Appeal Regarding Provisional Measures in Divorce Proceedings Dismissed for Failure to Contest Underlying Ability to Pay Finding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant appealed a lower court's decision regarding provisional measures in divorce proceedings, specifically challenging the lack of an explicit ruling on child support amounts, which she argued prevented her from seeking advance payments. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant failed to contest the lower court's underlying finding that the respondent lacked the actual or presumed ability to pay the necessary spousal and child support, which was the basis for the original provisional award detailing the monthly deficits for child and spousal support. Consequently, the appeal was deemed unfounded, and the appellant was ordered to pay the appeal costs and compensate the opposing party, with the latter's compensation being covered by the canton due to anticipated non-recoverability.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Abs. 3 GOG, Art. 13 VGZ, Art. 3 Abs. 1 HV, Art. 122 Abs. 2 Satz, Art. 5 HV, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Regarding Provisional Measures in Divorce Proceedings Dismissed for Failure to Contest Underlying Ability to Pay Finding: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant failed to contest the lower court's underlying finding that the respondent lacked the actual or presumed ability to pay the necessary spousal and child support, which was the basis for the original provisional award detailing the monthly deficits for child and spousal support. Consequently, the appeal was deemed unfounded, and the appellant was ordered to pay the appeal costs and compensate the opposing party, with the latter's compensation being covered by the canton due to anticipated non-recoverability.
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KI-generiertCited as the procedural basis allowing the single judge to decide the clearly unfounded appeal.
Cited as the procedural basis allowing the single judge to decide the clearly unfounded appeal.
Cited as the basis for reducing the court fee when the matter is decided under Art. 18 para. 3 GOG.
Cited as the basis for determining the fee for the opposing party by discretion because no invoice was submitted.
Cited as the basis for compensating the legal counsel of the party granted free legal aid if the opposing party's fee award is uncollectible.
Cited as the basis for transferring the claim for party compensation to the Canton when paid due to uncollectibility.
Cited as the provision governing the admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court.
Cited as the provision governing the admissibility of a complaint in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited as applicable procedural rules for the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as applicable procedural rules for the appeal to the Federal Supreme Court.
This provision is NOT cited in the dispositive (orders 1, 2, 3, 4). Therefore, it must be excluded.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 16. August 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 68 21. August 2017
Entscheid
I. Zivilkammer
Vorsitz Pedrotti Aktuar ad hoc Peng
In der zivilrechtlichen Berufung
der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dario Giovanoli, Via da Ftan 408, 7550 Scuol,
gegen
den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 27. April 2017, mitgeteilt am 9. Mai 2017, in Sachen der Berufunsklägerin gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat der Vorsitzende nach Kenntnisnahme der Berufung vom 22. Mai 2017, der Berufungsantwort vom 30. Mai 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
– dass der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit
Entscheid vom 27. April 2017, mitgeteilt am 9. Mai 2017, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren unter anderem Folgendes erkannte (Ziff. 3.1. des Dispositivs):
"Der gebührende Unterhalt der Kinder und der Ehefrau ist nicht gedeckt.
Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich folgende Beträge:
- CHF 1'659.00 (exkl. Kinderzulagen von CHF 220.00) für A._____, wovon CHF 1'226.00 auf den Betreuungsunterhalt fallen, und
- CHF 1'459.00 (exkl. Kinderzulagen von CHF 220.00) für B._____, wovon CHF 1'226.00 auf den Betreuungsunterhalt fallen.",
– dass die von X._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) erhobene Berufung vom 22. Mai 2017 rechtzeitig erfolgte und auch den weiteren Prozessvoraussetzungen zu genügen vermag, weswegen auf die Berufung einzutreten ist,
– dass die Berufungsklägerin die Aufhebung der Ziff. 3.1. des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sowie die Verpflichtung von Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter), ihr die oben erwähnten Beiträge zur Deckung des gebührenden Unterhalts auszurichten, beantragt,
– dass der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort vom 30. Mai 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt,
– dass die Berufungsklägerin ihr Rechtsbegehren einzig damit begründet, dass sie keine Alimentenbevorschussung beantragen könne, weil der Unterhalt für die Kinder im vorliegenden Entscheid nicht explizit geregelt bzw. beziffert sei,
– dass die Berufungsklägerin weder die im angefochtenen Entscheid festgestellte fehlende Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten rügt noch geltend macht, dass die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten zu Unrecht nicht ein hypothetisches Einkommen zugemutet habe,
– dass das Berufungsbegehren die tatsächliche oder zumindest hypothetische Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten voraussetzt, welche von der
Seite 2 — 5 Vorinstanz allerdings ausgeschlossen wurde; diese Feststellung blieb von der Berufungsklägerin unangefochten,
– dass Ziff. 3.1. des Dispositivs des angefochtenen Entscheides in der ergangenen Form infolgedessen nicht zu beanstanden ist,
– dass die Berufung somit abzuweisen ist,
– dass die Berufung nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet ist, so dass deren Behandlung gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in die einzelrichterliche Kompetenz des Vorsitzenden der I. Zivilkammer fällt,
– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen sind,
– dass für Entscheide im Berufungsverfahren grundsätzlich eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00 zu erheben ist (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]),
– dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 13 VGZ indes nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann,
– dass vorliegend der Aufwand aufgrund der klaren Sachund Rechtslage relativ gering war und daher eine Gerichtsgebühr von CHF 750.00 als angemessen erscheint,
– dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat,
– dass, da der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten keine Honorarnote eingereicht hat, die Parteientschädigung nach Ermessen festzulegen ist (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]),
– dass ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (vgl.
Art. 3 Abs. 1 HV) eine Entschädigung von CHF 800.00 (einschliesslich MwSt.
und Barauslagen) als angemessen erscheint,
Seite 3 — 5
– dass ein Rechtsbeistand auch bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei durch den Kanton angemessen zu entschädigen ist, falls die der Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO),
– dass aus dem angefochtenen Entscheid eine Unterdeckung des gebührenden Unterhalts sowohl bei der Berufungsklägerin als auch bei den zwei Kindern, über welche die Mutter die Obhut hat, vorgeht,
– dass aus diesem Grund die zu leistende Parteientschädigung als uneinbringlich zu betrachten ist,
– dass, ausgehend von dem bei der Parteientschädigung nach Ermessen festgelegten Zeitaufwand von drei Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV), sich ein Honoraranspruch von CHF 600.00 ergibt, sodass die im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung unter Berücksichtigung einer Pauschale für Barauslagen von CHF 18.00 (3% von CHF 600.00) und der Mehrwertsteuer von CHF 49.50 (8% von CHF 618.00) auf gerundet CHF
665.00 festzusetzen ist; mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art.
122 Abs. 2 Satz 2 ZPO),
Seite 4 — 5 erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten von X._____, die ausserdem Y._____ eine Parteientschädigung von CHF
800.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen hat.
Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von Y._____ gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. Juli 2017 (ZK1 17 75) gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF
665.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
Seite 5 — 5 Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni