Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZF 2004 75 • KG GR ZF 2004 75 KI-generiert

Child's Vocational School Maintenance Support Remanded for Further Financial Inquiry

Geschäftsnummer ZF 2004 75
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a case where an adult child sought post-minority maintenance from the father to cover the duration of her vocational high school (Berufsmittelschule) attendance, which followed her commercial apprenticeship and was deemed an appropriate continuation of her education under the circumstances. The lower court had granted the maintenance request, but the appellate court determined that the evidence regarding the financial circumstances of all involved parties—the child, the mother (who provided room and board), and the father—was insufficient to conclusively assess the economic feasibility of the required support, especially since the investigative maxim requires the court to actively gather necessary financial data. Consequently, the appellate court overturned the lower court's decision and remanded the case for the lower court to supplement the factual record concerning income and assets before issuing a new ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 224 Abs. 2 ZPO, Art. 3 Abs. 1 Ziff. 17 EGzZGB, Art. 229 Abs. 1 ZPO, Art. 229 Abs. 2 ZPO, Art. 280 Abs. 2 ZGB, Art. 4 EGzZGB; Child's Vocational School Maintenance Support Remanded for Further Financial Inquiry: The lower court had granted the maintenance request, but the appellate court determined that the evidence regarding the financial circumstances of all involved parties—the child, the mother (who provided room and board), and the father—was insufficient to conclusively assess the economic feasibility of the required support, especially since the investigative maxim requires the court to actively gather necessary financial data. Consequently, the appellate court overturned the lower court's decision and remanded the case for the lower court to supplement the factual record concerning income and assets before issuing a new ruling.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt finanzielle Unterstützung Normenkontrolle Unterhaltskosten Kostenverlegung Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5C.238/2003
Federal Supreme Court Ruling on Adult Child Maintenance Limitation Based on Available Surplus Income and Dispositionsmaxime in Appellate Proceedings
BGE 118 II 93
Adult Child Maintenance Appeal and Prohibition of *Nova*
BGE 129 III 377
2 ZGB insbesondere gehört, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (BGE 129 III 377).
BGE 129 III 375
Daughter's Claim for Post-Majority Educational Maintenance Denied Due to Lack of Personal Relationship
BGE 107 II 465
Father's Post-Majority Support Obligation for Adult Children Under Divorce Agreement
BGE 129 III 376
Die Rücksichtsund Zusammenwirkungspflicht in Ausbildungsund Unterhaltsbelangen setzt ein einigermassen erspriessliches persönliches Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kind voraus (BGE 129 III 376, 113 II 376 f.; Breitschmid, a.a.O., N 18 zu Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 229 Abs. 2 ZPO

The appeal was granted by remitting the case back to the lower court for completion of the files and new decision because the economic assessment was incomplete.

Art. 223 ZPO

Applied to govern the distribution of costs in the appeal proceedings, referencing the rules for proceedings before the District Court.

Art. 122 Abs. 1 ZPO

Cited as the general rule for allocating procedural costs to the unsuccessful party, which informed the decision on costs in the appeal.

Art. 122 Abs. 2 ZPO

Cited in connection with Art. 223 ZPO regarding the allocation of non-judicial costs between the parties.

Art. 45 Abs. 2 ZPO

Mentioned as the basis for reserving the right to reclaim granted legal aid costs.

Art. 224 Abs. 2 ZPO

Used by the Cantonal Court President to order written appeal proceedings.

Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Ziff. 17 EGzZGB

Confirmed the court's jurisdiction to hear the appeal against the district court's decision on maintenance claims.

Art. 223 ZPO

Used to state that the provisions regarding costs distribution before the District Court apply generally in the appeal proceedings.

Art. 64 LTF

Although the decision concerns the Cantonal Court and not the Federal Supreme Court (LTF), the provision for granting legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was applied, referencing the corresponding Cantonal provisions (Art. 45 Abs. 2 ZPO).

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 01. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 75

Urteil Zivilkammer

Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer, Vital und Giger Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel

——————

In der zivilrechtlichen Berufung

des A. X., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 26. August 2004, mitgeteilt am

15. September 2004, in Sachen der B. X., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Villa Villino, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Unterhalt,

hat sich ergeben:

A. B. X. wurde am 26. April 1984 als Tochter von E. und A. X. geboren. Sie lebt bei ihrer Mutter in K.. B. X. absolvierte bei der Gemeindeverwaltung K. eine Lehre als kaufmännische Angestellte bzw. Verwaltungsfachfrau. Im Anschluss besuchte sie vom 18. August 2003 bis zum 30. Juni 2004 mit Erfolg die Berufsmittelschule (BMS) in D., Studienrichtung kaufmännisch.

B. Mit Vermittlungsbegehren vom 28. November 2003 machte B. X. beim Kreispräsidenten K. gegen ihren Vater A. X. eine Unterhaltsklage anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 12. Dezember 2003 erstellte der Vermittler am 15. Dezember 2003, mitgeteilt am 17. Dezember 2003, einen Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren:

„Klägerisches Rechtsbegehren:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF

750.00 zu bezahlen und zwar für die Dauer der Absolvierung der Berufsmittelschule.

2. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

Beklagtisches Rechtsbegehren:

1. Der Beklagte bezahlt wie bis anhin an den Unterhalt der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00. Dies für die Dauer der Absolvierung der Berufsmittelschule.

2. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“

Mit Prozesseingabe vom 7. Januar 2004 prosequierte B. X. den Leitschein mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Zur Begründung ihrer Klage brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe während der Ausbildung an der Berufsmittelschule D. Bedarf an angemessener Unterstützung seitens ihres Vaters. Währenddem ihre Mutter ihr Unterhalt durch Kost und Logis, Wäsche und dergleichen gewähre, habe der Vater seinen Teil in Form eines angemessenen Unterhaltsbeitrags zu leisten. Ihr Eigeneinkommen werde hierbei berücksichtigt.

Der Beklagte A. X. stellte in seiner Prozessantwort vom 18. Februar 2004 die folgenden Rechtsbegehren:

„1. Zuweisung der Streitsache an die zuständige Gerichtsabteilung.

2. Abweisung der Klage.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“

Zur Begründung machte der Beklagte unter anderem geltend, er leiste bereits eine freiwillige Zahlung von Fr. 400.-- an die Klägerin. Jene habe keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, da sie bereits über eine angemessene Ausbildung verfüge. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin sei überdies nicht belegt, da die notwendigen Unterlagen und Angaben fehlten. Zu berücksichtigen seien sodann auch die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Mutter der Klägerin. Der Beklagte sei jedenfalls nicht in der Lage, weitere Unterhaltsbeiträge zu leisten.

C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos fand am 26. August 2004 statt. Mit Urteil vom 26. August 2004, mitgeteilt am 15. September 2004, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos:

„1. Die Klage der B. X. gegen A. X. wird gutgeheissen und A. X. wird verpflichtet, B. X. Fr. 6'750.00 zu bezahlen. Die von A. X. für die Zeit vom

1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 an B. X. geleisteten Unterhaltsbeiträge können von ihm verrechnet werden.

2. Die Kosten des Kreisamtes K. in Höhe von Fr. 232.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus:

- einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00

- Schreibgebühren von Fr. 500.00 total somit von Fr. 1'500.00 gehen zulasten des A. X.. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A. X. wird verpflichtet, B. X. ausseramtlich mit Fr. 3'618.05 (inkl. Spesen und Mwst) zu entschädigen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung)“

Das Bezirksgericht Prättigau/Davos war zur Erkenntnis gelangt, dass B. X. für die Dauer der Berufsmittelschule Anspruch auf Unterhaltszahlungen habe und die finanziellen Verhältnisse aller Beteiligten den eingeklagten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 750.-- als gerechtfertigt erscheinen liessen.

D. Gegen dieses Urteil liess A. X. am 11. Oktober 2004 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:

„1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.

2. Die Klage sei abzuweisen, eventuell zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.“

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 ordnete der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. Am 30. November 2004 reichte der Berufungskläger seine schriftliche Berufungsbegründung ein. In der Berufungsantwort vom 7. Januar 2005 liess die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers beantragen. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verzichtete gemäss Schreiben vom 14. Oktober 2004 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung.

Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen der Rechtsvertreter in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Die Zivilkammer zieht in Erwägung :

1.a. Sachurteile der Bezirksgerichte betreffend Unterhaltsklagen unterliegen gemäss Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Ziff. 17 EGzZGB der Berufung an das Kantonsgericht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Die Berufung wurde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann.

Das Kantonsgericht ist in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung frei (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Es entscheidet in der Regel reformatorisch. Ist die Sache nicht spruchreif, kann sie gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO zur Ergänzung der Akten und Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen werden.

b. Gegenstand der vom Kantonsgericht zu beurteilenden Berufung bildet der Anspruch von B. X. auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Besuchs der Berufsmittelschule in D..

2. Zu klären ist zunächst die Frage der anwendbaren Verfahrensmaximen. Gemäss Art. 280 Abs. 2 ZGB erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Die genannte Bestimmung hält für das Unterhaltsklageverfahren die Geltung der Untersuchungsmaxime fest. Das Gericht hat demgemäss zusätzlich zu den Parteien ebenfalls zur Sammlung des Prozessstoffs beizutragen. Diese verfahrensrechtliche Vorschrift hat ihren Grund darin, dass beim Unterhalt ein erhöhtes Interesse an der materiellen Wahrheit besteht und deren Findung gefördert werden soll. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beinhaltet Art. 280 Abs. 2 ZGB aber auch den Grundsatz der Offizialmaxime im engeren Sinne, gemäss welcher das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden, den Parteien die Verfügung über den Streitgegenstand demnach entzogen ist. Allerdings wirkt die Offizialmaxime im engeren Sinn im Unterhaltsprozess nur zu Gunsten eines unmündigen Kindes (Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Januar 2004, 5C.238/2003, publiziert in Pra 2004, Nr. 97,

E. 1; BGE 118 II 93 ff.; Vogel Oscar/Spühler Karl, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. Aufl., Bern 2001, 6. Kap., Nr. 46, Nr. 52 und Nr. 54). Die Untersuchungsmaxime hingegen ist auch bei Unterhaltsklagen mündiger Kinder als anwendbar zu erachten (Art. 4 EGzZGB; Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Januar 2004, 5C.238/2003, publiziert in Pra 2004, Nr. 97, E. 1 in fine; Breitschmid Peter, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 2. Aufl., Basel 2002, N 24 zu Art. 277 ZGB). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht damit Art. 4 EGzZGB im Zusammenhang mit der Bestimmung des Unterhalts Mündiger nicht weiter als Art. 280 Abs. 2 ZGB. Beide Gesetzesvorschriften erklären nämlich die Untersuchungsmaxime als anwendbar, während das Bundesgericht bei der Festlegung des Unterhalts Unmündiger aus Art. 280 Abs. 2 ZGB die Anwendbarkeit der Offizialmaxime im engeren Sinn ableitet.

3.a. Die Eltern haben für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, darin eingeschlossen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).

Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit des Kindes. Ausnahmen sind der frühere Eintritt wirtschaftlicher Selbständigkeit oder eine längere Ausbildungsdauer (Breitschmid, a.a.O., N 5 zu Art. 277 ZGB). Hat das Kind beim Eintritt ins Mündigkeitsalter noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Der Mündigenunterhalt steht in engem Zusammenhang mit der elterlichen Erziehungspflicht, zu der gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB insbesondere gehört, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (BGE 129 III 377). Die Unterhaltspflicht der Eltern soll vermeiden helfen, dass das in der Zwischenzeit mündig gewordene Kind gezwungen wird, seine Ausbildung infolge fehlender finanzieller Mittel vorzeitig aufzugeben (Forni Rolando, Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBJV 1996, S. 429 ff., S. 433). Es soll sichergestellt sein, dass ein Kind solange elterlichen Unterhalt beanspruchen kann, als es dessen bedarf und billigerweise auf Fremdmittel Anspruch erheben darf (Breitschmid, a.a.O., N 8 zu Art. 277 ZGB). Der frühere Ausnahmecharakter der Unterstützungspflicht über die Mündigkeit hinaus wurde mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters relativiert (vgl. die Hinweise zur Lehre in BGE 129 III 375, Erw. 3.3).

Voraussetzungen für den Mündigenunterhalt sind aufgrund des Gesagten das Fehlen einer angemessenen Ausbildung und die Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht nach den gesamten Umständen.

b.aa. Als angemessen wird eine Ausbildung erachtet, die es einem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden (Forni, a.a.O., S. 435). Ob darin Zweitund Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere von den getroffenen Absprachen, der Zumutbarkeit, aber auch vom konkreten Ausbildungsgang (Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 277 ZGB). Es gibt eine ganze Reihe von Berufen, welche auf einer Grundoder Erstausbildung in einem vorbereitenden Stadium aufbauen und in denen daher die berufsentscheidende Ausbildung regelmässig das Mündigkeitsalter überdauert oder erst in diesem Zeitpunkt einsetzt. Dies trifft auf die akademischen Berufe zu, die an eine bestandene Maturitätsprüfung anknüpfen. Die Maturität schliesst die Ausbildung in der Regel nicht ab, sondern leitet eine weitere Ausbildungsstufe auf höherem Niveau ein. Das Bundesgericht anerkannte dies indessen auch im Falle eines Kindes, das nach der Beendigung einer kaufmännischen Lehre eine Hotelfachschule besuchte (BGE

107 II 465 ff.; Forni, a.a.O., S. 433 f.).

In casu hat das Gericht nun aufgrund dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Besuch einer Berufsmittelschule beziehungsweise die damit verbundene Berufsmaturität eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB darstellt. Vorerst ist indes festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz aus der Tatsache, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten während der Ausbildungsdauer monatlich Fr. 400.-- bezahlt hat, nicht einfach geschlossen werden darf, jener anerkenne dadurch den Besuch der Berufsmittelschule als zur notwendigen Erstausbildung gehörig. Dies widerspricht den klaren Ausführungen des Berufungsklägers in der Prozessantwort vom 18. Februar 2004, worin er seine Auffassung zum Ausdruck brachte, die Berufungsbeklagte verfüge über eine angemessene Ausbildung und die Zahlungen über Fr. 400.-- seien freiwillig und ohne Anerkennung einer Schuldpflicht erfolgt.

bb. B. X. absolvierte bei der Gemeindeverwaltung K. eine Lehre als kaufmännische Angestellte bzw. Verwaltungsfachfrau. Im Anschluss besuchte sie vom

18. August 2003 bis am 30. Juni 2004 mit Erfolg die Berufsmittelschule in D., Studienrichtung kaufmännisch.

Die Berufsmaturität umfasst im Grundsatz eine berufliche Grundausbildung und eine erweiterte Allgemeinbildung. Sie erhöht die Fach-, Selbstund Sozialkompetenz ihrer Inhaberinnen und Inhaber und fördert deren berufliche und persönliche Mobilität und Flexibilität. Namentlich schafft sie die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Berufsmaturität kann im Rahmen der beruflichen Grundausbildung, also während der Berufslehre, oder nach einer beruflichen Grundausbildung in volloder teilzeitlichen Ausbildungslehrgängen erworben werden. Voraussetzung für einen Berufsmaturitätsabschluss ist im letzteren Fall eine bereits abgeschlossene Berufslehre (vgl. Art. 2 und 4 der eidgenössischen Verordnung über die Berufsmaturität [SR 412.103.1]). In Anbetracht dieser Umstände ist eine Berufsmaturität beziehungsweise die darauf vorbereitende Berufsmittelschule als angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB anzusehen. Zwar erlaubt bereits eine kaufmännische Lehre es grundsätzlich, den Beruf nach Lehrabschluss sofort auszuüben und den Lebensunterhalt zu verdienen. Die abgeschlossene Berufslehre ist aber gleichzeitig auch Vorbereitung beziehungsweise Voraussetzung für den Besuch der Berufsmittelschule, welche die berufliche Grundbildung, wie oben erwähnt, durch eine erweiterte Allgemeinbildung ergänzt. Sie stellt damit einen eigentlichen Bestandteil der Berufsmaturität dar. Da diese weitergehende Studien an einer Fachhochschule ermöglicht, können auch Parallelen zur gymnasialen Maturität gezogen werden, die der Vorbereitung beziehungsweise Zulassung für Studien an Hochschulen dient. Unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Ausbildung und insbesondere nach den bei Eintritt der Mündigkeit erkennbaren

Fähigkeiten und Neigungen (vgl. dazu Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A., 2002, S. 413; Hegnauer, Berner Kommentar zum ZGB, 1997, N. 54 zu Art. 277 ZGB; derselbe, Grundriss des Kindesrechts,

5. A., 1999, N. 20.24a) besteht daher gegenüber B. X. eine Unterhaltspflicht für die Dauer des Besuchs der Berufsmittelschule.

c.aa. Neben dem Fehlen einer angemessenen Ausbildung setzt die Pflicht zum Mündigenunterhalt voraus, dass die Unterhaltsleistungen nach den gesamten Umständen zumutbar sind. Angesprochen sind hierbei einerseits die persönlichen Verhältnisse. Die Rücksichtsund Zusammenwirkungspflicht in Ausbildungsund Unterhaltsbelangen setzt ein einigermassen erspriessliches persönliches Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kind voraus (BGE 129 III 376, 113 II 376 f.; Breitschmid, a.a.O., N 18 zu Art. 277 ZGB; Forni, a.a.O., S. 443 ff.).

Anderseits sind die wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend, und zwar Einkommen und Vermögen aller beteiligten Parteien, das heisst beider Elternteile sowie des Kindes. Das letztere ergibt sich bereits aus Art. 276 Abs. 3 ZGB, nach welchem die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit sind, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder aus anderen Mitteln selbst zu bestreiten. Beim Mündigenunterhalt geht die Eigenverantwortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vor. Das Kind hat nach Eintritt der Mündigkeit soweit mit der noch laufenden Ausbildung vereinbar alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt selbst zu bestreiten (Hegnauer Cyril, Berner Kommentar, N 92 zu Art. 277 ZGB). Von einem mündigen Kind kann zudem nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verlangt werden, dass es seine Bedürfnisse gegenüber seinem pflichtigen Elternteil im Streitfall nachweist und insbesondere seine Lebenskosten begründet darlegt und entsprechende Auskünfte über seine finanziellen Möglichkeiten erteilt. Die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von familienrechtlichem Notbedarf und Nettoeinkommen. Der familienrechtliche Notbedarf wird anhand der betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelt und um die laufende Steuerlast erweitert. Dieser erweiterte Notbedarf ist alsdann um rund 20 % zu erhöhen. Die bundesgerichtliche Praxis erachtet Unterhaltsleistungen nämlich nur dann als zumutbar, wenn dem Pflichtigen ein den erweiterten Notbedarf um mehr als 20 % übersteigendes Einkommen bleibt. Ist nur für eine kürzere Übergangszeit Unterhalt erforderlich, kann dem Pflichtigen indes eine stärkere Einschränkung zugemutet werden (BGE

118 II 99 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2004, 5C.238/2003, E. 2.1; Forni, a.a.O., S. 441; Breitschmid, a.a.O., N 17 zu Art. 277 ZGB). Da ein mündiges

Kind im Gegensatz zum unmündigen keiner Pflege und Erziehung mehr bedarf, ist die Unterhaltspflicht seitens der Eltern grundsätzlich durch Geldleistungen zu erfüllen. Es ist den Eltern jedoch zuzugestehen, ihrer Unterhaltspflicht zumindest teilweise durch Naturalleistungen nachzukommen, beispielsweise indem sie dem Kind Kost und Logis gewähren. Unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Zumutbarkeit sind sodann auch allfällige Beiträge des Stiefelternteils aufgrund Art. 278 Abs. 2 ZGB zu prüfen (Forni, a.a.O., S. 441; Breitschmid, a.a.O., N 16 zu Art. 277 ZGB). Die Eltern sind im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gleich zu belasten (Hegnauer, a.a.O., N 108 zu Art. 277 ZGB).

bb. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Unterhaltsleistung an B. X. bedarf es aufgrund des Gesagten unter anderem einer umfassenden Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten. Wie in Erwägung 2 festgestellt, hat das Gericht hierbei den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Betrachtet man das angefochtene Urteil, so wird ersichtlich, dass eine diesen Grundsätzen genügende Sachverhaltsermittlung nicht vorgenommen wurde:

Zunächst trifft dies in Bezug auf die Abklärung der Einkommensund Vermögensverhältnisse von B. X. selbst zu. Aus dem von der Vorinstanz edierten Stundenplan der Berufsschule D. geht hervor, dass der Unterricht in der Berufsmittelschule von Montag bis Freitag jeweils am Morgen stattfand. Unter diesen Umständen war es der Berufungsbeklagten selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Lernzeit durchaus zumutbar, einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies hat sie denn auch getan, war sie doch in einem Teilpensum bei der Gemeindeverwaltung K. angestellt. Unklar bleibt indessen der Umfang beziehungsweise die Entlöhnung für diese Tätigkeit. Dem Gericht liegen einzig Lohnabrechnungen für die Monate Oktober und November 2003 vor. Diese erweisen sich für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse von B. X., die für die gesamte Ausbildungsdauer von August 2003 bis und mit Juni 2004 vorzunehmen ist, allerdings als ungenügend, war das Monatseinkommen offensichtlich schwankend und bleibt auch die Frage der Auszahlung eines allfälligen 13. Monatslohns offen.

Was die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mutter der Berufungsbeklagten, E., betrifft, so ist feststellbar, dass jene gemäss ihrem Schreiben vom 19. April 2004 nicht bereit war, dem Gericht entsprechende Auskünfte zu erteilen. Sie weigerte sich namentlich, ihre Lohnabrechnungen zur Edition zu unterbreiten. Der Vorinstanz ist nun darin zuzustimmen, dass die Mutter gestützt auf Art. 169 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 174 f. ZPO nicht zur Herausgabe der verlangten Urkunden verpflichtet war. Allerdings wäre es in diesem Fall gestützt auf die anwendbare Untersuchungsmaxime Aufgabe des Gerichts gewesen, von sich aus Nachforschungen über die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter anzustellen und die notwendigen Angaben, soweit diese nicht von der Mutter erhältlich sind, über Dritte (Steuerbehörde, Arbeitgeber) zu erlangen. Von dieser Pflicht entbindet auch der Umstand nicht, dass die Mutter der Tochter Kost und Logis gewährt, wird doch der Unterhalt bei mündigen Kindern, wie oben festgestellt, in erster Linie durch Geldzahlungen geleistet. Die Vorinstanz wird daher noch abzuklären haben, ob E. erwerbstätig ist und gegebenenfalls, welches Einkommen sie dabei erzielt. Dies gilt ebenfalls für die Frage, ob sich jene wieder verheiratet hat, ein Umstand, der für die Feststellung deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht unberücksichtigt bleiben dürfte.

Schliesslich erweist sich auch die vorinstanzliche Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers als unvollständig. Dies betrifft zunächst die Festlegung des massgeblichen Nettoeinkommens von A. X., wo namentlich Angaben über dessen Lohn im Jahr 2004 fehlen. Von seiner Ehefrau C. X. liegt überdies nur der Lohnausweis für deren Tätigkeit an der Berufsschule D. vor; Angaben über einen allfälligen Ertrag aus ihrer Tätigkeit als Coiffeuse fehlen hingegen. Im Hinblick auf die Ermittlung des familienrechtlichen Notbedarfs wären schliesslich die Steuerlast sowie - selbst wenn vorliegend nur eine wenige Monate dauernde Ausbildung in Frage steht - der 20 %-ige Zuschlag zum erweiterten Notbedarf zumindest rechnerisch einzubeziehen gewesen.

c. Unter den genannten Umständen gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die vorhandenen Akten eine abschliessende Beurteilung der Unterhaltspflicht für B. X. - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit - nicht zulassen. Die Sache wird daher gestützt auf Art. 229 Abs. 2 ZPO im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Ergänzung der Akten und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.a. Im Berufungsverfahren gelten gemäss Art. 223 ZPO grundsätzlich die Vorschriften über das Verfahren vor Bezirksgericht, so auch bezüglich der Kostenverteilung. Hierbei bestimmt Art. 122 Abs. 1 ZPO, dass der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme der Kosten des Gerichtsverfahrens verpflichtet wird. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Die gleichen Grundsätze gelten nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit 122 Abs. 2 ZPO auch für die aussergerichtlichen Kosten der Parteien.

Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger mit seinem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben sowie mit seinem Eventualantrag, die Klage sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Diese hat den Berufungskläger zudem aussergerichtlich zu entschädigen.

b. Am 14. Dezember 2004 hatte die Berufungsbeklagte beim Kantonsgerichtspräsidium ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese wurde ihr mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 27. Dezember 2004 zu Lasten der Gemeinde K. gewährt. Als Rechtsbeistand wurde der Gesuchstellerin Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola bestellt. Die Kostenhilfen der amtlichen und ausseramtlichen Kosten werden entsprechend dieser Verfügung gewährt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO.

Demnach erkennt die Zivilkammer :

1. Die Berufung wird dahin entschieden, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung der Akten und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'180.-- (Gerichtsgebühr Fr.

2'000.--; Schreibgebühr Fr. 180.--) gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten und werden aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde K. in Rechnung gestellt.

Aussergerichtlich hat die Berufungsbeklagte den Berufungskläger mit Fr.

500.-- zu entschädigen.

3. Mitteilung an:

__________

Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: