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ZK1 2014 61 • KG GR ZK1 2014 61 KI-generiert

Child and Adult Protection Authority Guardianship Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer ZK1 2014 61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a child and adult protection authority's decision concerning guardianship because the appeal was filed late, as the statutory thirty-day appeal period, which began the day after notification and explicitly excluded any suspension of deadlines such as the one for Easter recess, expired before the filing date. Consequently, the request for legal aid was also rejected due to the hopelessness of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 60 Abs. 2 EGzZGB, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 60 Abs. 3 EGzZGB, Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 8 KESV; Child and Adult Protection Authority Guardianship Appeal Dismissed for Untimely Filing: Consequently, the request for legal aid was also rejected due to the hopelessness of the appeal.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde verspätete Einreichung unentgeltliche Rechtspflege Erwachsenenschutz Kindeswohlgefährdung gesetzliche Fristen Beistandschaft | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 Abs. 2 EGzZGB

Cited in conjunction with Art. 117 lit. b ZPO for dismissing the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited in conjunction with Art. 60 Abs. 2 EGzZGB for dismissing the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 72 BGG

Cited to specify the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited as governing the prerequisites and procedure for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as governing the procedure for appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 13. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 61 14. Mai 2014

Entscheid

I. Zivilkammer

Präsident Brunner

In der Kindesund Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, Y._____, Beschwerdeführerin, Z._____, Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch A._____, wieder vertreten durch Dr. iur. Franziska Preisig, Crappun 8, 7503 Samedan,

gegen

den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 24. März 2014, mitgeteilt am 28. März 2014, in Sachen der Beschwerdeführer,

betreffend Beistandschaft, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 9. Mai 2014 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler am 24. März 2014 einen Entscheid betreffend X._____, Y._____ und Z._____ im Zusammenhang mit einer Beistandschaft erliess,

– dass dieser Entscheid am 28. März 2014 mitgeteilt und am 31. März 2014 von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in Empfang genommen wurde, was diese in Ziff. 2. 1. 3 der Beschwerdeschrift bestätigte,

– dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids beträgt,

– dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 ZPO am Tag nach der Inempfangnahme des Entscheids begann, somit am 1. April 2014,

– dass gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB die Bestimmungen über den Fristenstillstand bei Beschwerden gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörden ausdrücklich nicht gelten,

– dass somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer der über Ostern geltende Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO nicht zu berücksichtigen ist,

– dass im übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Verfahren vor der KESB summarischer Natur sind (Art. 8 KESV) und in solchen Verfahren der Fristenstillstand auch gemäss der Zivilprozessordung nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 lit.

b ZPO),

– dass in der Rechtsmittelbelehrung von KESB-Entscheiden der Hinweis gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO nicht notwendig ist, da die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss ZPO aufgrund ausdrücklicher Gesetzesvorschrift von Art. 60 Abs. 3 EGzZGB von vornherein keine Anwendung finden,

– dass somit die 30-tägige Beschwerdefrist am 30. April 2014 endete,

– dass die Beschwerde erst ab 9. Mai 2014 der Post übergeben wurde,

– dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, so dass darauf nicht eingetreten werden kann,

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– dass auf die Erhebung von Gerichtsgebühren verzichtet wird,

– dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 117 lit. b ZPO),

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 3 — 4 entschieden:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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