedings as resolved following the withdrawal.

Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV)

Cited in connection with Art. 9 Abs. 2 GOG as the basis for the President to strike the appeal proceedings as resolved following the withdrawal.

Art. 72 BGG

Cited to define the possibility of appealing the cost decision to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited regarding the conditions under which an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court is admissible based on the value in dispute.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the basis for the subsidiary constitutional appeal if the conditions for appeal in civil matters are not met.

Art. 29 ff. BGG

Cited generally regarding the procedure for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited generally regarding the procedure for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ)

Cited in conjunction with Art. 105 Abs. 1 ZPO to determine the reduced appeal fee amount.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 07. Mai 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 13 22. Mai 2018

Verfügung

I. Zivilkammer

Vorsitz Schnyder Aktuar Guetg

In der zivilrechtlichen Beschwerde

der A . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, ver-treten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer, Kornplatz 2, 7001 Chur, gegen

die Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 29. Januar 2018, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen X._____, Beschwerdegegner, Y._____, Beschwerdegegner, Z._____, Beschwerdegegnerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7000 Chur, betreffend Aufhebung von Miteigentum (Kostenvorschuss), hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 7. Februar 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass die A._____ beim Vermittleramt Plessur die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung betreffend Aufhebung des Miteigentums am Gemälde "Ein Arzt bei einer kranken Frau" von Pieter de Hooch (1629-1648), Oel auf Leinwand, 65 x 56 cm, gerahmt, beantragte,

– dass nach Ausstellung der Klagebewilligung die A._____ beim Regionalgericht Plessur mit Eingabe vom 23. Januar 2018 (Poststempel 24. Januar 2018) eine Klage gegen X._____, Y._____ und Z._____ instanziierte und die Aufhebung des Miteigentums am Gemälde "ein Arzt bei einer kranken Frau" von Pieter de Hooch (1629-1648), Oel auf Leinwand, 65 x 56 cm, gerahmt, sowie die öffentliche Versteigerung mit entsprechender Verteilung des Erlöses nach Art. 651 Abs. 2 ZGB beantragte,

– dass der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Plessur die A._____ mit Verfügung vom 29. Januar 2018 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von CHF 20'500.00 aufforderte,

– dass die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Poststempel vom 8. Februar 2018) gegen die Vorschussverfügung Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erheben liess,

– dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Kostenvorschussverfügung sowie die Festsetzung eines angemessenen Vorschusses, maximal CHF 7'000.00, forderte,

– dass gegen Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten die Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden grundsätzlich offen steht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BR 320.100;

EGzZPO]),

– dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit Schreiben vom 25. April 2018 allen Parteien anzeigte, dass sich das Kantonsgericht mit der Frage zu befassen habe, ob überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden könne,

Seite 2 — 5

– dass er dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 verwies, in welchem festgehalten worden sei, dass grundsätzlich auch für prozessleitende Verfügungen eine Begründungspflicht in dem Sinne bestehen würde, dass bei unbegründeten Verfügungen gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO eine Begründung innert 10 Tagen anzufordern wäre; im vorliegenden Fall aber keine Verfügungsbegründung vorliegen würde und auch keine Begründung verlangt worden sei; zumindest ein Teil der Lehre bei dieser Problemstellung die Auffassung vertreten würde, das eingereichte Rechtsmittel sei als Antrag auf schriftliche Begründung zu werten und an die Vorinstanz zurückzuweisen; was zur Folge haben würde, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre,

– dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Parteien zur Einreichung einer Stellungnahme zu dieser Frage aufforderte,

– dass sich alle Parteien mit je einem Schreiben vom 7. Mai 2018 zur aufgeworfenen Frage vernehmen liessen und Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill anzeigte, von den Beschwerdegegnern mandatiert worden zu sein,

– dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben im Wesentlichen festhielt, der im Schreiben vom 25. April 2018 zitierte Bundesgerichtsentscheid sei in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig, sie die Beschwerde im Interesse einer beschleunigten Verfahrensabwicklung aber dennoch zurückziehe,

– dass der Rückzug der Beschwerde gleich wie ein Klagerückzug zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses führt (Art. 241 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung), so dass das Beschwerdeverfahren vom Vorsitzenden als erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art.

11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]),

– dass für den im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand eine reduzierte Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 500.00 erhoben wird (Art. 105 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), die zu Lasten der Beschwerdeführerin geht (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

– dass mangels Antrags keine ausseramtliche Entschädigung gesprochen wird,

Seite 3 — 5

– dass der Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids erlangt (Art. 241 Abs. 2 ZPO),

– dass die vorliegende Abschreibungsverfügung nicht mit Beschwerde nach BGG angefochten werden kann, sondern lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid anfechtbar ist (BGE 141 III 489 E. 9.3 S. 494, 139 III 133 E. 1.2

S. 134; Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.2),

Seite 4 — 5 erkannt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird der A._____ durch das Kantonsgericht Graubünden erstattet.

3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen gesprochen.

4. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

Seite 5 — 5 Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni