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ZK1 2017 119 • KG GR ZK1 2017 119 KI-generiert

Security for Party Costs in Appeal of Child and Adult Protection Decision Denied in Summary Procedure

Geschäftsnummer ZK1 2017 119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party seeking an order to secure their opponent's potential party costs in an appeal against a child and adult protection decision sought such security, but the court dismissed the application because the underlying proceedings, governed by child and adult protection law, are considered a summary procedure under the relevant cantonal and federal statutes. The court reasoned that according to the Code of Civil Procedure, security for party costs cannot be ordered in summary proceedings due to the need for swift legal protection, even though the general provisions regarding cost security in ordinary procedures would otherwise apply subsidiarily to the appeal concerning the initial protection measure.

Legislator-Regeste

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Art. 99 ZPO, Art. 450f ZGB, Art. 60 Abs. 2 EGzZGB, Art. 99 Abs. 1 ZPO, Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 100 ZPO; Security for Party Costs in Appeal of Child and Adult Protection Decision Denied in Summary Procedure: The court reasoned that according to the Code of Civil Procedure, security for party costs cannot be ordered in summary proceedings due to the need for swift legal protection, even though the general provisions regarding cost security in ordinary procedures would otherwise apply subsidiarily to the appeal concerning the initial protection measure.

Schlagwörter

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Anfechtung von Zwischenentscheiden Erwachsenenschutzverfahren Sicherstellung der Parteientschädigung Kindesschutzkosten Einstweilige Verfügung Zivilprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO

This provision establishes that security for party costs cannot be ordered in summary proceedings, which is the reason the request was rejected.

Art. 93 BGG

Cited as the legal basis determining appealability for this self-standing interlocutory decision.

Art. 72 BGG

Cited to define the type of appeal applicable to this interlocutory decision.

Art. 29 ff. BGG

Cited as part of the rules governing the appeal procedure to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as part of the rules governing the appeal procedure to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 2. November 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 119 9. November 2017

Verfügung

I. Zivilkammer

Vorsitz Brunner Aktuar Guetg

Im Gesuch

der X._____, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer, Kornplatz 2, 7001 Chur,

gegen

Y._____, Gesuchsgegner, gegen Gesuchstellerin, betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung, hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des in der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 (betreffend das Beschwerdeverfahren ZK1 17 58) enthaltenen Gesuches, den diesbezüglichen Äusserungen des Gesuchgegners in seiner Eingabe vom 17. Juli 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten, inklusive in die Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens ZK1 17 58 sowie aufgrund der Feststellungen und

Erwägungen,

– dass Y._____ gegen den seine Ehefrau, X._____ (nachfolgend Gesuchstellerin), betreffenden Entscheid der KESB Nordbünden vom 8. März 2017 betreffend ordentliche Beistandschaft, Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft, Ernennung Beiständinnen, mit Eingabe vom

2. Mai 2017 Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB erhob und die Aufhebung des Entscheides beantragte (vgl. ZK1 17 58),

– dass die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeantwort den Antrag stellte, Y._____ (nachfolgend Gesuchsgegner) sei gestützt auf Art. 99 ZPO zu verpflichten, für ihre Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ZK1 17 58 eine Sicherheit in Höhe von CHF 1'400.00 zu leisten,

– dass es anzumerken gilt, dass der Antrag um Sicherstellung einer Parteientschädigung mittels eines separaten Gesuchs einzureichen wäre, da darüber nicht im Hauptverfahren entschieden wird (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 1 zu Art. 99 ZPO),

– dass auf die Einholung einer separaten Stellungnahme verzichtet wurde, weil sich das Gesuch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als unbegründet erweist und sich der Gesuchgegner bereits in seiner Eingabe vom 17. Juli 2017 im Verfahren ZK1 17 58 dazu geäussert hat, worin er sinngemäss die Abweisung des Gesuches beantragte,

– dass der Entscheid über die Anordnung einer Sicherheitsleistung in einem vor Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahren eine prozessleitende Verfügung darstellt und als solche in die Kompetenz des zuständigen Kammervorsitzenden fällt (Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]),

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– dass für das Beschwerdeverfahren ZK1 17 58 gemäss Art. 450 ff. ZGB die bundesgerichtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen gelten und sofern weder das ZGB noch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) etwas geregelt haben, die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar sind (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB),

– dass weder das ZGB noch das EGzZGB eine Bestimmung zur Sicherstellung der Parteientschädigung enthalten, weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen der ZPO sinngemäss Anwendung finden,

– dass die Bestimmungen der ZPO folglich nur sinngemässe Anwendung finden (vgl. ZK1 13 81 E. 3.),

– dass die klagende Partei, zu der auch die ein Rechtsmittel einlegende Partei zählt (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Techio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 3 zu Art. 99 ZPO; vgl. auch Urteil 4A_26/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2 m.w.H.), unter den in Art. 99 Abs. 1 ZPO lit. a bis d genannten Voraussetzungen zur Sicherstellung der Parteientschädigung der beklagten Partei zu verpflichten ist,

– dass aber gemäss Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO im summarischen Verfahren keine Sicherstellung einer Parteientschädigung verfügt werden kann, da sich die besondere Natur des summarischen Verfahrens, welches auf einen schnellen Rechtsschutz gerichtet ist, nicht mit einem vorgeschalteten Verfahren über eine Sicherheitsleistung verträgt (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 22 zu Art. 100 ZPO),

– dass bereits im Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde das summarische Verfahren Anwendung findet (Art. 8 der Verordnung zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010),

– dass es sich beim Kindesund Erwachsenenschutz um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt,

– dass somit auch für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO das summarische Verfahren gilt,

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– dass dadurch eine Sicherstellung der Parteientschädigung gestützt auf Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO ausgeschlossen ist,

– dass das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung für das Verfahren ZK1 17 58 somit abzuweisen ist,

– dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

– dass dem Gesuchgegner keine Aufwendungen entstanden sind, zumal er nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde,

– dass ihm folglich keine Entschädigung zuzusprechen ist,

– dass es sich bei der vorliegenden Verfügung um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG handelt, welcher dem Rechtsweg in der Hauptsache folgt (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014, E. 1),

Seite 4 — 5 erkannt:

1. Das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Seite 5 — 5