Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZF 2004 80 • KG GR ZF 2004 80 KI-generiert

Seller-Buyer Warranty Settlement and Dismissal

Geschäftsnummer ZF 2004 80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose from warranty claims following the purchase of real estate, wherein the initial district court dismissed the buyer's claim, a decision upheld by the cantonal court on appeal, but subsequently overturned by the federal court and remanded for further factual development and a new decision. Before further proceedings, the parties reached a comprehensive settlement agreement stipulating that the seller would pay the buyer CHF 80,745.00 to settle all claims, the seller would assume responsibility for all prior court costs from both the district and cantonal levels, and each party would bear their own legal representation costs from those stages, leading the court to dispose of the action and appeal as settled by compromise, thereby rendering the previous lower court judgment obsolete and giving the settlement the effect of a final judgment upon recordation.

Legislator-Regeste

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Art. 114 Abs. 2 ZPO, Art. 66; Seller-Buyer Warranty Settlement and Dismissal: Before further proceedings, the parties reached a comprehensive settlement agreement stipulating that the seller would pay the buyer CHF 80,745.00 to settle all claims, the seller would assume responsibility for all prior court costs from both the district and cantonal levels, and each party would bear their own legal representation costs from those stages, leading the court to dispose of the action and appeal as settled by compromise, thereby rendering the previous lower court judgment obsolete and giving the settlement the effect of a final judgment upon recordation.

Schlagwörter

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Prozesserledigung Käufer Sachgewährleistung des Verkäufers Immobilienvermögen longa manu traditio Kündigung Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag | OR Kauf/Tausch/Schenkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 114 Abs. 2 ZPO
Cited as the legal basis for the settlement agreement to acquire the effect of a final judgment upon inclusion in the dismissal order.
Art. 66
Applied implicitly for the distribution of costs, although the specific paragraph/letter is not explicitly detailed in the final dispositive orders 2 and 3, which rule on costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 114 Abs. 2 ZPO

Cited as the legal basis for the settlement agreement to acquire the effect of a final judgment upon inclusion in the dismissal order.

Art. 66

Applied implicitly for the distribution of costs, although the specific paragraph/letter is not explicitly detailed in the final dispositive orders 2 and 3, which rule on costs.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 11. März 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 80

Verfügung Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar Engler

——————

In der zivilrechtlichen Berufung

der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, gegen

das Urteil des Bezirksgerichtes L a n d q u a r t vom 20. August 2003, mitgeteilt am

17. Oktober 2003, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Diener, Bärenloch 1, Postfach 201, 7002 Chur,

betreffend Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag, hat sich ergeben und wird in Erwägung gezogen:

A. In Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft machte die Käuferin (X.) gegen die Verkäuferin (Y.) Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag geltend. Sie belangte sie auf Bezahlung von Fr. 149'433.00 bzw. eines Betrages nach richterlichem Ermessen nebst Zins.

Mit Urteil vom 20. August 2003, mitgeteilt am 17. Oktober 2003, wies das Bezirksgericht Landquart die Klage ab. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler im Betrage von Fr. 150.00 sowie jene des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in der Höhe von Fr. 13'000.00 gingen zulasten von X., welche überdies verpflichtet wurde, der Gegenpartei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 14'235.50 zu bezahlen.

B. Eine hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wurde von der Zivilkammer des Kantonsgerichtes abgewiesen (Urteil vom 17. Februar 2004, mitgeteilt am 17. Mai 2004). Die Verfahrenskosten von Fr. 6255.00 wurden wiederum

X. überbunden. Gleichzeitig wurde sie verpflichtet, Y. für das Berufungsverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3000.00 zu entrichten.

Auf eidgenössische Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin hin hob die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts am 6. Oktober 2004 das kantonsgerichtliche Urteil auf. Die strittige Angelegenheit wurde zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes zurückgewiesen.

C. Mit Schreiben vom 10. März 2005 stellte Rechtsanwalt Caviezel der Zivilkammer die folgende schriftliche Vereinbarung zu:

Vergleich zwischen X., vertreten durch RA Dr. iur. Gieri Caviezel, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, Klägerin und Y., vertreten durch RA Dr. iur. Peter Diener, Bärenloch 1, 7002 Chur, Beklagte __________________________________________________________ Die Parteien schliessen im Bestreben, den Streit über die Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag gütlich beizulegen und das vor dem Kan-

tonsgericht von Graubünden infolge des Entscheides des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2004 wieder anhängige Verfahren abzuschliessen, den folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin per Saldo aller Ansprüche den Betrag von Fr. 80'745.00 zu bezahlen.

2. In Aufhebung von Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 20. August 2003, mitgeteilt am 17. Oktober 2003, und von Ziffer 2 des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Februar 2004, mitgeteilt am 17. Mai 2004, verpflichtet sich die Beklagte darüber hinaus, sämtliche Gerichtskosten zu übernehmen, d. h. dem Bezirksgericht Landquart den Betrag von Fr. 13'000.00 und dem Kantonsgericht von Graubünden den Betrag von Fr. 6255.00 zu bezahlen.

3. Die Kosten für die Abschreibungsverfügung übernehmen die Parteien je zur Hälfte.

4. Die ausseramtlichen Kosten für alle Instanzen werden wettgeschlagen.

5. Die Parteien ersuchen das Kantonsgericht von Graubünden um Abschreibung des Verfahrens unter Aufnahme dieses Vergleichs in den Abschreibungsbeschluss und Verlegung der Kosten entsprechend Ziffer 2 des Vergleichs.

6. Dieser Vergleich wird fünffach ausgefertigt, je ein Exemplar für die Parteien und deren Anwälte sowie das Kantonsgericht von Graubünden.

Oberschan, den 02.03.05 Landquart, den 26. Febr. 2005 gez. X. gez. Y.

D. Indem sich Y. verpflichtete, X. einen Betrag von Fr. 80'745.00 zu bezahlen, und die Parteien übereinstimmend festhielten, dass dies per Saldo aller Ansprüche erfolge, haben sie ihre Forderungsstreitsache gütlich beigelegt.

Ausserdem einigten sich die Parteien dahin gehend, dass die vor Bezirksgericht Landquart sowie der Berufungsinstanz aufgelaufenen Verfahrenskosten (Urteile vom 20. August 2003 bzw. 17. Februar 2004) von Y. übernommen würden.

– Entsprechend sind die im Vergleich nicht ausdrücklich erwähnten Fr. 150.00 des Vermittlungsverfahrens ebenfalls der Beklagten zu überbinden. – Gegenstandslos ist die weitere im Vergleich enthaltene Regelung, wonach die Parteien die Kosten der Abschreibungsverfügung je zur Hälfte übernehmen würden, wird doch hierfür keine zusätzliche Gebühr in Rechnung gestellt.

Schliesslich wurde noch vereinbart, dass jede Partei die ihr im erstund zweitinstanzlichen Verfahren erwachsenen Kosten ihrer Rechtsvertretung selber zu tragen habe.

E. Gestützt auf diese umfassende Einigung können Klage und Berufung als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 20. August 2003 wird damit hinfällig.

Durch die Aufnahme in die Abschreibungsverfügung erlangt der Vergleich gemäss Art. 114 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, und zwar angesichts des Umstandes, dass die Erwägungen zur Individualisierung des Dispositivs herangezogen werden dürfen, auch in Bezug auf Regelungen, die in letzterem nicht ausdrücklich wiedergegeben werden.

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium:

1. Klage und Berufung werden als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler im Betrage von Fr. 150.00, des Bezirksgerichtes Landquart von Fr. 13'000.00 sowie des Berufungsverfahrens von Fr. 6255.00 gehen zulasten von Y..

3. Die aussergerichtlichen Kosten werden sowohl für das erstwie das zweitinstanzliche Verfahren wettgeschlagen.

4. Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar