Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZF 2007 82 • KG GR ZF 2007 82 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Defects and Untimeliness

Geschäftsnummer ZF 2007 82
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to rule on an appeal concerning an employment law dispute because the appellant failed to include the requisite specific demands for the modification of the lower court's judgment, which had dismissed the claim due to a lack of passive legitimacy, and the appeal was also filed after the expiration of the statutory deadline, rendering it untimely, in addition to containing inappropriate statements necessitating rejection on formal grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 219 Abs. 1 ZPO, Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 49 ZPO, Art. 4 ZPO, Art. 72 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Defects and Untimeliness: Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.

Schlagwörter

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formeller Verfahrensmangel Streitgegenstand verspätete Vorbringen gesetzliche Frist verspätete Kündigung Rechtsverzögerung arbeitsrechtliche Streitigkeit | OR Arbeitsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 234 Abs. 1 ZPO

The appeal was not admitted because it was clearly filed too late.

Art. 219 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the formal requirements for declaring the appeal, which contribute to the overall reason for non-admission.

Art. 4 ZPO

Cited in the reasoning regarding improper language, supporting the decision not to proceed with the appeal.

Art. 49 ZPO

Cited in the reasoning regarding improper language, supporting the decision not to proceed with the appeal.

Art. 72 BGG

Cited in relation to the possibility of lodging an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in relation to the possibility of lodging an appeal to the Federal Supreme Court regarding matters of fundamental importance.

Art. 113 ff. BGG

Cited in relation to the possibility of lodging a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited as governing the admissibility and procedure for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as governing the admissibility and procedure for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 2 Kosten

Used to order that no costs are levied for this proceeding.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 18. September 2007 ad Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 82

Verfügung Kantonsgerichtspräsidium

Präsident Brunner.

——————

In der zivilrechtlichen Berufung

des X., Kläger und Berufungskläger,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichtes M. vom 12. Juli 2007, mitgeteilt am 23. Juli 2007, in Sachen des Berufungsklägers gegen die Y . , vertreten durch Rechtsanwalt Mario

A. Ghidoni, Casella postale 127, 6535 Roveredo GR, Beklagte und Berufungsbeklagte,

betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit, wird nach Einsichtnahme in die Eingabe vom 10. September 2007 samt mitgereichten Akten, in das angefochtene Urteil sowie in Erwägung,

- dass das Bezirksgericht M. mit Urteil vom 23. Juli 2007 eine Klage des X.

gegen die Y. wegen fehlender Passivlegitimation (fehlender Nachweis eines Arbeitsverhältnisses) abgewiesen hat und der Beklagten eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen hat,

- dass X. sich mit Eingabe vom 10. September 2007 an das Kantonsgericht von Graubünden wendet,

- dass gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO die Berufung dem Präsidenten der ersten Instanz zu erklären ist,

- dass dieser Formfehler indessen nicht zur Folge hat, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden könnte,

- dass gemäss der gleichen Gesetzesbestimmung indessen die Berufung die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu enthalten hat,

- dass ein derartiges Rechtsbegehren fehlt und auch aus dem Kontext nicht hervor geht, in welchem Sinn das vorinstanzliche Urteil abgeändert werden soll,

- dass der Berufungskläger nämlich einerseits angibt, die Eingabe betreffe Urteilsgebühren über Fr. 300.-- (inkl. Mahnkosten),

- dass das Bezirksgericht M. indessen gar keine Gerichtsgebühr erhob,

- dass der Berufungskläger im weiteren Bezug nimmt auf ein Urteil des Kantonsgerichts in einer Räumungssache (recte: Verfügung des Kantonsgerichtspräsidium vom 11. September 2006 betreffend Ausweisung bei Miete)

und ausführt, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts M. und die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden sich widersprächen,

- dass dies schon deshalb nicht der Fall sein kann, weil es damals nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit sondern um eine Streitigkeit aus Mietverhältnis ging,

- dass aus der Kritik am angefochtenen Urteil nicht klar wird, was der Berufungskläger nun im Berufungsverfahren in materieller Hinsicht begehrt, so dass auf die Berufung schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden kann,

- dass aus der vom Bezirksgericht M. beigelegten Bestätigung der Post hervorgeht, dass X. das angefochtene Urteil am 24. Juli 2007 in Empfang genommen hat,

- dass gemäss Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO für derartige Verfahren die Gerichtsferien nicht gelten, so dass die 20-tägige Frist für die Einreichung der Berufung (Art. 219 Abs. 1 ZPO) am 13. August 2007 endete,

- dass die Berufung somit offensichtlich verspätet eingereicht wurde, so dass auch aus diesem Gründe auf sie nicht eingetreten werden kann (Art. 234 Abs.

1 ZPO),

- dass die Eingabe sodann ungebührliche Äusserungen enthält, welche Art. 4 und Art. 49 ZPO klar widersprechen, so dass die Eingabe ohnehin samt dem zerrissenen vorinstanzlichen Urteil und den unordentlichen weiteren Akten zur Umarbeitung hätte zurückgewiesen werden müssen,

- dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden, verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident