Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK1 2010 52 • KG GR ZK1 2010 52 KI-generiert

Property Boundary Mediation Costs and Representation Validity Dispute

Geschäftsnummer ZK1 2010 52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants challenged a decision that held them liable for mediation costs and ordered them to pay the opposing parties' out-of-court compensation after a property boundary mediation was prematurely terminated because one of the plaintiffs was not deemed validly represented. The court reasoned that the initial proceedings were governed by the old cantonal civil procedure code, which required proper representation for absent parties, and found no evidence that the appellant husband had presented a written or even verbal authorization to represent his wife during the mediation, rendering the official's decision to break off the hearing and reschedule correct, thus upholding the cost allocation to the plaintiffs.

Legislator-Regeste

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Art. 166 ZGB, Art. 66 ZPO, Art. 23 Abs. 3 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 232 ZPO, Art. 235 Abs. 2 ZPO; Property Boundary Mediation Costs and Representation Validity Dispute: The court reasoned that the initial proceedings were governed by the old cantonal civil procedure code, which required proper representation for absent parties, and found no evidence that the appellant husband had presented a written or even verbal authorization to represent his wife during the mediation, rendering the official's decision to break off the hearing and reschedule correct, thus upholding the cost allocation to the plaintiffs.

Schlagwörter

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Zivilrechtsstreitigkeit Parteianhörung Parteientschädigung Kostenverlegung Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Lastenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited in the dispositive to confirm that the decision was made by a single judge.

Art. 72 BGG

Cited in the dispositive to inform about the possibility of filing an appeal in matters of civil law to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the dispositive to define the conditions under which an appeal in matters of civil law can be filed to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited in the dispositive concerning the admissibility and procedure for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive concerning the procedure for appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 10. März 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 52 11. März 2011

Verfügung

I. Zivilkammer

Präsident Brunner

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des X. und Y., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur, gegen U., Beklagte und Beschwerdegegner, V, Beklagter und Beschwerdegegner, W., Beklagter und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,

gegen die Verfügung der Kreisvizepräsidentin K. vom 09. Dezember 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerführer gegen die Beschwerdegegner,

betreffend vermittleramtliche Kosten und aussergerichtliche Entschädigung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. Dezember 2010, in das Schreiben des Kreisamtes K. vom 24. Januar 2011 samt mitgereichten Verfahrensakten, in das Schreiben der Beschwerdegegner vom 28. Januar 2011 sowie nach Feststellung und in Erwägung:

 dass X. und Y. am 08. November 2010 beim Kreisamt K. ein Gesuch am Ansetzung einer Vermittlungsverhandlung gegen V., W. und U. betreffend Feststellung des Verlaufes der Grenzen der Liegenschaften A. in B. stellten,

 dass das Kreisamt K. am 10. November 2010 die Vorladung zur Sühneverhandlung vom 30. November 2010 erliess, welche anschliessend auf den 06. Dezember 2010 verschoben wurde,

 dass zur Vermittlungsverhandlung für die Klägerschaft nur X. erschien und für die Beklagtschaft Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just anwesend war,

 dass die Kreisvizepräsidentin davon ausging, dass Y. nicht rechtsgenüglich vertreten sei, aus diesem Grunde die Vermittlungsverhandlung abbrach und eine neue Verhandlung auf den 15. Dezember 2010 ansetzte,

 dass die Kreisvizepräsidentin in ihrer Verfügung vom 09. Dezember 2010 die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 120.00 der Klägerschaft überband und diese verpflichtete, die Beklagtschaft mit Fr. 250.00 zu entschädigen,

 dass X. und Y. dagegen am 23. Dezember 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichten und die Aufhebung des Kostenspruchs der Kreisvizepräsidentin verlangten,

 dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, die Kreisvizepräsidentin habe die von X. vorgelegte schriftliche Vollmacht seiner Ehefrau nicht anerkannt, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse; im Übrigen sei der Ehemann bereits aufgrund von Art. 166 ZGB zur Vertretung seiner Ehefrau berechtigt,

 dass die Kreisvizepräsidentin in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2011 auf Art.

66 ZPO verwies,

 dass die Beschwerdegegner in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2011 darauf hinwiesen, dass die Kläger kein Gesuch im Sinne von Art. 23 Abs. 3 ZPO/GR eingereicht hätten,

Seite 2 — 5  dass gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH für das vorliegende Verfahren die Vorschriften der grundsätzlich auf Ende 2010 aufgehobenen Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden zur Anwendung kommen,

 dass gemäss Gerichtspraxis gegen selbständige Kostenentscheide der Vermittler die Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO/GR gegeben ist,

 dass gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO/GR die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse für die Beschwerdeinstanz bindend sind, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen,

 dass auf der Rückseite der Vorladung zur Sühneverhandlung ausdrücklich festgehalten wurde, dass Prozessvollmachten und Ausweise an der Sühneverhandlung vorzulegen seien, wenn die prozessfähige Partei nicht selbst anwesend ist, und das im Kreis wohnende Parteien, ausserordentliche Hindernisse vorbehalten, persönlich zur Verhandlung erscheinen sollen,

 dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer aus den Akten nicht hervorgeht, dass X. anlässlich der Vermittlungsverhandlung die nun mehr im Beschwerdeverfahren eingereichte – allerdings nicht unterzeichnete – Vertretungsvollmacht seiner Ehefrau vorgelegt hätte,

 dass im Protokoll der Kreisvizepräsidentin über die betreffende Verhandlung ebenfalls nichts über eine schriftliche Vollmacht der Klägerin Y. steht,

 dass darin nicht einmal protokolliert wurde, dass X. behauptet hätte, er vertrete seine Ehefrau,

 dass die Kreisvizepräsidentin demnach in ihrer Verfügung zu Recht festgehalten hat, Y. sei weder durch einen gesetzlichen Vertreter noch durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen,

 dass unter diesen Umständen auch der Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht hilfreich ist,

 dass eine Verletzung dieses Grundsatzes nur dann näher zu prüfen wäre, wenn X. zumindest behauptet hätte, er vertrete auch seine Ehefrau,

 dass aus denselben Gründen von vorneherein auch der Hinweis auf Art. 166 ZGB über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft nicht stichhaltig ist,

Seite 3 — 5  dass es grundsätzlich gemäss Art. 4 der im Jahre 2010 gültigen Fassung des Anwaltsgesetzes (BR 310.100) – und entgegen den Ausführungen des beschwerdegegnerischen Rechtsanwalts nicht gestützt auf den längst aufgehobenen Art. 23 Abs. 3 ZPO/GR – mit Ermächtigung der Vermittlerin möglich gewesen wäre, das X. im Einzelfall seine Ehegattin vertreten hätte (vgl. dazu PKG 1992 Nr. 14),

 dass diese Möglichkeit aber von vorneherein entfällt, da X. ein derartiges Gesuch gar nicht gestellt hat und – wie erwähnt – nicht einmal erstellt ist, dass er auch nur behauptet hat, er vertrete vor der Vermittlerin auch seine Ehefrau,

 dass es unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, dass die Kreisvizepräsidentin zum Schluss gekommen ist, Y. sei als klägerische Partei nicht vertreten,

 dass deshalb zu Recht eine neue Sühneverhandlung angesetzt wurde und die Kosten der ersten Verhandlung der Klägerschaft auferlegt wurden,

 dass von den Beschwerdeführern nicht gerügt wird, dass die Kosten der Klägerschaft gemeinsam und nicht nur der nicht anwesenden und nicht vertretenen Y. auferlegt wurden,

 dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,

 dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer gehen,

 dass die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegner nicht verlangt wurde,

 dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgt,

Seite 4 — 5 verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 112.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.

In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert

30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und

113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Seite 5 — 5