Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK1 2013 97 • KG GR ZK1 2013 97 KI-generiert

Legal Aid Retroactivity in Marital Proceedings

Geschäftsnummer ZK1 2013 97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged a lower court's decision to grant legal aid only prospectively from the filing date of the motion for aid, rather than retroactively to the date of the opposing party's modification request in ongoing marital separation proceedings. The court reasoned that retroactive granting of legal aid under the Code of Civil Procedure is exceptional, typically reserved for situations where temporal urgency necessitates procedural action without time to file the aid request first, which was not the case here as the request for aid followed related procedural steps and there was no demonstrable emergency requiring immediate action preceding the filing of the aid motion itself; however, considering the close temporal proximity between filing the necessary response to the modification request and subsequently filing the aid application, the court partially upheld the appeal, granting the aid retroactively to the date when necessary instructions and clarification of financial circumstances were first possible after the applicant's return from abroad.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 4 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 122 ZPO, Art. 119 ZPO; Legal Aid Retroactivity in Marital Proceedings: The court reasoned that retroactive granting of legal aid under the Code of Civil Procedure is exceptional, typically reserved for situations where temporal urgency necessitates procedural action without time to file the aid request first, which was not the case here as the request for aid followed related procedural steps and there was no demonstrable emergency requiring immediate action preceding the filing of the aid motion itself; however, considering the close temporal proximity between filing the necessary response to the modification request and subsequently filing the aid application, the court partially upheld the appeal, granting the aid retroactively to the date when necessary instructions and clarification of financial circumstances were first possible after the applicant's return from abroad.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Einreichungsdatum Ehetrennung Zivilprozessordnung ausserordentliche Umstände rückwirkende Kraft des Gesetzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 119 Abs. 4 ZPO
The court implicitly based its partial decision on the rule governing the exceptional retroactive granting of free legal aid, by granting it retroactively from August 28, 2013 (though the reasoning on inadmissibility was based on the exception being met in this case).
Art. 319 lit. b ZPO
Cited to establish the admissibility of the appeal against the decision regarding the refusal of free legal aid.
Art. 119 Abs. 3 ZPO
Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert 10 Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art.
Art. 121 ZPO
Cited in connection with Art. 319 lit. b ZPO to establish the admissibility of the appeal against the decision regarding the refusal of free legal aid.
Art. 122 ZPO
Ferner wird dem Anwalt selbst Parteistellung zuerkannt, wenn er sich gegen die Festsetzung seines Honorars als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Wehr setzen will (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20.
Art. 119 ZPO
Mithin soll von dieser Möglichkeit äusserst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 119 ZPO unter Hinweis auf BGE 122 I 203 E.
Art. 118 ZPO
Jent-Sørensen, a.a.O., N 11 zu Art. 118 ZPO; Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 4/03, S.
Art. 29 Abs. 2 BV
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 ZPO

Cited in connection with Art. 319 lit. b ZPO to establish the admissibility of the appeal against the decision regarding the refusal of free legal aid.

Art. 319 lit. b ZPO

Cited to establish the admissibility of the appeal against the decision regarding the refusal of free legal aid.

Art. 119 Abs. 4 ZPO

The court implicitly based its partial decision on the rule governing the exceptional retroactive granting of free legal aid, by granting it retroactively from August 28, 2013 (though the reasoning on inadmissibility was based on the exception being met in this case).

Art. 106 Abs. 2 ZPO

Applied to determine the proportion of costs to be borne by the appellant based on the partial success of the appeal.

Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited to establish that court costs in the appeal procedure, in the extent of the appellant's failure, are borne by the Canton of Graubünden.

Art. 123 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the conditional charges against the Canton of Graubünden for the costs granted under free legal aid, subject to reimbursement.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 07. November 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 97 11. November 2013

Urteil

I. Zivilkammer

Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Pers

In der zivilrechtlichen Beschwerde

der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 11. September 2013, mitgeteilt am 11. September 2013, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. X._____, geboren am _____1979, und Y._____, geboren am _____1975, heirateten am 7. August 1999 in L.1_____. Aus dieser Ehe ging der Z._____, geboren am _____2005, hervor.

B. Am 20. November 2012 machte Y._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen anhängig. Anlässlich der am 7. Dezember 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung unterzeichneten die Parteien eine Trennungsvereinbarung. In der Folge nahm der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 7. Dezember 2012 vom Getrenntleben der Parteien Vormerk, genehmigte – soweit notwendig – die Trennungsvereinbarung bzw. schrieb diese infolge Vergleichs ab, übertrug die elterliche Obhut über Z._____ der Mutter, regelte das Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn und verpflichtete Y._____ zur Bezahlung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

C. Am 24. Juli 2013 reichte Y._____ beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Abänderung des Entscheids vom 7. Dezember 2012 ein, in welchem er eine rückwirkende Reduktion der darin festgesetzten Unterhaltszahlungen beantragte.

D. Mit Stellungnahme vom 2. September 2013 stellte X._____ Antrag auf kostenfällige Abweisung des Gesuchs der Gegenpartei. Ferner ersuchte sie mit Eingabe vom 9. September 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend per 8. Januar 2013.

E. In Ziffer 3 des Entscheids vom 11. September 2013, mitgeteilt gleichentags, gewährte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur X._____ die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger mit Wirkung ab 9. September 2013. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Rückwirkung nach Art. 119 Abs. 4 ZPO die Ausnahme bilde und als Grund für eine solche bei zeitlicher Dringlichkeit zwingend gebotene Prozesshandlungen in Frage kämen. Da eine solche Sachlage hier nicht vorliege, werde der Antrag, was die Rückwirkung betreffe, abgewiesen.

F. Nachdem der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur auf ein von X._____ gestelltes Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2013 nicht eingetreten war, liess sie, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 11. September 2013 mit

Seite 2 — 11 Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Dabei liess sie das folgende Rechtsbegehren stellen:

„1. Ziffer 3 des Entscheids des Einzelrichters des Bezirksgerichts Plessur vom 11. September 2013 sei aufzuheben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei rückwirkend ab dem

8. Januar 2013, eventualiter ab Eingang des Gesuchs der Gegenpartei vom 25. Juli 2013, zu gewähren.

3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.“

In der Begründung wird der Vorinstanz im Wesentlichen Willkür sowie ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus und den Anspruch auf rechtliches Gehör vorgeworfen.

G. Mit Schreiben vom 26. September 2013 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.

H. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 in Verbindung mit Art. 319 lit. b ZPO und Art. 8 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert 10 Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 2 und

3 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 11. September 2013 und wurde X._____ gleichentags mitgeteilt. Die vorliegende Beschwerde vom 23. September 2013 erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist.

Seite 3 — 11

2. Zu Recht hat X._____ vorliegendenfalls in eigenem Namen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nämlich streng personenbezogen und wird der bedürftigen Gesuchstellerin gewährt, wenn sich ihre Anträge nicht von vornherein als aussichtslos erweisen. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, ist deshalb lediglich die Gesuchstellerin bzw. die bisher Begünstigte zur Beschwerde legitimiert. Der Rechtsvertreter selbst ist hingegen dann in eigenem Namen zur Beschwerde legitimiert, wenn seine Einsetzung als Rechtsbeistand aus persönlichen oder fachlichen Gründen verweigert wird (Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 f. zu Art. 121 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.417/2006 vom 7. Februar 2007, E. 1.2; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 71 vom 27. Oktober 2011, E. 4.b). Ferner wird dem Anwalt selbst Parteistellung zuerkannt, wenn er sich gegen die Festsetzung seines Honorars als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Wehr setzen will (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006, E. 4.1; BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 70 vom 28. November 2011, E. 1.c).

3.a. Mit Entscheid vom 11. September 2013 hielt der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur fest, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen für die Gutheissung des Gesuchs – abgesehen von der Rückwirkung – erfüllt seien. Wohl habe Rechtsanwalt Ettisberger für die Gesuchstellerin die Rückwirkung per 8. Januar 2013 beantragt. Die Rückwirkung nach Art. 119 Abs. 4 ZPO sei allerdings eine Ausnahme. Als Grund für eine solche kämen bei zeitlicher Dringlichkeit sachlich zwingend gebotene Prozesshandlungen in Frage. Eine solche Sachlage liege hier nicht vor, weshalb der Antrag, was die Rückwirkung betreffe, abgewiesen werde. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Abänderung von eheschutzrechtlichen Massnahmen vor Bezirksgericht Plessur die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 9. September 2013 gewährt und Rechtsanwalt Ettisberger als deren Rechtsvertreter ernannt. Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Entscheid für willkürlich und erblickt darin einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Vorinstanz erstmals am 25. Juli 2013 eine entsprechende Stellungnahme von ihr verlangt habe, sei es nicht nachvollziehbar, weswegen die hierfür notwendigen Aufwendungen wie auch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht

Seite 4 — 11 entschädigt würden. Sie sei im Ausland gewesen und erst Ende August 2013 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Erst danach hätten das Gesuch des Ehemannes sowie ihre eigene finanzielle Situation geklärt werden können, womit eine frühere Gesuchseinreichung gar nicht möglich gewesen sei. Ohne eine entsprechende Stellungnahme einzuholen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend hätte erteilt werden sollen bzw. warum es nicht bereits vorgängig gestellt worden sei, habe die Vorinstanz in der Folge ihren Entscheid erlassen. Aus den genannten Gründen sei Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei rückwirkend ab dem 8. Januar 2013, eventualiter ab Eingang des Gesuchs der Gegenpartei vom

25. Juli 2013 zu gewähren. Umstritten ist vorliegend somit, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin aufgrund der konkreten Umstände die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren war.

b. Art. 119 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass die unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden kann. Die Lehre betont unter Hinweis auf die bisher ergangene Rechtsprechung den Ausnahmecharakter der Rückwirkung, welche nur infrage kommt, wenn es die zeitliche Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht zulässt, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Mithin soll von dieser Möglichkeit äusserst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 119 ZPO unter Hinweis auf BGE 122 I 203 E. 2.f S. 208 f.; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 119 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 119 ZPO; Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, Basel 2010, N 7 zu Art. 119 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012, E. 2.3.3; Urteil der I Zivilkammer ZK1 11 71 vom 27. Oktober 2011, E. 3.b). Von der Praxis akzeptiert – und nicht als eigentliche Rückwirkung betrachtet – wird indessen der Aufwand, welcher für die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendig war sowie der Aufwand für eine gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift einschliesslich einer kurzen Instruktionsverhandlung verbunden mit den notwendigen kurzen Abklärungen, soweit dies in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Gesuchseinreichung liegt (vgl. Jent-Sørensen, a.a.O., N 11 zu Art. 118 ZPO; Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 4/03, S. 160).

Seite 5 — 11 Grundsätzlich wird die unentgeltliche Rechtspflege aber erst mit Wirkung ab Gesuchseinreichung gewährt (Emmel, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO mit Hinweisen; Rüegg, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO).

c. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Zur Begründung führt sie aus, dass sie im Ausland gewesen und erst Ende August 2013 wieder in die Schweiz zurückgekommen sei. Erst danach hätten das Gesuch ihres Ehemannes geprüft sowie ihre eigene finanzielle Situation geklärt werden können. Eine frühere Gesuchseinreichung sei somit gar nicht möglich gewesen. Ungeachtet dessen habe die Vorinstanz ihren Entscheid erlassen, ohne eine entsprechende Stellungnahme einzuholen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege rückwirkend hätte erteilt werden sollen bzw. warum es nicht bereits vorgängig gestellt worden sei (Beschwerde, act.

A.1, S. 6). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 127 I 54 E. 2.b S. 56).

Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass es angesichts des Ausnahmecharakters der rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ihr oblegen hätte, der Vorinstanz bereits mit Einreichung des entsprechenden Gesuchs die Gründe darzulegen, welche im vorliegenden Fall eine ausnahmsweise zu bewilligende rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätten rechtfertigen sollen. Demgegenüber bestand keine Verpflichtung des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur, der gesuchstellenden Partei nach Eingang des Gesuchs ein weiteres Mal Gelegenheit zur Stellungnahme – namentlich zu den Gründen, welche ihrer Meinung nach für eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im beantragten Rahmen sprechen sollten – einzuräumen.

Ein solches Vorgehen widerspräche denn auch der Natur des summarischen Verfahrens, dessen wesentliche Charakteristik namentlich in seiner Raschheit liegt (vgl. Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 9 zu Art. 253 ZPO). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unter den gegebenen Umständen nicht auszumachen und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

Seite 6 — 11 d. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz unter Hinweis auf die ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zur Vorbereitung des Prozesses (Art. 118 Abs. 1 lit. c 2. Teilsatz ZPO) im Weiteren eine formalistische Betrachtungsweise bzw. überspitzten Formalismus vorwirft, erweisen sich ihre diesbezüglichen Vorbringen als unbegründet und sie ist damit nicht zu hören. Entgegen ihrer Argumentation deutet der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung mit der Formulierung «zur Vorbereitung des Prozesses» nämlich an, dass der Gesetzgeber sich mit der entsprechenden Ausweitung nicht allzu weit vom verfassungsgemässen Grundsatz entfernen wollte. Gedacht wurde dabei in erster Linie an die (notwendige) Vorbereitung des Prozesses wie etwa die Erarbeitung einer Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

28. Juni 2006, S. 7302). Ausgenommen vom Anspruch auf vorprozessuale unentgeltliche Rechtspflege sind hingegen ausserprozessuale Bemühungen eines Rechtsvertreters wie etwa Vergleichsverhandlungen (vgl. PKG 2012 Nr. 17 E. 3.a mit Hinweisen; Emmel, a.a.O., N 12 zu Art. 118 ZPO; Huber, a.a.O., N 14 zu Art.

118 ZPO). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nun aber selbst ausführt, soll ihr Ehemann im Nachgang zum Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 7. Dezember 2012 wiederholt die Anpassung der Unterhaltsbeiträge verlangt haben, wobei zuerst eine einvernehmliche Lösung unter den Parteien gesucht worden sei. Erst nachdem die Gespräche zu keinem Ergebnis geführt hätten, habe der Ehemann am 24. Juli 2013 sein Gesuch um Abänderung beim Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur anhängig gemacht (vgl. Beschwerde, act. A.1, S. 4). Mit anderen Worten handelte es sich bei diesen Bemühungen um reine Vergleichsverhandlungen, welche nach den vorangegangenen Ausführungen vom Anspruch auf vorprozessuale unentgeltliche Rechtpflege gerade ausgenommen sind. Auch unter diesem Aspekt erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, dem Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem 8. Januar 2013 nicht zu entsprechen, somit als rechtmässig. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Ettisberger im Hinblick auf die zu vollziehende Eheschutzverfügung vom 7. Dezember 2012 anschliessend noch einige Fragen gestellt haben soll (vgl. Beschwerde, act. A.1, S. 4), gehört doch der Zeitaufwand einer allfälligen Nachbesprechung zum Aufwand für das erste vorinstanzliche Verfahren, welcher vom Rechtsvertreter jeweils bereits bei der Ausfertigung der entsprechenden Honorarnote zu berücksichtigen ist. Von überspitztem Formalismus kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Auch aus diesen Gründen kann dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin im

Seite 7 — 11 beantragten Umfang – Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend ab dem 8. Januar 2013 – nicht stattgegeben werden und die Beschwerde ist insofern abzuweisen.

e. Eventualiter stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege ab dem 25. Juli 2013 zu gewähren. Sie stellt dabei auf das Schreiben des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur selben Datums ab, mit welchem ihr das Abänderungsgesuch der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht sowie Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde (KB 10). Es sei – so die Beschwerdeführerin – von der Vorinstanz völlig willkürlich gewesen, die unentgeltliche Rechtspflege nicht mindestens ab dem 25. Juli 2013 zu gewähren, zumal sie es gewesen sei, welche trotz des Untersuchungsgrundsatzes im Eheschutzverfahren zur entsprechenden Stellungnahme aufgefordert habe (Beschwerde, act. A.1, S. 5 f.). Nicht nachvollziehbar ist zunächst, was die Beschwerdeführerin aus dem an die Vorinstanz gerichteten Vorwurf, wonach sie es gewesen sei, welche trotz des Untersuchungsgrundsatzes zur entsprechenden Stellungnahme aufgefordert habe, zu ihren Gunsten ableiten zu können glaubt. Immerhin war der Vorderrichter von Gesetzes wegen verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eingang des Abänderungsgesuchs ihres Ehemannes Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 253 ZPO; Marco Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art.

253 ZPO), was er vorliegendenfalls mit Schreiben vom 25. Juli 2013 (KB 10) auch getan hat. Sein diesbezügliches Vorgehen war somit absolut korrekt und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Auf das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Inwiefern es von der Vorinstanz sodann willkürlich gewesen sein soll, die unentgeltliche Rechtspflege nicht mindestens ab dem 25. Juli 2013 zu gewähren, erschliesst sich der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ebenfalls nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet. In diesem Zusammenhang sind dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Ausführungen in der Beschwerdeschrift entgegenzuhalten, welchen zufolge der 28. August 2013 der früheste Termin gewesen sein soll, um das Gesuch des Ehemannes zu besprechen sowie die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu klären (Beschwerde, act. A.1,

S. 4). Gleiches ist auch dem Fristerstreckungsgesuch zuhanden des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 29. Juli 2013 (KB 11) zu entnehmen, in welchem Rechtsanwalt Ettisberger ausführte, dass seine Mandantin in L.1_____ weile und erst auf den Schulbeginn wieder zurück sei, weshalb es ihm zurzeit nicht möglich

Seite 8 — 11 sei, die notwendigen Instruktionen einzuholen und insbesondere die geforderten Unterlagen zu besorgen. Dementsprechend konnte sich der zwischen dem 25. Juli und dem 28. August 2013 angefallene Aufwand einzig auf das erwähnte Fristerstreckungsgesuch sowie eine Information der Beschwerdeführerin über das von ihrem Ehemann hängig gemachte Abänderungsgesuch beschränken (vgl. KB 9 S. 2; KB 11). Aufgrund der Landesabwesenheit seiner Mandantin konnte Rechtsanwalt Ettisberger zwischenzeitlich somit gar keine weiteren Schritte unternehmen. Am 28. August 2013 fand alsdann eine Besprechung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin statt, in deren Nachgang die Stellungnahme vom 2. September 2013 ausgefertigt und innert erstreckter Frist zuhanden des Bezirksgerichts Plessur eingereicht wurde (KB 9, S. 3; KB 12). Eine Woche später erfolgte mit Eingabe vom 9. September 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KB 2). Angesichts dessen, dass Fristen im summarischen Verfahren in der Regel nicht verlängerbar sind (Chevalier, a.a.O., N 3 zu Art. 253) und vorliegend die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bereits erstreckt wurde, ist es nur verständlich, dass Rechtsanwalt Ettisberger nach der Besprechung mit seiner Mandantin vorerst um die Erstellung und fristgerechte Einreichung der Stellungnahme bemüht war, ehe er sich an die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege machte. Dies auch deshalb, weil es ihm erst zu diesem Zeitpunkt möglich war, die erforderlichen Unterlagen zwecks Abklärung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin von dieser einzuholen bzw. einholen zu lassen. Dass im Anschluss die gleichzeitige Einreichung des URP-Gesuchs mit der Stellungnahme innert bereits erstreckter Frist aus zeitlichen Gründen praktisch ausgeschlossen war, ist durchaus nachvollziehbar. Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Nähe zwischen Einreichung der Stellungnahme vom 2. September 2013 und Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. September 2013 erscheint es unter den gegebenen Umständen jedoch als gerechtfertigt (vgl.

E. 3.b), für den hierfür angefallenen Aufwand die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren betreffend Abänderung von eheschutzrechtlichen Massnahmen vor Bezirksgericht Plessur nach dem Gesagten die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Ettisberger mit Wirkung ab dem 28. August 2013 zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Da die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren selber, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gilt (BGE 137 III 470

E. 6 S. 471 ff.), sind für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben. Die Be-

Seite 9 — 11 schwerdeführerin vermochte mit ihrer Beschwerde nur zu einem geringen Teil (1/3) durchzudringen, weshalb es sich rechtfertigt, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im Umfang ihres Obsiegens (1/3) gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art.

10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 1‘500.-- festgesetzt. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Ermessen des Gerichts festgesetzt (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sachund Rechtsfragen von lediglich geringer Komplexität erscheint der I. Zivilkammer vorliegend ein entschädigungspflichtiger Aufwand von vier Stunden als angemessen. Der entsprechenden Entschädigung wird im Umfang des Obsiegens (1/3) der mittlere Stundenansatz von Fr. 240.-- (Art. 3 Abs. 1 HV) und im Umfang des Unterliegens (2/3) der für die unentgeltliche Rechtsvertretung massgebliche Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 5 Abs. 1 HV) zugrunde gelegt. Hinzu kommen jeweils eine Spesenpauschale von 3% sowie die Mehrwertsteuer von 8%. Demzufolge hat der Kanton Graubünden der zu einem Drittel obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 355.10 (inkl. Spesen und MWSt) zu leisten. Im Umfang des Unterliegens (2/3) werden die Kosten der Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 594.00.-- (inkl. Spesen und MWSt) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.

Seite 10 — 11

III. Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 11. September 2013 wird aufgehoben.

2. X._____ wird für das Verfahren betreffend Abänderung von eheschutzrechtlichen Massnahmen vor Bezirksgericht Plessur die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger mit Wirkung ab 28. August 2013 gewährt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu 2/3 zu Lasten von X._____ und zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ hierfür überdies eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr.

355.10 (inkl. Spesen und MWSt) zu leisten hat.

4. Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- und die Kosten ihrer Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 594.-- (inkl.

Spesen und MWSt) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art.

123 Abs. 1 ZPO in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt.

5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

6. Mitteilung an:

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