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ZK1 2017 154 • KG GR ZK1 2017 154 KI-generiert

Appellant v. Respondent: Cost Allocation in Divorce Proceedings and Effect of Subsequent Agreement

Geschäftsnummer ZK1 2017 154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a lower court's decision regarding the allocation of costs from a prior divorce proceeding initiated by the appellant, arguing that a subsequent out-of-court agreement stipulating a 50/50 cost split for all related proceedings should have been honored in the final ruling concerning the costs of the joint divorce petition. The court dismissed the appeal, reasoning that the cost allocation decision from the initial, unsuccessful divorce claim had become legally final due to the withdrawal of the appeal against it, meaning that agreement could not retroactively alter the costs of that now-finalized judgment; furthermore, any attempt to enforce the agreement's cost-sharing terms in the subsequent voluntary divorce proceeding was barred because the opposing party had been granted legal aid in the initial action, precluding the court from deviating from statutory cost distribution rules (Articles 106 ff. ZPO) in favor of an agreement that would disproportionately burden the legally aided party.

Legislator-Regeste

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Art. 115 ZGB, Art. 290 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 109 Abs. 1 ZPO, Art. 109 ZPO, Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO; Appellant v. Respondent: Cost Allocation in Divorce Proceedings and Effect of Subsequent Agreement: The court dismissed the appeal, reasoning that the cost allocation decision from the initial, unsuccessful divorce claim had become legally final due to the withdrawal of the appeal against it, meaning that agreement could not retroactively alter the costs of that now-finalized judgment; furthermore, any attempt to enforce the agreement's cost-sharing terms in the subsequent voluntary divorce proceeding was barred because the opposing party had been granted legal aid in the initial action, precluding the court from deviating from statutory cost distribution rules (Articles 106 ff. ZPO) in favor of an agreement that would disproportionately burden the legally aided party.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Kostenverlegung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege konnexe Verfahren Schadenregulierung Begriff der Entscheidung Kostenfolge | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the legal basis for imposing costs on the unsuccessful appellant, which is reflected in the final order regarding costs.

Art. 95 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for determining that appeal costs consist of court costs and party compensation, which is reflected in the final order regarding costs.

Art. 105 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for setting the party compensation by judicial discretion, which is reflected in the final order setting the compensation.

Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO

Cited in the reasoning as the procedural basis for the decision to be made by a single judge due to the obvious lack of merit of the appeal, which is reflected in the final order.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited in the reasoning as the procedural basis for the decision to be made by a single judge due to the obvious lack of merit of the appeal, which is reflected in the final order.

Art. 10 Abs. 1 VGZ

Cited in the reasoning to determine the amount of the court costs for the appeal proceedings (CHF 1'500.00), which is reflected in the final cost order.

Art. 109 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the cost allocation in case of a judicial settlement, providing context for the cost decision, though the final order applies Art. 106 ZPO.

Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO

Cited in the reasoning regarding the court's ability to deviate from cost agreements when one party has been granted free legal aid, providing context for the cost decision.

Art. 72 BGG

Cited in the dispositive as a condition for appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the dispositive as a condition for appeal to the Federal Supreme Court against this decision (concerning disputes below CHF 30'000.00).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive as the basis for the subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited in the dispositive as a general procedural rule applicable to appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive as a general procedural rule applicable to appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited in the dispositive regarding the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 17. Januar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 154 02. Februar 2018

Entscheid

I. Zivilkammer

Vorsitz Pedrotti Aktuarin ad hoc Hemmi

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Tomaschett-Murer, Kornplatz 2, 7001 Chur, gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 26. Oktober 2017, mitgeteilt am 26. Oktober 2017, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Kostenfolge, hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 27. November 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass X._____ und Y._____ am _____ 2014 vor dem Zivilstandesamt O.1_____ heirateten,

– dass X._____ am 7. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Plessur (heute: Regionalgericht Plessur) gestützt auf Art. 115 ZGB eine Scheidungsklage gemäss Art. 290 ZPO einreichte (Verfahren Nr. _____); die Ehefrau beantragte ihre vollumfängliche Abweisung,

– dass das Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 7. Dezember 2016, mitgeteilt am 9. Februar 2017, die Scheidungsklage abwies und die Prozesskosten von insgesamt CHF 21'882.60 (Gerichtskosten von CHF 10'370.00, Parteientschädigung von CHF 11'512.60) X._____ auferlegte,

– dass X._____ dagegen am 10. März 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erhob und insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Scheidung der Ehe beantragte,

– dass sich die Parteien in der Folge aussergerichtlich auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren einigten, woraufhin X._____ die Berufung zurückzog und der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 5. Juli 2017 als durch Rückzug erledigt abschrieb,

– dass die Ehegatten am 7. September 2017 (Poststempel) beim Einzelrichter am Regionalgericht Plessur ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung über die Scheidungsfolgen einreichten (Verfahren Nr.

_____),

– dass der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 26. Oktober 2017, mitgeteilt am gleichen Tag, insbesondere die Ehe schied (Dispositiv Ziffer 1) und die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 den Parteien hälftig auferlegte (Dispositiv Ziffer 6a),

– dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Kostenentscheid am 27. November 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei im Kos-

Seite 2 — 7 tenpunkt (Dispositiv Ziffer 6) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

– dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nur über die Verteilung der Kosten des Verfahrens Nr. _____ (Ehescheidung auf gemeinsames Begehren) entschieden; aufgrund der Ziffer 6 der Scheidungsvereinbarung vom 2. Mai 2017, gemäss der die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte tragen und die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen werden, hätten beim angefochtenen Kostenentscheid auch die Kosten des Verfahrens Nr. _____ (Scheidungsklage) mitberücksichtigt und folglich zusammen mit den Kosten des Verfahrens Nr. _____ (Ehescheidung auf gemeinsames Begehren) gesamthaft je zur Hälfe den Parteien auferlegt werden müssen,

– dass der Entscheid des Bezirksgerichtes Plessur vom 7. Dezember 2016, mitgeteilt am 9. Februar 2017, in welchem die Kosten für das Verfahren Nr.

_____ (Scheidungsklage) festgelegt wurden, infolge Rückzuges der dagegen erhobenen Berufung in Rechtskraft erwuchs, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist,

– dass daran die Tatsache, dass die Vorinstanz die von ihr der Beschwerdegegnerin für das Verfahren Nr. _____ (Scheidungsklage) gewährte unentgeltliche Rechtspflege ohne Einreichung eines neuen entsprechenden Gesuches auf das Verfahren Nr. _____ (Ehescheidung auf gemeinsames Begehren) "erstreckte", nichts zu ändern vermag,

– dass zudem festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Verfahren Nr.

_____ um Scheidung der Ehe wegen Unzumutbarkeit nach Art. 115 ZGB ersuchte, die Vorinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Scheidung infolge Unzumutbarkeit jedoch verneinte und daher die Scheidungsklage abwies, weshalb dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Recht auferlegt wurden,

– dass sodann der Beschwerdeführer lediglich die Berufung betreffend Scheidungspunkt hätte zurückziehen müssen, falls er gestützt auf die zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau getroffene Scheidungsvereinbarung vom 2. Mai 2017 vom Kantonsgericht von Graubünden eine andere Verteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Nr. _____ (Scheidungsklage) hätte verlangen wollen,

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– dass ein entsprechendes Begehren jedoch  wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird  in jedem Fall nicht hätte gutgeheissen werden können,

– dass bei einem gerichtlichen Vergleich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs trägt (Art. 109 Abs. 1 ZPO),

– dass ein aussergerichtlicher Vergleich, das heisst ein nicht vor dem urteilenden Gericht abgeschlossener Vergleich, die befasste Instanz bezüglich der Liquidation der Prozesskosten nicht bindet; es ist den Parteien unbenommen, dem Gericht mit dem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens auch übereinstimmend die Kostenliquidation entsprechend dem von ihnen in der aussergerichtlichen Vereinbarung vorgesehenen Schlüssel zu beantragen (vgl. Martin

H. Sterchi, in: Berner Kommentar Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 2 zu Art. 109 ZPO),

– dass gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO das Gericht jedoch die Kosten trotz einvernehmlicher Lösung der Parteien nach den Artikeln 106-108 ZPO verteilen und somit von der Kostenregelung der Parteien abweichen kann, wenn die getroffene Regelung  wie im vorliegenden Fall  einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist,

– dass dies nicht absolut, sondern ausschliesslich in Relation zum übrigen Vergleichsinhalt zu verstehen ist; die gesetzliche Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn bei Anwendung der Kostenregeln gemäss Art. 106-108 ZPO eine andere, nämlich für die betreffende Partei vorteilhaftere Kostenverteilung angebracht wäre (vgl. Martin H. Sterchi, a.a.O., N 5 zu Art. 109 ZPO),

– dass mit einer Korrektur der Kostenregelung durch das Gericht nicht nur die Staatskasse geschützt wird; die Partei, welche mit unentgeltlicher Rechtpflege prozessziert, vergisst oftmals, dass die Kosten zurückgefordert werden, sobald sie zu deren Bezahlung in der Lage ist (vgl. Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 109 ZPO),

– dass das Kantonsgericht von Graubünden nach dem Gesagten ein allfälliges Begehren um hälftige Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Nr. _____ (Scheidungsklage) auf beide Parteien theoretisch hätte gutheissen können, falls keiner Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden wäre,

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– dass dies im konkreten Fall jedoch nicht möglich ist, weil der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO keine Kosten auferlegt wurden,

– dass die Tatsache, dass die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers während laufendem Berufungsverfahren eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnete, nicht automatisch einer Anerkennung des Vorliegens einer Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 ZGB entspricht, was vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend gemacht wird,

– dass dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer trotz der gemeinsam unterzeichneten Scheidungsvereinbarung betreffend das vorinstanzliche Verfahren Nr. _____ (Scheidungsklage) vollständig unterliegend bleibt und folglich immer noch die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen hat,

– dass nach dem Gesagten die Ziffer 6a des Dispositivs des angefochtenen Entscheides im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist,

– dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

– dass die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden,

– dass die Parteientschädigung mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO),

– dass für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 150.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen erscheint,

– dass der Entscheid aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]),

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– dass mit Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,

– dass ad abundantiam trotzdem anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer  falls er tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, allfällige Kosten des Verfahrens Nr. _____ (Scheidungsklage) zu bezahlen  die Möglichkeit gehabt hätte, bei der Vorinstanz für das besagte Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, was er jedoch unterliess,

Seite 6 — 7 erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

b) X._____ hat Y._____ aussergerichtlich mit CHF 150.00 zu entschädigen.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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