Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK1 2017 153 • KG GR ZK1 2017 153 KI-generiert

Servitude Dispute Settlement and Appeal Withdrawal

Geschäftsnummer ZK1 2017 153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal against a lower court's decision that threatened fines and eviction against the appellants for violating a servitude restriction by depositing objects on the burdened area, including parking a vehicle. Following extensive litigation across multiple related proceedings, all parties entered into a comprehensive settlement agreement addressing the servitude usage, contact bans, withdrawal of various claims and appeals, cost allocation for numerous cases, and payment of specific indemnities, conditional upon approval by the relevant guardianship authority (KESB) and confirmation by the Regional Court President regarding the non-enforcement of certain prior fines. The appellate court, having confirmed the necessary approvals were received, declared the appeal withdrawn and thus terminated the proceedings, ordering reduced court costs to be shared equally between the parties and offsetting them against the existing advance payment, with the remainder being transferred according to the settlement terms, while denying party compensation based on mutual waiver.

Legislator-Regeste

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Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 10 Abs. 1 i.V.m, Art. 109 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO; Servitude Dispute Settlement and Appeal Withdrawal: Following extensive litigation across multiple related proceedings, all parties entered into a comprehensive settlement agreement addressing the servitude usage, contact bans, withdrawal of various claims and appeals, cost allocation for numerous cases, and payment of specific indemnities, conditional upon approval by the relevant guardianship authority (KESB) and confirmation by the Regional Court President regarding the non-enforcement of certain prior fines. The appellate court, having confirmed the necessary approvals were received, declared the appeal withdrawn and thus terminated the proceedings, ordering reduced court costs to be shared equally between the parties and offsetting them against the existing advance payment, with the remainder being transferred according to the settlement terms, while denying party compensation based on mutual waiver.

Schlagwörter

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Prozesserledigung Ausweisungsverfahren Zahlung der Geldbuße Vollstreckungsentscheid Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Vollstreckung | Sachenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to rule that the appeal procedure is terminated due to withdrawal.

Art. 109 Abs. 1 ZPO

Applied to allocate the costs of the appeal procedure equally between the parties, as agreed in the settlement.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Applied to offset the calculated appeal costs against the advance payment made by the appellants.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to define the basis for appeal to the Federal Supreme Court concerning the required minimum value in dispute.

Art. 72 BGG

Cited to define the basis for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited to govern the procedure for lodging an appeal with the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 7. November 2024

Referenz ZK1 17 153

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender Bazzell, Aktuarin

Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Beistand Rechtsanwalt lic. iur. Remo Hablützel Theiler Hablützel Rechtsanwälte AG Bahnhofstrasse 6, 8952 Schlieren wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner, Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich

B._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner, Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich gegen

C._____ Beschwerdegegner

D._____, nämlich:

E._____ F._____ Beschwerdegegnerinnen

G._____ Beschwerdegegner H._____ Beschwerdegegnerin

alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur

Gegenstand Vollstreckung

Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom

10. November 2017, mitgeteilt am 10. November 2017 (Proz. Nr. 135-2017-277)

Mitteilung 15. November 2024

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Sachverhalt

A. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart entschied über das Vollstreckungsgesuch von C._____, D._____ sowie G._____ und H._____ am

10. November 2017 wie folgt:

1. A._____ und B._____ wird eine Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von CHF 500.00 für jeden Tag der Nichtbeachtung des Verbots gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Kreispräsidenten des I._____ Proz. Nr. J._____ vom 23. Januar 2009, keine Gegenstände jegliche Art auf der Dienstbarkeitsfläche zu deponieren, angedroht.

2. A._____ und B._____ wird die Räumung der Servitutsfläche auf dem Grundstück Nr. K._____, Grundbuch L._____, auf ihre Kosten angedroht, sofern nach Ablauf einer Frist von fünf Tagen weiterhin gegen das Verbot in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Kreispräsidenten des Kreises I._____ Proz. Nr. J._____ vom 23. Januar 2009, wonach keine Gegenstände jeglicher Art auf dieser Dienstbarkeitsfläche deponiert oder abgestellt werden dürfen, verstossen wird und insbesondere das Fahrzeug der Marke U._____, immatrikuliert auf B._____, nicht innert fünf Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheid von der Dienstbarkeitsfläche entfernt wird.

3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von A._____ und B._____ und werden mit dem von den Gegenparteien geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. A._____ und B._____ haben die Gegenparteien gesamthaft mit CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das vorliegende Verfahren und mit CHF 4'797.45 für das Verfahren Proz. Nr. 135-2016-

354 aussergerichtlich zu entschädigen und ihnen den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 sowie die Gerichtskosten von CHF 2'744.00 im Verfahren Proz. Nr. 135-2016-354 zu ersetzen, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit.

5. [Rechtsmittelbelehrungen]

6. [Mitteilungen]

B. Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. November 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der angefochtene Vollstreckungsentscheid vom 10. November 2017 des Einzelrichters des Erstinstanzlichen Zivilgerichts des Regionalgerichts Landquart (Proz. Nr. 135-2017-277) ersatzlos aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

3. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz auf das Vollstreckungsgesuch der Beschwerdegegner vom 15. September nicht hätte eintreten dürfen, bzw. dieses hätte abweisen müssen.

4. Es sei ein Augenschein unter Beizug der Parteien und ihrer Rechtsvertreter durchzuführen.

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5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich ges. MwSt unter solidarischer Haftung der Beschwerdegegner

C. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 (Poststempel) stellten die Beschwerdeführer ferner den Antrag, es sei der Beschwerde vom 23. November 2017 rückwirkend per 23. November 2017 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D. C._____, D._____ sowie G._____ und H._____ beantragten mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017 (Poststempel) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 (Poststempel) die Abweisung des Antrags um aufschiebende Wirkung, beides unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. von 8% zulasten der Beschwerdeführer.

E. Auf Gesuch des Kantonsgerichts vom 7. Januar 2019 bestellte die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 Rechtsanwalt Remo Hablützel zum Vertretungsbeistand von A._____ u. a. mit der Aufgabe, diesen in sämtlichen zum damaligen Zeitpunkt vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängigen Verfahren zu vertreten.

F. Rechtsanwalt Hermann Just informierte mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 über den Tod von D._____ sel. am 13. November 2020 sowie über den zu Lebzeiten erfolgten Verkauf seines Grundstücks Nr. M._____ in L._____. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 teilten die Erbinnen E._____ und F._____ (nachfolgend zusammen mit C._____, G._____ und H._____: Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, dem Kantonsgericht mit, den vorliegenden Prozess fortführen zu wollen.

G. Mit Entscheid vom 24. Mai 2023 erteilte die KESB Nordbünden dem Beistand Rechtsanwalt Remo Hablützel die Zustimmung zur Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB), einschliesslich der Befugnis, den bisherigen Anwalt des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Hübner, in dieses Recht zu substituieren. Damit gelten auch die bisherigen Prozesshandlungen von A._____ als genehmigt.

H. Mit Poststempel vom 20. August 2024 ging beim Kantonsgericht folgende, am 19. August 2024 von Rechtsanwalt Hermann Just u. a. im Namen von C._____, H._____ und G._____ sowie F._____ und E._____ unterzeichnete Vereinbarung ein; mit Poststempel vom 22. August 2024 folgte dieselbe, von Beistand Remo Hablützel am 16. August 2024 und von A._____ und B._____ jeweils am 17. August 2024 persönlich unterzeichnete Vereinbarung. Sie lautet wie folgt:

4 / 10 Vereinbarung zu den am Kantonsgericht von Graubünden hängigen Zivil-Verfahren

Die Nachbarschaft unter den Liegenschaften N._____ in M._____ ist seit vielen Jahren durch Streitigkeiten belastet, welche das durch eine Dienstbarkeit gesicherte Fussund Fahrwegrecht über das Grundstück Nr. K._____ zur Erschliessung der Grundstücke Nr. O._____, M._____ und P._____ betreffen.

Die Beteiligten wollen einen Schlussstrich ziehen und ab sofort eine distanziertkorrekte Nachbarschaft pflegen. Im Besonderen werden die Eigentümerin des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks K._____, B._____ und ihr Ehemann die Ausübung des Wegrechts nicht mehr grundsätzlich in Frage stellen und in keiner Weise behindern. Die Berechtigten ihrerseits werden das Recht bewusst schonend ausüben und auch ihre Besucher/Lieferanten dazu anhalten.

In diesem Sinn vereinbaren die Beteiligten auf Vorschlag des Kantonsgerichts und unter Berücksichtigung von dessen vorläufiger Einschätzung der Chancen und Risiken der pendenten Verfahren Folgendes:

1. Die Beteiligten halten sich für die Begrenzung des Wegrechts im Sinne einer Friedensordnung an die vom Vermessungsamt Q._____ gefundene Linie, welche bei der Zufahrt zur belasteten Liegenschaft eine nach Süden ausgreifende geschwungene Kurve beschreibt (Plan 1:200 vom ____2017 im Dossier 135-2015-379 der vorsorglichen Beweisaufnahme und im Dossier 135-2017-200 des Regionalgerichts Landquart). Die Berechtigten werden diese Linie nicht überfahren und übertreten, im Rahmen des Möglichen auch ihre Besucher/Lieferanten dazu anhalten, und die Belasteten werden sie beim Abstellen von Autos und anderen Dingen respektieren. Bis zu einer anders lautenden Vereinbarung oder bis zur Vollstreckbarkeit eines anders lautenden gerichtlichen Urteils können die dannzumal am Wegrecht Beteiligten das Einhalten dieser Vereinbarung verlangen und schlimmstenfalls gerichtlich erzwingen.

2. A._____ anerkennt ausdrücklich das vom Regionalgericht Landquart am 10. November 2022 (RGer 515-2022-9) in Disp. Ziffer 5 ausgesprochene und nicht angefochtene Kontaktverbot.

3. C._____ und die Erbinnen E._____ F._____ ziehen das dem Verfahren des Regionalgerichts RGer 135-2017-340 zugrunde liegende Massnahmebegehren zurück.

B._____ und A._____ verpflichten sich ferner, C._____ und/oder D._____ künftig weder mittels Postern noch sonstigen Anzeigen auf ihrem Grundstück eines kriminellen, rechtswidrigen oder eines anderen unrechtmässigen Verhaltens zu beschuldigen oder derartige Poster und Anzeigen auf ihrem Grundstück zu dulden.

B._____ übernimmt die Kosten der Verfahren RGer 135-2017-340 und des gegenstandslos werdenden Verfahrens KGer ZK1 18 48; für das

5 / 10 letztere Verfahren soll das Kantonsgericht die den Berufungsbeklagten beim Stand Berufungsantwort zustehende Parteientschädigung festsetzen.

C._____ und die Erbinnen E._____ F._____ ziehen die (Prosequierungs-)Klage RGer 115-2018-23 zurück; B._____ übernimmt die gerichtlichen Abschreibungskosten, auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet.

4. In den aufgrund der vorstehenden Ziff. 3 gegenstandslos gewordenen / werdenden Verfahren RGer 135-2018-146 und KGer ZK1 18 149 sowie RGer 135-2018-146 und KGer ZK1 20 73 übernehmen die beteiligten Parteien (Klägerund Beklagtenseite) die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

5. Im Verfahren KGer ZK1 18 116 ziehen die Berufungskläger die Berufung gegen das Urteil RGer 115-2014-24 vom 13. Juni 2016 zurück.

Damit wird das angefochtene Urteil rechtkräftig. Die Gerichtskosten und die den Berufungsbeklagten (allenfalls auch für die am Verfahren nicht aktiv teilnehmenden Eheleute R._____) für das Verfahren KGer ZK1 18 116 beim Stand Berufungsantwort zustehende Parteientschädigung sind vom Kantonsgericht festzusetzen.

6. B._____ und A._____ ziehen die dem Verfahren KGer ZK1 17 153 zugrunde liegende Beschwerde zurück. Die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren RGer 135-2017-277 erklären, an einer Vollstreckung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom 10. November 2017 nicht (mehr) interessiert zu sein, soweit es in der Vergangenheit liegende Verstösse betrifft; künftig Vorbehalten ist die heutige Vereinbarung (vgl. insbesondere vorstehende Ziff. 1). Der Entscheid des Präsidenten des I._____ vom 23. Januar 2009 bleibt bestehen und ist nach wie vor zu befolgen.

Die Kosten der Verfahren RGer 135-2017-277 und KGer ZK1 17 153 übernehmen die beteiligten Parteien (Klägerund Beklagtenseite) je zur Hälfte; auf Parteientschädigungen - auch soweit in RGer 135-2017-

277 bereits zugesprochen - wird verzichtet.

7. B._____ und A._____ ziehen die den Verfahren ZK1 18 44, ZK1 18

153 und ZK1 20 74 zugrunde liegenden Beschwerden zurück. Die Parteien stimmen darin überein, dass die in den Verfahren RGer 135- 2017-378, 135-2018-245 und 135-2020-16 ausgesprochenen Anordnungen physischen Zwanges heute nicht mehr direkt vollstreckbar sind.

Die Parteien in den genannten sechs Verfahren übernehmen die jeweiligen Gerichtskosten je (Klägerresp. Beklagtenseite) zur Hälfte und verzichten allseits auf Parteientschädigungen. B._____ und A._____ ersetzen den jeweiligen Klägern allfällige diesen von den Organen der Zwangsvollstreckung für erfolglose Räumungsversuche in Rechnung gestellten Kosten.

B._____ und A._____ ersetzen den Gegenparteien im Verfahren der Beweissicherung RGer 135-2016-354 jene Gerichtskosten von

6 / 10 CHF 2'744.00 und bezahlen ihnen eine Parteientschädigung von CHF 4'797.45 für jenes Verfahren.

8. Die in den Verfahren RGer 135-2018-146,135-2019-390 und 135- 2017-378 jeweils beteiligten Parteien ersuchen das Regionalgericht Landquart, auf das Eintreiben und Vollstrecken der in diesen Verfahren ausgefällten Bussen (RGer 135-2018-146: CHF 5'000.00,135-2019- 390: CHF 46'500.00 und 135-2017-378: CHF 30‘500.00) zu verzichten, auch und insofern diese Bussen rechtskräftig und vollstreckbar geworden sind.

9. Die den hängigen Verfahren SK1 24 13, SK2 24 2 und SK2 24 16 zugrunde liegenden Rechtsmittel werden zurückgezogen. Das Kantonsgericht wird die Kostenfolgen festlegen.

10. Dieser Vergleich steht unter dem Vorbehalt, dass der auch für die Verfahren der Vollstreckung zuständige Präsident des Regionalgerichts schriftlich erklärt, dass er der Vereinbarung der Parteien gemäss der vorstehenden Ziff. 8 Rechnung tragen und die dort genannten Bussen nicht eintreiben und vollstrecken wird.

11. Mit allseitiger Unterzeichnung des Vergleichs werden die nachstehenden Entschädigungen im Betrage von total CHF 26’549.10 zur Zahlung fällig. Der Betrag ist bis Ende 2024 auf das V._____Konto von W._____, X._____ IBAN ______________________________, zuhanden seiner Mandanten zu bezahlen, soweit diese nicht mit einer Abtretung der Rückerstattungsansprüche aus geleisteten Kostenvorschüssen für die mit dem vorliegenden Vergleich erledigten Verfahren beim Kantonsgericht im Betrag von CHF 15'000.00 getilgt werden. Der Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

Gerichtskostenanteil Parteientschädigung

RGer 135-2017-340: 2'500 2'102.45

RGer 135-2018-146: 500

RGer 135-2019-390: 500

RGer 115-2014-24: 10'905.20

RGer 135-2017-277: 500

RGer 135-2017-378: 1'000

RGer 135-2018-245: 500

RGer 135-2020-16: 500

RGer 135-2016-354: 2'744.00 4'797.45

Total 8'744.00 17'805.10 26'549.10

7 / 10 B._____ und A._____ anerkennen C._____, H._____ und G._____, F._____ und E._____, S._____ und T._____ als Solidargläubiger gesamthaft den Betrag von CHF 26'549.10 als Solidarschuldner schuldig zu sein. Zwecks Tilgung dieses Betrags treten sie ihre Guthaben aus Rückerstattung von Kostenvorschüssen (Überschüsse)

im Umfange von mindestens CHF 15'000.00 an die Solidargläubiger ab und ermächtigen das Kantonsgericht Graubünden die Überschüsse nach Abrechnung der Kostenvorschüsse auf das V._____Konto von W._____, X._____, IBAN __________________, zuhanden seiner Mandanten zu überweisen.

12. Der Vergleich ist ferner von der Zustimmung der zuständigen KESB, Zweigstelle Nordbünden, abhängig. Die Parteien und die beiden beteiligten Gerichte ersuchen die Behörde um diese Zustimmung.

I. Die in Ziffer 10 der Vereinbarung vorbehaltene schriftliche Erklärung des Präsidenten des Regionalgerichts Landquart vom 30. August 2024 sowie die in Ziffer 12 der Vereinbarung vorbehaltene Zustimmung der zuständigen KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 16. Oktober 2024 (Poststempel vom

6. November 2024), liegen vor.

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Erwägungen

1. Die vorliegende Vereinbarung wurde mit Erteilung der letzten für ihre Gültigkeit vorbehaltenen Erklärung, der Zustimmung der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, am 16. Oktober 2024, wirksam (lit. I; act. D.40.1).

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde durch den in Ziffer 6 der Vereinbarung erklärten Rückzug der Beschwerde beendet und ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind trotz des nicht unerheblichen Aufwandes aufgrund des Rückzugs deutlich zu reduzieren und auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 f. VGZ [BR 320.210]). Sie sind gemäss Ziffer 6 der Vereinbarung den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO) und mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO); der Restbetrag von CHF 1'000.00 ist aufgrund der Anzeige der Abtretung in Ziffer 11 der Vereinbarung auf das V._____Konto von W._____, X._____ IBAN _____________________________________, zuhanden der Solidargläubiger C._____, H._____, G._____, F._____, E._____, S._____ und T._____ zu überweisen.

4. Aufgrund des gegenseitigen Verzichts auf eine Parteientschädigung in Ziffer 6 der Vereinbarung ist keine solche zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).

5. Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) ergeht die vorliegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz.

9 / 10 Demnach wird erkannt:

1. Das Beschwerdeverfahren ZK1 17 153 wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden je zur Hälfte A._____ und B._____ einerseits und C._____, E._____, F._____, G._____ und H._____ andererseits auferlegt. Sie werden mit dem von A._____ und B._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet; der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird auf das V._____Konto von W._____, X._____, IBAN _____________________________, zuhanden der Solidargläubiger C._____, H._____, G._____, F._____, E._____, S._____ und T._____ überwiesen. C._____, E._____, F._____, G._____ und H._____ werden verpflichtet, A._____ und B._____ CHF 250.00 direkt zu ersetzen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG

5. Mitteilung an:

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