Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZF 2004 97 • KG GR ZF 2004 97 KI-generiert

Sponsorship Contract Execution Dispute and Procedural Fairness

Geschäftsnummer ZF 2004 97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant initiated a declaratory action to overturn a provisional decision allowing execution based on an unpaid sponsorship contract, arguing the original service provider breached the contract; the lower court upheld the provisional decision, leading to the appeal which centered on procedural issues, specifically the lower court's refusal to admit key witness testimonies because the appellant failed to timely submit written witness questions, despite the appellant having requested an appointed legal representative due to financial incapacity just before the deadline expired. The appellate court found that the lower court's strict adherence to formal deadlines without considering the appellant's explicit request for representation and implied request for an extension constituted an excessively harsh application of procedural rules, violating the right to be heard, thus the appeal was granted, the original judgment was overturned, and the case was remanded to the lower court for further proceedings including the admission of evidence under the newly appointed counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 645 Abs. 1 OR, Art. 82 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO, Art. 85 Ziff. 1 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO, Art. 47 Abs. 4 ZPO, Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO; Sponsorship Contract Execution Dispute and Procedural Fairness: The appellate court found that the lower court's strict adherence to formal deadlines without considering the appellant's explicit request for representation and implied request for an extension constituted an excessively harsh application of procedural rules, violating the right to be heard, thus the appeal was granted, the original judgment was overturned, and the case was remanded to the lower court for further proceedings including the admission of evidence under the newly appointed counsel.

Schlagwörter

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Sponsorvertrag Feststellungsklage gesetzliche Verfahrensfrist Dienstleistungsvertrag unentgeltliche Rechtsverbeiständung missbräuchliche Geschäftsbedingungen Aberkennungsklage | OR AG/andere Handelsgesellschaft/Genossenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO

Applied to rule that the costs of the appeal proceedings are to be borne by the respondent (Y.).

Art. 45 Abs. 2 ZPO

Cited in connection with the reservation of the right to reclaim granted legal aid costs.

Art. 47 Abs. 4 ZPO

Cited in relation to the procedure for determining the amount of the legal counsel's fee for the respondent and for the appellant.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 04. April 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 97

Urteil Zivilkammer

Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer Aktuarin Duff Walser

——————

In der zivilrechtlichen Berufung

des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. J. Martin Pulver, Postfach, Uraniastrasse 18, 8021 Zürich,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 28. Oktober 2004, mitgeteilt am

17. November 2004, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roman Felix, Postfach 708, Hauptstrasse 54, 4153 Reinach BL, betreffend Aberkennungsklage,

hat sich ergeben:

A. Y. schloss mit der in Gründung befindlichen Aktiengesellschaft „A.- AG“, für die X. und F. als Gründungsmitglieder zeichneten, am 15. Juni 2001 einen Sponsoringvertrag ab. Darin verpflichtete sich Y. gegenüber seiner Vertragspartnerin zur Überlassung von Werbeflächen auf zweien seiner Porsche Rennfahrzeuge. Dafür hatte ihm die „A.-AG“ laut Vertrag ein Entgelt von DM 780'000.-- zu bezahlen. Davon wurden in der Folge lediglich zwei Raten von insgesamt DM 410'000.-- beglichen. Zur Gründung der Aktiengesellschaft kam es nicht mehr, und der Restbetrag blieb ausstehend.

Y. beharrte indes auf der vollständigen Bezahlung des Betrages von DM 780'000.-- und leitete, nachdem er die „A.-AG“ mehrmals schriftlich gemahnt hatte, gegen den gemäss Art. 645 Abs. 1 OR solidarisch haftenden X. die Betreibung ein. Letzterer erhob sodann gegen den am 4. März 2003 ausgestellten Zahlungsbefehl fristgemäss Rechtsvorschlag.

B. Am 19. März 2003 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gegen X. einreichen. Dieses wurde mit Entscheid vom 11. April 2003 für den Betrag von Fr. 276’464.70 zuzüglich Zins zu 9.5 % seit dem 6. November 2001 gutgeheissen.

C. Am 13. Mai 2003 machte X. beim Vermittleramt des Kreises Davos eine Aberkennungsklage sowie eine Leistungsklage gegen Y. anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung bezog X. den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 27. Juni 2003 unterbreitete er die Streitsache dem Bezirksgericht Prättigau/Davos. Seine Rechtsbegehren lauteten:

„1. Die erteilte provisorische Rechtsöffnung für SFr. 276'464.70 zuzüglich Zins zu 9,5 % seit dem 6. November 2001 gemäss Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 11. April 2003 (A22/03)

sei abzuerkennen.

2. Im Wege der Widerklage sei der Gesuchsgegner zur Zahlung von SFr.

47'425.50 zu verurteilen.

3. Die Kosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.“

Zur Begründung berief sich X. darauf, dass Y. den Sponsoringvertrag vom

15. Juni 2001 nicht gehörig erfüllt habe.

Demgegenüber liess Y. mit Prozessantwort vom 15. September 2003 die vollumfängliche Abweisung der Klage und Widerklage unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers beantragen.

Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 27. Oktober 2003, Duplik vom 8. Dezember 2003) bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren.

D. Mit Urteil vom 28. Oktober 2004, mitgeteilt am 17. November 2004, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos:

„1. Die Aberkennungsklage des X. gegen Y. wird abgewiesen. Damit wird die provisorische Rechtsöffnung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos, erteilt mit Rechtsöffnungsentscheid vom 11. April 2003, mitgeteilt am 15. April 2003 (Pr. Nr. A 22/03), zur definitiven.

2. (Kosten).

3. (ausseramtliche Entschädigung).

4. (Rechtsmittelbelehrung).

5. (Mitteilung).“

E. Dagegen liess X. am 8. Dezember 2004 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Rechtsbegehren:

„1. In Aufhebung des Urteiles des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom

17. November 2004 Ziff. 1, 2 und 3 sei die mit Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos am 11. April 2003 erteilte provisorische Rechtsöffnung über CHF 276'464.70 zuzüglich Zins zu 9.5 % seit dem 6. November 2003 abzuerkennen.

2. In Aufhebung des Urteiles des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 17.

November 2004 Ziff. 1, 2 und 3 sei dem Berufungskläger vom Berufungsbeklagten CHF 47'425.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Juli 2001 zu bezahlen.

3. Eventualiter zu Ziff. 1 und 2 oben sei das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 17. November 2004 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Prozessführung sowie in der Person von RA lic. iur. J. Martin Pulver ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.“

Zur Begründung seiner Anträge machte X. neben materiellrechtlichen Einwänden geltend, dass die Vorinstanz in Zusammenhang mit der Ablehnung von Zeugeneinvernahmen, der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wie auch der Verweigerung der Akteneinsicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt respektive dem Verbot des überspitzten Formalismus zuwider gehandelt habe.

F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 räumte das Kantonsgerichtspräsidium Y. die Möglichkeit ein, sich zur Frage des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht bis zum 1. Februar 2005 schriftlich vernehmen zu lassen. Gleichzeitig teilte es ihm mit, dass das Gericht nach Eingang seiner Stellungnahme vorerst ohne mündliche Hauptverhandlung über die vom Berufungskläger aufgeworfenen formellrechtlichen Teilfragen entscheiden werde (Art. 224 Abs. 2 und 3 ZPO). Ob danach eine mündliche Hauptverhandlung über die materiellrechtlichen Fragen durchgeführt werde, hänge vom Entscheid über diese Teilfragen ab.

G. In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2005 liess Y. beantragen:

„1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

2. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien dem Berufungskläger aufzuerlegen.“

Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

Die Zivilkammer zieht in Erwägung :

1. Gegenstand des vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahrens bilden lediglich die vom Berufungskläger aufgeworfenen formellrechtlichen Teilfragen betreffend rechtliches Gehör respektive überspitzen Formalismus und Akteneinsichtsrecht. Entsprechend den Rügen des Berufungsklägers gilt es dabei zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einvernahme der als relevant erklärten Zeugen J. und Q. zu Recht mit der Begründung abgelehnt hat, dass X. die schriftlichen Zeugenfragethemata trotz mehrmaliger Aufforderung nicht fristgemäss eingereicht habe oder aber, ob der Bezirksgerichtspräsident mit seinem diesbezüglichen Vorgehen verfahrensrechtliche Grundsätze verletzt hat.

a) Es ist zutreffend, dass der Bezirksgerichtspräsident dem Kläger bereits nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels erstmals mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 (act. VII. 10) Frist zur Einreichung der schriftlichen Zeugenfragethemata und der genauen Adressen der aufgerufenen Zeugen angesetzt hat. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass X., gerade was die Zeugen

J. und Q. anbelangt, von deren Befragung die Vorinstanz in der Folge abgesehen hat, die vollständigen Adressen bereits in der Prozesseingabe genannt hat (vgl. act.

II. 2, S. 5 Ziff. 9 und Ziff. 12). Fest steht überdies, dass der Bezirksgerichtspräsident dem säumigen Kläger mit Beweisverfügung vom 4. Februar 2004 (act. II. 6) nochmals Frist bis zum 24. Februar 2004 einräumte, um die Fragethemata für die von ihm genannten Zeugen nachzureichen, womit der unbenutzte Ablauf der ersten

Nachfrist vorliegend nicht relevant ist. Nachdem X. in der Folge bereits telefonisch darauf hingewiesen hatte, teilte er dem Bezirksgerichtspräsidenten am 17. Februar 2004 (vgl. act. IX.) und damit noch vor Ablauf der angesetzten Nachfrist nochmals schriftlich mit, dass er den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne, da er mittellos sei. Im selben Schreiben erklärte er überdies, dass ihm der Prozess über den Kopf wachse und er sich keinen Anwalt leisten könne. Entsprechend stellte er das ausdrückliche Begehren um einen Pflichtverteidiger. Dem Bezirksgerichtspräsidenten lag folglich noch innert Frist ein Gesuch des Beklagten vor, aus dem klar zu erkennen war, dass letzterer um einen unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchte, weil er mit der Prozessführung überfordert war.

Zugleich wusste der Bezirksgerichtspräsident um den Fristenlauf, welcher die Nachreichung der schriftlichen Zeugenfragethemata und damit die Vornahme von Prozesshandlungen betraf. Dabei erscheint wesentlich, dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. Februar 2004 nicht nur seine Überforderung betreffend die Prozessführung bekundete und deshalb einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verlangte. Vielmehr wies er ebenso darauf hin, dass es schade wäre, wenn die Beweisführung aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht stattfinden könnte. Zur Beweisführung hatte X. in der Prozesseingabe aber unter anderem eben gerade die Zeugen J. und Q. angeboten, zwecks deren Einvernahme der Bezirksgerichtspräsident dem Kläger kurz vor Einreichung des Gesuchs vom 17.

Februar 2004 Nachfrist zur Formulierung und Einreichung der Zeugenfragethemata angesetzt hatte. Aufgrund des Hinweises auf die bevorstehende Beweisführung und der übrigen Ausführungen des Gesuchstellers wie auch angesichts des Umstands, dass das Schreiben vom 17. Februar 2004 kurz nach der Fristansetzung folgte, war diesem somit insgesamt zu entnehmen und hätte auch der Bezirksgerichtspräsident erkennen müssen, dass der Kläger ohne anwaltlichen Beistand die zur Nachreichung der Zeugenfragen angesetzte Frist nicht zu wahren vermochte und damit implizit auch um Fristerstreckung bis nach der Einsetzung des anbegehrten unentgeltlichen Rechtsvertreters ersuchte.

Zwar wendet der Berufungsbeklagte zutreffend ein, dass die von X. eingereichten Rechtsschriften eloquent formuliert sind. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung von Y. nicht abgeleitet werden, dass im Hinblick auf die Formulierung der Zeugenfragethemata von einer Überforderung des Berufungsklägers nicht die Rede sein könne, wird doch gerade in Anbetracht der juristischen Argumentation in den Eingaben offensichtlich, dass der Kläger dazu entsprechende Hilfe in Anspruch genommen haben muss. Entscheidend ist im Übrigen einzig, dass der Kläger ein Gesuch gestellt und darin seine Überforderung klar geltend gemacht hat, wobei er insgesamt erkennbar zum Ausdruck brachte, dass er aufgrund dessen auch die Fristen für die einzureichenden Zeugenfragethemata nicht einhalten könne.

Unter den konkreten Umständen hätte mithin der Bezirksgerichtspräsident das Schreiben vom 17. Februar 2004 auch im Sinne eines Fristerstreckungsbegehrens entgegennehmen und ihm stattgeben müssen, um dem Kläger so die Möglichkeit einzuräumen, die Zeugenfragethemata unter anwaltlicher Mithilfe zu formulieren und fristgemäss einzureichen. Dieses Vorgehen wäre umso angezeigter gewesen, als X. in seinem Schreiben vom

17. Februar 2004 sowohl um unentgeltliche Prozessführung als auch Rechtsverbeiständung ersucht hatte. Anstatt beide Begehren gleichzeitig zu behandeln, beschränkte sich der Bezirksgerichtspräsident zunächst auf die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Demgegenüber behandelte er das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung erst mit der Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. J. Martin Pulver als unentgeltlichen Rechtsbeistand am 14. Juni 2004, das heisst zu einem Zeitpunkt, als die angesetzte Nachfrist zur Formulierung der Zeugenfragethemata längst abgelaufen war. Ob mit der späteren Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wie vom Berufungskläger behauptet, das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt wurde, kann offen bleiben (vgl. E. 1. b hiernach). Jedenfalls hätte aber der Bezirksgerichtspräsident dem Schreiben vom 17. Februar 2004 nach dem Gesagten die Bedeutung eines Fristerstreckungsgesuchs zuerkennen und, um drohenden Rechtsnachteilen für den Gesuchsteller entgegenzuwirken, entsprechend darauf reagieren müssen. Stattdessen ist er passiv geblieben, und die Vorinstanz hat in der Folge unter Berufung auf den unbenutzten Fristablauf für die Einreichung der Zeugenfragen ihr Urteil ohne Berücksichtigung der vom Kläger angebotenen und von ihr selbst als relevant erklärten Zeugen Q. und J. gefällt. Damit wurde in Kauf genommen, dass X. aufgrund der fehlenden Möglichkeit, seine Behauptungen anhand der beantragten Zeugenaussagen zu belegen, einen erheblichen Rechtsverlust erleidet, obgleich die angewandte Strenge angesichts der dargelegten Umstände sachlich nicht geboten war. Wohl sind gemäss Art. 82 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO die Fragethemata zu den Zeugen bereits in der Prozesseingabe beizulegen. Ebenso hatte der Bezirksgerichtspräsident dem Kläger bereits einmal Nachfrist gemäss Art.

85 Ziff. 1 ZPO angesetzt. Dabei bleibt zu bemerken, dass im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich sind, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Überdies steht dem kantonalen Richter bei der Auslegung der ZPO- Bestimmungen auch ein gewisser Spielraum zu. Allerdings darf die Auslegung und Anwendung dieser Normen nicht dazu führen, dass die formellen Vorschriften mit übertriebener Schärfe gehandhabt werden und dem Rechtssuchenden die Verwirklichung des materiellen Rechts so in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert wird (vgl. dazu BGE 125 I 166, E. 3. a., S. 170; 116 V 353, E. 3. b, S. 358 je mit Hinweisen; 118 Ia 241, E. 4, S. 244 sowie Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des

Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. Aufl., Bern 2001, § 13 Ziff. 2 a. N 65 mit Hinweisen). Nachdem der Bezirksgerichtspräsident untätig geblieben ist, obschon dem Schreiben des Klägers insgesamt auch das Ersuchen um Fristerstreckung für die Einreichung der Fragethemata zu entnehmen war, stellt die Ablehnung der entsprechenden Zeugeneinvernahmen unter Hinweis auf den unbenutzten Fristablauf gerade eine solche übertrieben strenge Anwendung von formellen Vorschriften dar. Folglich muss sich die Vorinstanz diesbezüglich den Vorwurf des überspitzten Formalismus gefallen lassen.

b) Beruht das angefochtene Urteil demnach auf einer schweren Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze, so erweist es sich als unhaltbar, weshalb die Berufung schon aus diesem Grunde gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben ist. Um zu verhindern, dass die Parteien wegen eines prozessualen Fehlers der Vorinstanz einen kantonalen Instanzenzug verlieren, erscheint es angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dem Kläger alsdann erneut Frist zur Einreichung der schriftlichen Zeugenfragethemata ansetzen müssen und die betreffenden Zeugen anschliessend zu befragen haben, um sodann unter Einbezug sämtlicher Zeugenaussagen neu über die Sache zu befinden. Mit der Rückweisung zur erneuten Fristansetzung wird das Verfahren in den Stand vor der Beweiserhebung zurückversetzt, womit X. nun die Möglichkeit hat, Akteneinsicht zu nehmen sowie die Zeugenfragen unter Beistand des inzwischen bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreters innert der neu angesetzten Frist zu formulieren und einzureichen. Damit ist aber die Berufung, soweit sie den Einwand bezüglich Verweigerung der Akteneinsicht sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen verspäteter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes betrifft, gegenstandslos geworden. Es ist daher auch auf die diesbezüglichen Gegenargumente des Berufungsbeklagten nicht weiter einzugehen.

2. a) Im vorliegenden Verfahren ist X. sowohl mit seinem Antrag um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils als auch mit seinem Eventualantrag, die Klage sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, durchgedrungen. Wohl ist die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung auf einen Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen. Der Berufungsbeklagte hat sich jedoch in seiner Vernehmlassung gegen die diesbezüglichen Rügen des Berufungsklägers gewehrt und geltend gemacht, dass das Vorgehen der Vorinstanz korrekt war, wobei er mit seinem darauf gestützten Begehren um Abweisung der Berufung unterlegen ist. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens Y. aufzuerlegen, welcher zudem den Berufungskläger aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).

b) Am 1. Februar 2005 reichte Y. dem Kantonsgerichtspräsidium für das Verfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Dieses wurde mit Verfügung vom 16. Februar 2005 gutgeheissen. Die dem Berufungsbeklagten auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten seines Rechtsbeistandes sind somit dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten. Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistandes wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten wird unter Hinweis auf Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Februar 2005 aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

c) Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 hat das Kantonsgerichtspräsidium auch dem Gesuch von X. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen. Nachdem X. für das Berufungsverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten von Y. zugesprochen wird, hat der Kanton Graubünden die Kosten der Rechtsvertretung des Berufungsklägers allerdings nur insoweit zu tragen, als die zugesprochene Entschädigung diese nicht deckt oder uneinbringlich ist, sie also auch mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung beim Beklagten nicht eingetrieben werden kann. Diesfalls ist die entsprechende Honorarnote zunächst dem Kantonsgerichtspräsidium zur Genehmigung einzureichen ist (Art. 47 Abs. 4 ZPO).

Demnach erkennt die Zivilkammer :

1. Die Berufung wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 165.--, insgesamt somit Fr.

2'165.--, gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten, der zudem den Berufungskläger ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen hat.

b) Die dem Berufungsbeklagten auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.

c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten.

d) Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Berufungskläger die mit Verfügung vom 27. Januar 2005 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden in Anspruch nehmen kann, soweit die Kosten seiner Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren durch die zugesprochene aussergerichtliche Entschädigung nicht gedeckt oder uneinbringlich sind.

4. Mitteilung an:

__________

Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin