Legal Aid Granted Due to Lack of Financial Means and Non-Frivolous Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant requested legal aid for an appeal proceeding because she lacked the necessary financial means, as evidenced by a negative balance after accounting for essential needs, which satisfied the requirement of indigence. The court granted the request because the appeal itself was not deemed obviously futile, as the challenged prior decision lacked a detailed justification for accepting the opposing party's fee claim beyond basic expenses, meaning the prospect of success was not significantly lower than the risk of loss as required by law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 3 ZPO, Art. 122 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Legal Aid Granted Due to Lack of Financial Means and Non-Frivolous Appeal: The court granted the request because the appeal itself was not deemed obviously futile, as the challenged prior decision lacked a detailed justification for accepting the opposing party's fee claim beyond basic expenses, meaning the prospect of success was not significantly lower than the risk of loss as required by law.
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KI-generiertCited as the basis for granting the right to free legal aid if the applicant lacks means and the claim is not hopeless.
Cited to rule that the request for free legal aid is granted because the requirements (lack of means and non-hopelessness) are met.
Cited to establish that granting free legal aid does not exempt the recipient from paying costs to the opposing party.
Cited to determine that costs covered by free legal aid are borne by the Canton of Graubünden.
Cited to establish the obligation of the party granted free legal aid to repay costs if their financial situation improves, and the prescription period.
Cited as the basis for not charging court costs for the application procedure itself.
Cited as a potential basis for an appeal to the Federal Supreme Court against the decision on costs.
Cited as a basis for an appeal to the Federal Supreme Court if a question of principle arises regarding the cost decision.
Cited as the basis for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court against the decision on costs.
Cited regarding the required manner for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the general provisions applicable to appeals to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the provisions applicable to appeals in civil matters to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 15. Dezember 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 134 15. Dezember 2017
(Mit Urteil 5D_7/2018 vom 30. Januar 2018 ist das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Verfügung
I. Zivilkammer
Vorsitz Pedrotti Aktuar ad hoc Knupfer
Im Gesuch
der X._____, Gesuchstellerin,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer nach Kenntnisnahme des Gesuchs von X._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) vom 6. November 2017 um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ZK1 17 127, nach Einsichtnahme in die Akten des vorliegenden Verfahrens und des Hauptverfahrens, gestützt auf Art. 117 ff. ZPO sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
– dass die Gesuchstellerin mit Formular vom 6. November 2017 innerhalb der vom Kantonsgericht von Graubünden angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren ZK1 17 127 betreffend Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Vorschussleistungen und Gerichtskosten) ersucht hat,
– dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 7. November 2017 die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Vernehmlassung betreffend das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufforderte,
– dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Schreiben vom
8. November 2017 aufgrund fehlender verifizierter Steuerdaten, welche über die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin Aufschluss geben könnten, auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete,
– dass gemäss Art. 117 ZPO ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b),
– dass nach Abzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus massgebendem Einkommen und Vermögen der Gesuchstellerin ein Negativsaldo resultiert, mithin die Mittellosigkeit ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 17 zu Art. 117 ZPO),
– dass als aussichtslos solche Begehren erscheinen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2016, BBl 2006 7221,
S. 7302; siehe auch BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E. 2.2.4 je mit weiteren Hinweisen),
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– dass massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, zumal eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstrengen können, weil er sie einstweilen nichts kostet (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 18 zu Art. 117 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 117 ZPO mit weiteren Hinweisen),
– dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels auf der Grundlage des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids, der dagegen vorgebrachten Rügen sowie der gesamten vorinstanzlichen Akten und der Rechtsmittelbegründung zu beurteilen sind (Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 271 zu Art. 117 ZPO),
– dass die Beschwerde im Verfahren ZK1 17 127 unter diesen Gesichtspunkten als weder formell noch materiell aussichtslos zu qualifizieren ist, insbesondere unter Berücksichtigung des kurzen vorinstanzlichen Entscheids, der nicht im Detail ausführt, weshalb abgesehen von den zu reduzierenden Barauslagen die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Honorarforderung als angemessen erscheint,
– dass nach dem Gesagten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist und von der Gesuchstellerin im Verfahren ZK1 17 127 weder Vorschussleistungen noch Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 118 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO),
– dass die gewährte unentgeltliche Rechtspflege jedoch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO),
– dass die von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckten Kosten nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse bezahlt werden (Art. 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]),
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– dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, und dass der diesbezügliche Anspruch des Kantons Graubünden zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO),
– dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO),
– dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Graubünden hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) ergibt,
– dass Verfügungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege dem Rechtsweg in der Hauptsache folgen (vgl. Frank Emmel, a.a.O., N 1 zu Art. 121 ZPO) und es sich vorliegend beim Hauptverfahren um eine zivilrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert unter CHF 30'000.00 handelt,
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1. Das Gesuch von X._____, geb. 31.07.1978, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 17 127) wird gutgeheissen.
2. Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.
113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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