Involuntary Commitment and Treatment Over Objection Based on Lack of Insight
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was involuntarily committed to a psychiatric clinic due to an acute psychotic state characterized by death threats and armed self-confinement, leading to police intervention, and subsequently objected to the ordered medical treatment because of a lack of insight into their illness. The court dismissed the appeal against the non-consensual treatment order, reasoning that the criteria under civil code Article 434 were met: there was a threat of serious health damage if medication was withheld, the individual was incapable of assessing their need for treatment, and no less intrusive measure was available, as confirmed by an expert psychiatric evaluation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 434 ZGB, Art. 434 Abs. 1 ZGB, Art. 63 Abs. 3 EGzZGB, Art. 18 Abs. 2 GOG, Art. 42 f. BGG, Art. 29 ff. BGG; Involuntary Commitment and Treatment Over Objection Based on Lack of Insight: The court dismissed the appeal against the non-consensual treatment order, reasoning that the criteria under civil code Article 434 were met: there was a threat of serious health damage if medication was withheld, the individual was incapable of assessing their need for treatment, and no less intrusive measure was available, as confirmed by an expert psychiatric evaluation.
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KI-generiertThis article provided the legal basis for upholding the ordered treatment without consent, as its criteria were met.
This provision was applied to assign the costs of the proceedings to the court treasury due to the appellant's economic situation.
This article governed the competence to issue the decision as a single judge.
This provision governs the possibility of appealing the cantonal decision to the Federal Supreme Court.
This provision dictates the formal requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
These provisions govern the prerequisites for an appeal to the Federal Supreme Court.
These provisions govern the procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 16. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 65 16. Mai 2014
Entscheid
I. Zivilkammer
Präsident Brunner
In der Kindesund Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer,
gegen
die Verfügung der Psychiatrischen Dienste Graubünden (Klinik A._____) vom 2. Mai 2014 in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. Mai 2014, in die von der Psychiatrischen Klinik A._____ am 14. Mai zugestellten Akten, in die Verfahrensakten betreffend Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (ZK1 14 50) sowie nach Feststellung und in Erwägung,
– dass X._____ am 20. April 2014 durch Dr. med. B._____ fürsorgerisch in der Psychiatrischen Klinik A._____ in O.1_____ untergebracht wurde,
– dass sich X._____ in einem akuten psychotischen Zustand befand,
– dass er gemäss Bericht der Klinik wiederholt massive Todesdrohungen gegen Dritte ausstiess, sich mit einer Eisenstange bewaffnete und sich in seinem Zimmer einschloss, so dass die Polizei zugezogen werden musste und sichernde Massnahmen ergriffen werden mussten,
– dass eine Krankheitseinsicht nicht vorhanden ist, so dass X._____ sich einer medikamentösen Behandlung widersetzt,
– dass das Kantonsgericht im Rahmen des von X._____ eingeleiteten Beschwerdeverfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung bei Dr. med.
C._____ ein psychiatrisches Kurzgutachten einholte,
– dass die Psychiaterin die Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie bestätigte,
– dass im Gutachten sodann festgehalten wurde, dass der Patient sich in einem hoch psychotischen Zustand befinde und aufgrund fehlender Krankheitseinsicht nicht bereit sie, Medikamente einzunehmen,
– dass im Weiteren festgestellt wurde, dass zu befürchten sei, dass sich das Krankheitsbild rasch verschlechtere, wenn die notwendige medikamentöse Behandlung im jetzigen Zustand unterbleibe,
– dass die psychiatrische Klinik A._____ am 29. April 2014 einen Behandlungsplan erstellte,
– dass die ärztliche Leitung der psychiatrischen Klinik A._____ am 2. Mai 2014 eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB anordnete,
– dass X._____ dagegen am 7. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, worin er ausführte, er sei mit der Einnahme der verordneten Medikamente nicht einverstanden,
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– dass gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB bei fehlender Zustimmung der betroffenen Person die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen anordnen kann, wenn (1.) ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, (2.) die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und (3.) keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist,
– dass Dr. med. C._____ in ihrem Gutachten bestätigt, dass X._____ ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht, wenn er die notwendigen Medikamente nicht einnimmt,
– dass aufgrund der Akten offensichtlich ist, dass X._____ im jetzigen Zustand unfähig ist, seine Behandlungsbedürftigkeit einzusehen,
– dass keine andere Massnahme als die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung ersichtlich ist, welche weniger einschneidend wäre,
– dass die angeordnete Medikation dem von der psychiatrischen Klinik A._____ erlassenen Behandlungsplan entspricht,
– dass die Voraussetzungen der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB somit gegeben sind,
– dass sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist und abzuweisen ist,
– dass gemäss den Feststellungen im Entscheid des Kantonsgerichts vom 8.
Mai 2014 (ZK1 14 50) X._____ wirtschaftlich nicht in der Lage ist, für die Verfahrenskosten aufzukommen, so dass diese zu Lasten der Gerichtskasse gehen (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB),
– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 3 — 4 entschieden:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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