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ZK1 2018 103 • KG GR ZK1 2018 103 KI-generiert

Appeal Against Guardianship Measure Inadmissible Due to Undetermined Costs

Geschäftsnummer ZK1 2018 103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) establishing a guardianship measure, challenging the supposed imposition of CHF 500.00 in costs, but the court found the appeal inadmissible because the KESB's operative decision left the CHF 500.00 costs with the proceedings, meaning the appellant had no current legal interest in overturning the decision as any potential cost burden on them remained undetermined. Nevertheless, due to the contradictory reasoning in the KESB's decision regarding the mother's potential cost liability, the court waived charging the appellant the CHF 1,200.00 costs of the appeal proceedings, leaving them with the canton.

Legislator-Regeste

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Art. 450 Abs. 2 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 63 Abs. 3 EGzZGB, Art. 60 Abs. 2 EGzZGB, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 72 BGG; Appeal Against Guardianship Measure Inadmissible Due to Undetermined Costs: Nevertheless, due to the contradictory reasoning in the KESB's decision regarding the mother's potential cost liability, the court waived charging the appellant the CHF 1,200.00 costs of the appeal proceedings, leaving them with the canton.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Kindesschutzkosten Erwachsenenschutzverfahren Kostenauflage Parteientschädigung Besuchsrecht Verfahrenskosten | Beschwerde ZGB KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 3 EGzZGB

Cited as the legal basis for waiving the costs of the appeal proceedings due to the contradictory wording in the KESB's reasoning which prompted the appeal.

Art. 72 BGG

Cited to define the conditions under which an appeal in civil matters can be lodged with the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited to define the conditions under which an appeal in civil matters can be lodged with the Federal Supreme Court regarding the case value.

Art. 113 ff. BGG

Cited to specify the conditions for lodging a subsidiary constitutional appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited as a general procedural reference for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as a general procedural reference for appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 21. August 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 103 27. August 2018

Entscheid

I. Zivilkammer

Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Kollegger

In der zivilrechtlichen Beschwerde

der X._____, Beschwerdeführerin, gegen

den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa vom 11. Juli 2018, mitgeteilt am 12. Juli 2018, in Sachen der Y._____, betreffend Verfahrenskosten, hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom

24. Juli 2018, der Beschwerdeantwort vom 17. August 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Mittelbünden/Moesa mit Entscheid vom 11. Juli 2018 eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht für Y._____ errichtete,

– dass sich die Mutter von Y._____, X._____, dagegen mit Beschwerde vom 24.

Juli 2018 gegen die vermeintliche Kostenauflage in der Höhe von CHF 500.00 zu wehren versucht,

– dass gegen den Entscheid der KESB gemäss Art. 450 ff. ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden kann,

– dass gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB nur am Verfahren beteiligte (Ziff. 1) und der betroffenen Person nahestehende Personen (Ziff. 2), sowie Dritte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), zur Beschwerde legitimiert sind,

– dass im Minimum ein tatsächliches und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids für die Beschwerdebefugnis nach Art. 450 Abs. 2 ZGB vorausgesetzt wird (Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, 3.

Aufl., Zürich 2016, N. 2 zu Art. 450 ZGB), ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

– dass gemäss dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids die Verfahrenskosten von CHF 500.00 nicht der Beschwerdeführerin auferlegt, sondern beim Verfahren belassen wurden,

– dass aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (Ziff. 6) auch hervorgeht, dass die Kosten beim Verfahren belassen wurden, da die finanziellen Verhältnisse der Mutter noch nicht abgeklärt sind und deswegen noch offen ist, ob allenfalls ein Fall von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB (Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten aufgrund der finanziellen Verhältnisse;

vgl. Art. 28 Abs. 2 lit. b und c der Verordnung zum Kindesund Erwachsenenschutz [KESV;BR 215.010]) vorliegt,

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– dass die besagte Erwägung jedoch in diesem Zusammenhang verwirrlich ist, indem dort ausgesagt wird, dass die Mutter die Kosten zu tragen habe, weil sie alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge sei, obwohl dies aufgrund der noch nicht erfolgten Abklärungen noch nicht feststeht und eine Kostenbefreiung gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB noch immer möglich wäre,

– dass eine Erwägung, welche die Kostentragung durch die Mutter vorsieht, aber gleichzeitig die Kostenüberbindung aufgrund noch fehlender Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse offen lässt, in sich widersprüchlich ist,

– dass jedoch das Dispositiv massgeblich ist, wonach die Kosten zur Zeit beim Verfahren belassen werden,

– dass die Beschwerdeführerin durch diesen Kostenspruch somit gar kein Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids geltend machen kann und allenfalls erst gegen den definitiven Kostenentscheid der KESB Beschwerde führen könnte,

– dass auf die Beschwerde somit im Sinne vorstehender Erwägungen nicht einzutreten ist,

– dass der Entscheid, aufgrund des Streitwerts von CHF 500.00, gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

– dass beim Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB),

– dass deswegen im vorliegenden Fall auf die Überbindung der Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.00 auf die Beschwerdeführerin verzichtet wird, da die widersprüchliche Formulierung in den Erwägungen der KESB zum Kostenspruch Anlass zur Beschwerde gab,

Seite 3 — 4 erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und

113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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