Estate Heirs' Lack of Unanimous Consent Settles Bankruptcy Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appeal was lodged against a lower court's dismissal of a claim challenging the statement of claims in a bankruptcy proceeding; however, following the original claimant's death, her heirs were required to declare whether they wished to continue the litigation, and since only one of the three heirs wished to proceed while the other two accepted the prior judgment, the appellate court declared the appeal settled because the estate, acting as a necessary joint litigant, lacked unanimous consent to continue, consequently dismissing the appeal as settled, allocating the procedural costs to the estate, and foregoing an award of extrajudicial compensation to the opposing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 224 Abs. 2 ZPO, Art. 35 Abs. 1 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Estate Heirs' Lack of Unanimous Consent Settles Bankruptcy Appeal: - dass die Konkursmasse A. am 19. März 2004 beantragte, es seien beide Berufungsverfahren in dem Sinne abzuschreiben, dass die Berufung von B.
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KI-generiertCited as the basis for determining the continuation of the proceedings by the heirs after the original plaintiff's death, leading to the conclusion that the appeal was settled.
Cited to justify the arrangement for the proceedings to continue in written form (though this article appears in the reasoning about the consolidation of files, the decision focuses on the procedural implications related to Art. 35 ZPO for the outcome).
This provision is implicitly cited through the order regarding costs in point 2, which determines that the costs of the appeal proceedings go to the estate of the deceased B.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 26. März 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: ZF 02 7
(Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. August 2004 (5C.95/2004) nicht eingetreten.)
Verfügung Kantonsgerichtspräsidium
Präsident Brunner
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In der zivilrechtlichen Berufung
der B., Klägerin und Berufungsklägerin, beziehungsweise ihrer Erben, nämlich:
C., vertreten durch Rechtsanwältin M. Kohler, Rue Marignac 9, Postfach 324, 1211 Genf 12,
D., vertreten durch lic. iur. M. Gorfer, c/o Advokaturbüro Zinsli & Nater, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz,
E., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Chr. Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 11. Dezember 2001, mitgeteilt am 21. Dezember 2001, in Sachen der Berufungsklägerin beziehungsweise Berufungskläger gegen die Konkursmasse A., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz, betreffend Anfechtung Kollokationsplan,
wird nach Einsichtnahme in die Berufung vom 8. Januar 2002, die vorinstanzlichen Akten, die vor Kantonsgericht von Graubünden produzierten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
- dass das Bezirksgericht Maloja mit Urteil vom 11. Dezember 2001 eine Kollokationsklage der B. gegen die Konkursmasse A. vollumfänglich abgewiesen hat,
- dass die Klägerin gegen dieses Urteil am 8. Januar 2002 Berufung zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden eingereicht hat mit dem Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen,
- dass am 17. Juli beziehungsweise 15. August 2002 von den Parteianwälten mitgeteilt wurde, dass der Ehemann der Klägerin A. am 25. Mai 2002 verstorben sei, so dass das Verfahren mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 26. August 2002 sinngemäss sistiert wurde,
- dass mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom
22. Juli 2003 die beiden Verfahren ZF 02 7 und ZF 02 8 - letzteres betreffend die vom Bezirksgericht Maloja im Urteil vom 11. Dezember 2001 zugesprochene aussergerichtliche Entschädigung - vereinigt wurden und das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet wurde,
- dass Rechtsanwalt Clopath noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung am 2. September 2003 mitteilte, B. sei in Paris verstorben,
- dass Rechtsanwalt Clopath am 3. September 2003 aufgefordert wurde, eine Erbbescheinigung oder ein ähnliches Dokument einzureichen,
- dass die Erben von B. in der Folge aufgefordert wurden im Sinne von Art. 35 Abs. 1 ZPO zu erklären, ob sie den Prozess fortführen wollen oder nicht,
- dass die Erben Gérard und D. am 14. November 2003 beziehungsweise 1.
März 2004 mitteilten, sie würden das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom
11. Dezember 2001 anerkennen und auf die Fortführung des eingeleiteten Berufungsverfahrens verzichten,
- dass E. indessen am 18. November 2003 erklären liess, er wolle den Prozess weiterführen,
- dass E. in der Folge zum Antrag von D., es sei das Berufungsverfahren abzuschreiben zur Stellungnahme aufgefordert wurde, er aber zweimal ausdrücklich auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete,
- dass die Konkursmasse A. am 19. März 2004 beantragte, es seien beide Berufungsverfahren in dem Sinne abzuschreiben, dass die Berufung von B.
sel. als zurückgezogen und jene der Konkursmasse A. als anerkannt betrachtet werde,
- dass die beiden Verfahren ZF 02 7 und ZF 02 8 mit Verfügung vom 22. Juli 2003 wohl vereinigt wurden,
- dass sich die Aufforderung vom 16. Oktober 2003, 5. November 2003 und
13. November 2003 an die Erben, sich über die Weiterführung des Prozesses zu erklären, nur auf den Hauptprozess ZF 02 7 bezog, was auch für die Antwortschreiben der Erben zutrifft,
- dass sich die vorliegende Verfügung somit nur auf den Hauptprozess ZF 02
7 beziehen kann und für das Berufungsverfahren ZF 02 8 betreffend die aussergerichtliche Entschädigung separate Verfügungen zu erlassen sind,
- dass sich nach den Erklärungen der Erben gemäss Art. 35 Abs. 1 ZPO sich die Situation ergibt, dass nur einer der drei Erben von B. das Berufungsverfahren weiterführen will, die beiden anderen das vorinstanzliche Urteil indessen anerkennen,
- dass es sich bei der Berufungsklägerschaft nunmehr um eine Erbengemeinschaft handelt, welche als notwendige Streitgenossenschaft nur gesamthaft handeln kann,
- dass somit die Zustimmung aller Erben vorliegen müsste, um den Prozess weiterzuführen (vgl. Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, Seite 96),
- dass dies vorliegend nicht der Fall ist und vielmehr zwei der drei Erben die Weiterführung des Prozesses ablehnen und das vorinstanzliche Urteil anerkennen,
- dass demnach die Berufung als erledigt abzuschreiben ist,
- dass unter diesen Umständen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten der Erbengemeinschaft B. gehen,
- dass auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Berufungsbeklagte verzichtet werden kann, da ihr in diesem Verfahren noch kein nennenswerter, notwendiger Aufwand entstanden ist, verfügt:
1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen als erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit der Erben zulasten der Erbengemeinschaft B. sel..
3. Mitteilung an:
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Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident