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ZK1 2017 146 • KG GR ZK1 2017 146 KI-generiert

Appellant v. Respondent on Denial of Suspension of Support Payments

Geschäftsnummer ZK1 2017 146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce proceeding, the appellant challenged a lower court's decision that denied her request to suspend her obligation to pay spousal support and child support, which was based on the argument of significantly worsened income and the recipient's ability to self-support. The court denied the request for suspensive effect because the underlying decision rejected the requested change to precautionary measures, meaning the existing enforceable order remains in effect, and the statutory basis for granting a suspensive effect only applies to decisions that *order* precautionary measures, not those that refuse to modify them.

Legislator-Regeste

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Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO, Art. 315 ZPO, Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 104 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appellant v. Respondent on Denial of Suspension of Support Payments: The court denied the request for suspensive effect because the underlying decision rejected the requested change to precautionary measures, meaning the existing enforceable order remains in effect, and the statutory basis for granting a suspensive effect only applies to decisions that *order* precautionary measures, not those that refuse to modify them.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt vollstreckbarer Entscheid Zahlungseinstellung aufschiebende Wirkung gesetzliche Grundlage Zahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 315 Abs. 5 ZPO

This provision was discussed as the potential basis for granting suspensive effect, but ultimately the court found it inapplicable because the challenged decision rejected a provisional measure.

Art. 104 Abs. 3 ZPO

This provision allows the court to defer the decision on costs for the provisional measure request until the main decision.

Art. 93 BGG

Cited as the legal basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this intermediate decision.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 11. Dezember 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 146 20. Dezember 2017

(Mit Urteil 5A_979/2018 vom 07. Dezember 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)

Verfügung

I. Zivilkammer

Vorsitz Pedrotti Aktuar ad hoc Knupfer

In der zivilrechtlichen Berufung

der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 16. August 2017, mitgeteilt am 10. November 2017, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Kornplatz 2, 7001 Chur,

betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (aufschiebende Wirkung),

1/5 hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Gesuchs der Berufungsklägerin vom 21. November 2017 (Poststempel 22. November 2017) um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass X._____ und Y._____ am 25. August 2015 beim Regionalgericht Landquart (damals Bezirksgericht Landquart) ihr gemeinsames Scheidungsbegehren überbrachten,

– dass mit Entscheid vom 28. September 2016, mitgeteilt am 19. Oktober 2016, der gemeinsame Sohn A._____ unter der alleinigen Obhut von Y._____ belassen und X._____ verpflichtet wurde, an den Unterhalt von A._____ und Y._____ einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag, ab dem

1. August 2016 von kumuliert CHF 3'350.00 zu leisten,

– dass der vorgenannte Entscheid in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

– dass am 13. Februar 2017 X._____ beim Regionalgericht Landquart ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen einreichte und beantragte, ihre Verpflichtung, an den Unterhalt von Y._____ einen Beitrag zu leisten, sei vollumfänglich aufzuheben,

– dass sie begründend ausführte, ihr Einkommen habe sich wesentlich verschlechtert und ihr Ehemann sei zudem in der Lage, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen,

– dass Y._____ in seiner Stellungnahme vom 7. April 2017 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs und seinerseits eine Anpassung der Unterhaltspflicht beantragte,

– dass mit Entscheid vom 16. August 2017, mitgeteilt am 10. November 2017, sowohl das Gesuch um Aufhebung der Unterhaltspflicht als auch die vom Gesuchsgegner beantragte Anpassung der Unterhaltspflicht vom Einzelrichter am Regionalgericht Landquart abgewiesen wurde,

– dass X._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) hiergegen mit Schreiben vom

21. November 2017 (Poststempel 22. November 2017) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erhob und damit einhergehend um aufschiebende Wirkung ersuchte, wonach "zu verfügen [sei], dass die Berufungsklägerin ab

2/5 sofort dem Ehemann keine Unterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen [habe]", jedenfalls "die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen um CHF 2'350.00 auf höchstens CHF 1'000.00 zu reduzieren" sei,

– dass in der Berufungsantwort vom 5. Dezember 2017 Y._____ (nachfolgend:

Berufungsgegner) auf Abweisung der Berufung und Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung schloss,

– dass im Rahmen der vorliegenden Verfügung lediglich über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu befinden ist, während die Berufung zu einem späteren Zeitpunkt zu behandeln sein wird,

– dass gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) im Berufungsverfahren der Kammervorsitzende zum Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig ist,

– dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung eine vorsorgliche Massnahme sui generis darstellt (Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 55 zu Vor Art. 261-269 ZPO),

– dass der Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt,

– dass die aufschiebende Wirkung gestützt auf Abs. 5 der vorgenannten Bestimmung ausnahmsweise gewährt bzw. die Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen ausnahmsweise aufgeschoben werden kann, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht,

– dass vorliegend die Berufungsklägerin diesen Nachteil sinngemäss damit begründet, dass sie mit ihrem jetzigen Einkommen nicht in der Lage sei, die festgelegten Unterhaltszahlungen zu leisten, mithin die Unterhaltspflicht den Privatkonkurs nach sich ziehen würde,

– dass die Berufungsklägerin jedoch fälschlicherweise davon ausgeht, die von ihr begehrte Aufhebung bzw. Reduktion der Unterhaltspflicht lasse sich dadurch erreichen, dass ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung erteilt werde,

3/5

– dass aufgrund des Umstandes, dass der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart das Abänderungsgesuch vom 13. Februar 2017 mit Entscheid vom

16. August 2017 abgewiesen hat, vielmehr der status quo ante bestehen bleibt (vgl. Martin Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 15 zu Art. 315 ZPO),

– dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die vorliegende Konstellation, in welcher der Erlass vorsorglicher Massnahmen abgelehnt wurde, wirkungslos ist und am bestehenden Zustand und damit an der Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 28. September 2016 nichts zu ändern vermag,

– dass Art. 315 Abs. 5 ZPO mithin nur auf erstinstanzliche Entscheide, welche eine vorsorgliche Massnahme anordnen, ausgerichtet ist (vgl. Martin Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 315 ZPO),

– dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung folglich abzuweisen ist,

– dass der bisherige Zustand für die Dauer des Berufungsverfahrens somit weiter besteht und der unangefochten in Rechtskraft erwachsene Entscheid vom

28. September 2016 vollstreckbar bleibt,

– dass gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen mit der Hauptsache entschieden werden kann, was sich im konkreten Fall aufdrängt, da über das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege noch zu befinden sein wird,

4/5 erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

2. Über die Prozesskosten wird mit der Hauptsache entschieden.

3. X._____ wird ein Exemplar der Berufungsantwort von Y._____ vom 5. Dezember 2017 zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel ist nicht vorgesehen.

4. Gegen diesen, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffenden, selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110)

gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

5/5