Appeal Stayed Pending Security for Party Costs Due to Prior Unpaid Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant in an appeal concerning a claim for personality infringement requested security for party costs, citing the provision that a party owing costs from prior proceedings must provide security upon the opposing party's request. The court granted the request because the appellant did not dispute owing outstanding party costs of CHF 1,629.50 from prior, final judgments, thereby meeting the legal requirement under Article 99(1)(c) of the Code of Civil Procedure, and consequently ordered the appellant to post security of CHF 3,000.00, staying the main appeal proceedings until payment is made.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 72 BGG, Art. 29 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Appeal Stayed Pending Security for Party Costs Due to Prior Unpaid Costs: The court granted the request because the appellant did not dispute owing outstanding party costs of CHF 1,629.50 from prior, final judgments, thereby meeting the legal requirement under Article 99(1)(c) of the Code of Civil Procedure, and consequently ordered the appellant to post security of CHF 3,000.00, staying the main appeal proceedings until payment is made.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court granted the application and ordered the respondent to provide security for party costs based on this provision.
This provision is cited to inform the parties about the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited as part of the procedural rules governing appeals to the Federal Supreme Court.
Cited as part of the procedural rules governing appeals to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 11. Juli 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 61 12. Juli 2016
Verfügung
I. Zivilkammer
Präsident Brunner
Im Gesuch
der X._____, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur,
gegen
Y._____, Gesuchsgegner, in Sachen des Gesuchsgegners gegen die Gesuchstellerin,
betreffend Sicherheitsleistung/Sistierung, wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 17. März 2016, in die Vernehmlassung des Gesuchgegners vom 15. April 2016, in die Akten des Hauptverfahrens sowie nach Feststellung und Erwägung,
– dass Y._____ am 10. Juli 2014 beim Vermittleramt Plessur gegen X._____ eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung einreichte,
– dass die Klage nach erfolglos verlaufenem Vermittlungsverfahren am 09.
November 2014 beim Bezirksgericht Plessur eingereicht wurde,
– dass das Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 01. Dezember 2015, mitgeteilt am 07. Januar 2016, auf die Klagepunkte 1 und 3 nicht eintrat und die Klagepunkte 2 und 4 des klägerischen Rechtsbegehrens abwies,
– dass Y._____ dagegen am 15. Februar 2016 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einreichte und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der Klage beantragte,
– dass X._____ am 17. März 2016 ihre Berufungsantwort einreichte,
– dass die Berufungsbeklagte gleichzeitig ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens und Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Umfang von CHF 3'000.00 stellte,
– dass sich das Gesuch auf Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO stützte und geltend gemacht wurde, der Berufungskläger schulde noch Prozesskosten aus früheren Verfahren,
– dass sich Y._____ am 15. April 2016 vernehmen liess und die Abweisung des Gesuchs beantragte,
– dass gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten hat, wenn sie Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet,
– dass eine Zahlungssäumnis vorliegt, wenn derartige Prozesskosten fällig sind,
– dass Y._____ in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2016 nicht bestreitet, dass die von der Gegenpartei aus früheren Verfahren geltend gemachte Restschuld für Parteientschädigungen von CHF 1'629.50 noch offen ist,
Seite 2 — 4
– dass Y._____ vielmehr die Verfahren, welche zu den Parteientschädigungen geführt haben, kritisiert,
– dass die betreffenden Entscheide rechtskräftig sind und die Einwände von Y._____ unter diesen Umständen nicht zu hören sind,
– dass sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass X._____ gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 05. April 2011 eine Prozessentschädigung von CHF 2'518.90 zusteht und dass Bundesgericht in seinem Urteil vom 06. Oktober 2011 X._____ zu Lasten von Y._____ und A._____ unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zugesprochen hat,
– dass X._____ diese Parteientschädigungen am 21. Dezember 2011 durch das Betreibungsamt B._____ in Betreibung setzen liess,
– dass der Schuldner Y._____ in der Folge nur eine Teilzahlung leistete und gemäss Betreibungsabrechnung des Betreibungsamtes B._____ vom 20.
November 2014 eine Restschuld von CHF 1'629.50 verblieb,
– dass somit festzustellen ist, dass der Berufungskläger in der Tat der Berufungsbeklagten noch Prozesskosten aus früheren abgeschlossenen Verfahren schuldet,
– dass somit die Voraussetzungen gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verpflichtung von Y._____, Sicherheit für die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden zu leisten gegeben sind,
– dass die Höhe der verlangten Sicherheit von CHF 3'000.00 als angemessen erscheint,
– dass Y._____ somit zu verpflichten ist, eine Sicherheit für die Parteientschädigung im Berufungsverfahren von CHF 3'000.00 zu leisten,
– dass das Hauptverfahren bis zur Bezahlung der Sicherheitsleistung sistiert wird,
Seite 3 — 4 verfügt:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen und Y._____ wird verpflichtet, bis zum 17.
August 2016 eine Sicherheit für die Parteientschädigung im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden in Höhe von CHF 3'000.00 auf das Postcheckkonto des Kantonsgericht von Graubünden PC 70-610-5 (für Zahlungen aus dem Ausland: IBAN CH47 0900 0000 7000 0610 5 / BIC POFICHBEXXX) zu bezahlen.
2. Das Hauptverfahren wird bis zur Bezahlung der Sicherheitsleistung sistiert.
3. Die Kosten dieses Verfahrens verbleiben beim Hauptverfahren.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
Seite 4 — 4