Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZF 2006 12 • KG GR ZF 2006 12 KI-generiert

Appeal Settlement on Ancillary Divorce Consequences

Geschäftsnummer ZF 2006 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal concerning the ancillary consequences of a divorce, the appellant challenged the lower court's decision regarding spousal support, property division, and costs. During the appellate proceedings, the parties reached a judicial settlement, which the court ratified; this settlement explicitly abrogated the prior rulings on property division and costs, obligating the husband to pay the wife a lump sum of CHF 16,000, structured as an immediate payment and subsequent monthly installments until late 2009, and equally dividing the court costs from both the first instance and appellate proceedings, while extinguishing claims for out-of-court expenses. The court approved the agreement, declared the appeal settled by this compromise, and assigned the official costs of the appeal, given the appellant's granted legal aid, to the municipality.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 125 ZGB, Art. 122 ZGB, Art. 114 Abs. 2 ZPO, Art. 47 Abs. 4 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO; Appeal Settlement on Ancillary Divorce Consequences: During the appellate proceedings, the parties reached a judicial settlement, which the court ratified; this settlement explicitly abrogated the prior rulings on property division and costs, obligating the husband to pay the wife a lump sum of CHF 16,000, structured as an immediate payment and subsequent monthly installments until late 2009, and equally dividing the court costs from both the first instance and appellate proceedings, while extinguishing claims for out-of-court expenses. The court approved the agreement, declared the appeal settled by this compromise, and assigned the official costs of the appeal, given the appellant's granted legal aid, to the municipality.

Schlagwörter

KI-generiert
Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung Nebenkosten Nebenfolgen der Ehescheidung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege güterrechtliche Hinzurechnung Verzugskosten Nebenfolgen Ehescheidung | ZGB Eherecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 114 Abs. 2 ZPO

Cited as the procedural basis for recording the settlement and declaring the appeal settled by judicial compromise.

Art. 45 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive regarding the reservation of reclaiming costs advanced due to legal aid granted.

Art. 47 Abs. 4 ZPO

Cited in the reasoning leading to the dispositive concerning the decision on compensation (though the actual decision on compensation is deferred).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 15. Mai 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 12

Beschluss Zivilkammer

Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Halter

——————

In der zivilrechtlichen Berufung

der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, c/o Metz, Benovici & Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 27. Oktober 2005, mitgeteilt am 1. Februar 2006, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach, Advokaturbüro Clavadetscher Bonorand Casanova & Partner, Postfach 433, Arcas 22, 7002 Chur,

betreffend Nebenfolgen Ehescheidung,

hat sich ergeben:

1. X., wurde am 10. März 1948 in O. (Portugal) geboren. Y. kam am 16. Oktober 1936 in S. (Deutschland) zur Welt. Die beiden heirateten am 6. August 1987 vor dem Zivilstandsamt Chur. Die Ehe blieb kinderlos.

2. Am 11. November 2004 machte Y. beim Vermittleramt des Kreises Chur ein Vermittlungsbegehren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen anhängig. Anlässlich der Verhandlung vom 14. Dezember 2004 einigten sich die Parteien auf eine Konvention, weshalb die Angelegenheit dem Bezirksgericht Plessur überwiesen wurde.

3. Mit Eingabe vom 18. März 2005 an das Bezirksgericht Plessur stellte

X. die folgenden Anträge:

„1. Die zwischen den Parteien am 6. August 1987 geschlossene Ehe sei zu scheiden.

2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.00 zu bezahlen. Dieser Betrag sei gerichtlich zu indexieren.

3. Es sei festzustellen, dass der ordentliche Unterhalt der Ehefrau durch die Unterhaltsleistungen des Ehemannes gemäss Ziff. 2 nicht gedeckt ist.

4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen und zu vollziehen.

5. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.“

4. Y. beantragte mit Eingabe vom 27. Mai 2005 was folgt:

„1. Die zwischen den Parteien am 6. August 1987 geschlossene Ehe sei zu scheiden.

2. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien keine Unterhaltspflichten gemäss Art. 125 ZGB bestehen.

3. Es sei festzustellen, dass die Parteien gegeneinander keine Ansprüche aus Güterrecht haben.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Ehefrau.“

5. Mit Urteil vom 27. Oktober 2005, mitgeteilt am 1. Februar 2006, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt:

„1. Die Ehe von X., geb. 10. März 1948, und Y., geb. 16. Oktober 1936, wird geschieden.

2. Es wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.

3. Güterrechtlich sind die Parteien auseinandergesetzt.

4. Auf die hälftige Teilung des Pensionskassenguthabens von X. wird verzichtet. Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nach Art. 122 ZGB.

5. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 200.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 4'342.55 (Gerichtsgebühren CHF 4'000.--, Schreibgebühren CHF 119.--, Barauslagen CHF 223.55) gehen zu ¼, d.h.

CHF 1'085.60, zu Lasten von Y. und zu ¾, d.h. CHF 3'256.95, zu Lasten von X.. Weil X. mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessiert, gehen die ihr überbundenen Gerichtskosten zumindest vorübergehend zu Lasten der Stadt Chur. Der Anteil des Ehemannes an den Gerichtskosten wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

X. hat Y. ausseramtlich mit CHF 3'863.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

6. Dem Parteivertreter der Ehefrau wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen.

7. (Mitteilung).“

6. Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 22. Februar 2006 beim Kantonsgericht Graubünden zivilrechtliche Berufung erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte:

„1. Ziff. 2, 3, 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.00 zu bezahlen. Dieser Betrag sei gerichtlich zu indexieren.

3. Es sei festzustellen, dass der ordentliche Unterhalt der Ehefrau durch die Unterhaltsleistungen des Ehemannes gemäss Ziff. 2 nicht gedeckt ist.

4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen und zu vollziehen, unter Verpflichtung des Ehemannes von maximal Fr. 200'000.00 an die Ehefrau.

4.a. Eventuell sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau aufgrund des eingetretenen Vorsorgefalls des Ehemannes eine angemessene Entschädigung von Fr. 40'000.00 zu bezahlen.

5. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.“

Mit Eingabe vom 27. Februar 2006 ersuchte sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege, welche ihr mit Verfügung vom 8. März 2006 (PZ 06 37) auch bewilligt wurde.

7. Das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden setzte den Rechtstag auf den 16. Mai 2006 an. Noch vor Durchführung der Hauptverhandlung schlossen die Parteien auf Vorschlag des Kantonsgerichtsvizepräsidenten den folgenden Vergleich ab:

GERICHTLICHER VERGLEICH

In der Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.

Peter Portmann, c/o Metz, Benovici & Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 27. Oktober 2005, mitgeteilt am

1. Februar 2006, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.

Reto Allenspach, Advokaturbüro Clavadetscher Bonorand Casanova & Partner, Postfach 433, Arcas 22, 7002 Chur,

betreffend Nebenfolgen Ehescheidung,

schliessen die Parteien in dem vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hängigen Berufungsverfahren auf Vorschlag des Vizepräsidenten folgende Vereinbarung:

1. Die Ziffern 3 und 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 27. Oktober 2005, mitgeteilt am 1. Februar 2006, werden aufgehoben.

2. Y. wird verpflichtet, X. pauschal Fr. 16'000.-- zu bezahlen, und zwar wie folgt:

- Fr. 6'000.-- bis 30. Juni 2006;

- Fr. 250.-- pro Monat, zahlbar jeweils praenumerando auf den ersten eines jeden Monats, beginnend am 1. Juli 2006 bis 31 Oktober 2009.

3. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Plessur von Fr. 4'342.55 gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur werden wettgeschlagen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.

5. Die Parteien beantragen dem Kantonsgericht, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 114 Abs. 2 ZPO).

6. Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgericht, für jede Partei und deren Rechtsvertreter bestimmt.

Ort/Datum: 15.05.2006 Ort/Datum: Chur, 15.05.2006 sig. X. sig. Y.

sig. P. Portmann sig. R. Allenspach

Für das Kantonsgericht von Graubünden:

Der Vizepräsident sig. U. Schlenker

8. Mit der vorstehend wörtlich wiedergegebenen Vereinbarung haben sich die Parteien über alle streitigen Punkte gütlich geeinigt. Mit der Aufnahme dieser Vereinbarung in den vorliegenden Beschluss ist das Verfahren – dem Willen der Parteien entsprechend – als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abzuschreiben. Güterrechtlich sind die Parteien hiermit auseinandergesetzt.

9. Die Rechtskraftwirkung eines richterlichen Erkenntnisses beschränkt sich auf das Dispositiv. Die Erwägungen sind jedoch zu dessen Individualisierung heranzuziehen. Damit erhält der rechtskräftige Abschreibungsentscheid in Bezug auf die vergleichsweise getroffenen Regelungen auch ohne Aufnahme des Vergleichswortlauts ins Dispositiv die Wirkung eines Urteils (Art. 114 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, §157 N. 59a). Die getroffene Regelung wird jedoch im vorliegenden Fall zwecks Schaffung von Klarheit gleichwohl ins Dispositiv aufgenommen.

10. Gestützt auf die Ziffern 3 und 4 der Parteivereinbarung werden die Kosten des Kreisamtes Chur, des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Plessur sowie die Kosten des Berufungsverfahrens X. und Y. je zur Hälfte auferlegt. Die ausseramtlichen Kosten werden – wiederum der Parteivereinbarung folgend – für beide Instanzen wettgeschlagen.

11.a. X. ersuchte mit Eingabe vom 27. Februar 2006 um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 8. März 2006 (PZ 06 37) gutgeheissen. Die amtlichen Kosten sowie die Kosten für den Rechtsbeistand sind somit der Stadt Chur in Rechnung zu stellen. Der Rechtsvertreter von X. wird ersucht, dem Kantonsgerichtspräsidium innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen.

b. Über die Höhe der Entschädigung wird im Verfahren nach Art. 47 Abs.

4 ZPO entschieden. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten.

Demnach beschliesst die Zivilkammer :

1. Die Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 27.

Oktober 2005, mitgeteilt am 1. Februar 2006, wird aufgehoben.

Y. wird verpflichtet, X. pauschal Fr. 16'000.-- zu bezahlen, und zwar wie folgt:

- Fr. 6'000.-- bis 30. Juni 2006;

- Fr. 250.-- pro Monat, zahlbar jeweils praenumerando auf den ersten eines jeden Monats, beginnend am 1. Juli 2006 bis 31. Oktober 2009.

Güterrechtlich sind die Parteien mit Vollzug des gerichtlichen Vergleichs auseinandergesetzt.

2. Die Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 27.

Oktober 2005, mitgeteilt am 1. Februar 2006, wird aufgehoben.

Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Plessur von Fr. 4'342.55 gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur werden wettgeschlagen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.

4. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 27. Oktober 2005, mitgeteilt am 1. Februar 2006, wird als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abgeschrieben.

5. a) Die amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die im Beru-fungsverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung von X. werden, gestützt auf die mit Verfügung vom 8. März 2006 gewährte unentgeltliche Rechtspflege, der Stadt Chur in Rechnung gestellt.

b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten.

c) Der Rechtsbeistand von X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen, anderenfalls die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird.

6. Mitteilung an:

__________

Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: