Void Welfare Placement Order Due to Lack of Physician Specialization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a complaint against an order for welfare placement issued by a non-specialist assistant physician, finding that the initial placement order dated December 9, 2016, was void because the issuing physician lacked the requisite specialized expertise or required supervisory co-signature by a senior physician, which is mandated by relevant law and prior jurisprudence for such decisions concerning involuntary commitment. Consequently, the court declared the initial order invalid and mandated that the psychiatric clinic immediately re-evaluate the patient's condition, either ensuring the prompt issuance of a valid order by an authorized practitioner or immediately releasing the patient.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 429 Abs. 1 ZGB, Art. 51 EGzZGB, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 72 BGG, Art. 29 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Void Welfare Placement Order Due to Lack of Physician Specialization: Consequently, the court declared the initial order invalid and mandated that the psychiatric clinic immediately re-evaluate the patient's condition, either ensuring the prompt issuance of a valid order by an authorized practitioner or immediately releasing the patient.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to establish the court's competence to issue the decision as a single judge.
Cited as the procedural basis allowing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited as procedural law governing the conditions for appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as procedural law governing the requirements for appeal admissibility to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 13. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 185 14. Dezember 2016
Entscheid
I. Zivilkammer
Präsident Brunner
In der Kindesund Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer,
gegen
die ärztliche Einweisung vom 9. Dezember 2016, durch Dr. med. Y._____, Assistenzärztin,
betreffend fürsorgerische Unterbringung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. Dezember 2016, in die Verfügung betreffend fürsorgerische Unterbringung vom 09. Dezember 2016 sowie nach Feststellung und in Erwägung,
– dass X._____ am 09. Dezember 2016 durch die Assistenzärztin Dr. med.
Y._____ (?) vom Departement Innere Medizin des Kantonsspitals Graubünden für maximal 6 Wochen in der psychiatrischen Klinik Waldhaus (Psychiatrische Dienste Graubünden) fürsorgerisch untergebracht wurde,
– dass X._____ am 11. Dezember 2016 (Poststempel vom 12. Dezember 2016)
beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte und sinngemäss seine Entlassung forderte,
– dass gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB die Kantone Ärzte und Ärztinnen bezeichnen können, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen, wobei die Dauer höchstens 6 Wochen betragen darf;
– dass der Kanton Graubünden von dieser Möglichkeit in Art. 51 EGzZGB Gebraucht gemacht hat und unter anderem den behandelnden Ärzten der überweisenden Einrichtung die Befugnis zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erteilt hat,
– dass das Kantonsgericht im Entscheid ZK1 15 30 vom 10. März 2015 (PKG 2015 Nr. 8) unter Hinweis auf die Botschaft zur Umsetzung neues Kindesund Erwachsenenschutzrecht festgehalten hat, dass nur noch Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Erfahrung und erforderlichem Know-how eine fürsorgerische Unterbringung anordnen können; diese Voraussetzungen sind bei Assistenzärzten mit geringer Erfahrung, welche noch in der Ausbildung zum Facharzt stehen, allerdings nicht gegeben, fehlt es ihnen doch in der Regel an der hierfür notwendigen Fachkunde über psychische Störungen, geistige Beeinträchtigungen und Notfallpsychiatrie; wird der Patient durch einen Assistenzarzt behandelt und kommt dieser zum Schluss, dass eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist, so ist die entsprechende Verfügung im Sinne einer fachärztlichen Kontrolle zumindest etwa durch einen Oberarzt zu visieren,
– dass die Verfügung betreffend fürsorgerische Unterbringung von X._____ lediglich von einer Assistenzärztin des Kantonsspitals Graubünden ausgestellt und unterzeichnet wurde, ohne dass daraus hervorgehen würde, dass die Ärztin über die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen verfügt,
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– dass eine Unterbringungsverfügung, welche durch eine nicht autorisierte Person erlassen wurde, nichtig ist,
– dass somit eine Rechtsgrundlage für die zwangsweise Einweisung von X._____ in die Psychiatrische Klinik Waldhaus fehlte,
– dass die Klinik die Einweisungsverfügung ebenfalls zu prüfen hat und bei offensichtlicher Nichtigkeit derselben den Patienten entweder unverzüglich zu entlassen hat oder für eine gültige Einweisungsverfügung besorgt sein muss,
– dass die Psychiatrische Klinik Waldhaus somit unverzüglich nach Erhalt dieses Entscheids zu prüfen hat, ob der Zustand des Patienten eine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung erlaubt; kommt sie zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung gegeben sind, so muss unverzüglich ein zuständiger, unabhängiger Arzt aufgeboten werden, der allenfalls eine neue Unterbringungsverfügung erlässt,
– dass die Kosten dieses Verfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,
– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 3 — 4 entschieden:
1. Es wird festgestellt, dass die von der Assistenzärztin Dr. Y._____ vom Kantonspital Graubünden erlassene Verfügung vom 09. Dezember 2016 über die fürsorgerische Unterbringung von X._____ nichtig ist.
2. Die Psychiatrische Klinik Waldhaus hat unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung beim Beschwerdeführer vorhanden sind. Bejahendenfalls hat sie für den unverzüglichen Erlass einer gültigen Einweisungsverfügung besorgt zu sein, ansonsten der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Klinik zu entlassen ist.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
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