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ZB 2008 11 • KG GR ZB 2008 11 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Procedural Compliance

Geschäftsnummer ZB 2008 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a decision that granted them legal aid effective from a specific date, seeking instead an earlier effective date, but filed their appeal without the required justification as mandated by procedural rules concerning the contents and timing of such submissions. The court ruled that because the appeal lacked the necessary grounds and sought an extension for filing them after the statutory deadline, it failed to meet the formal requirements of the Code of Civil Procedure, resulting in the appeal not being considered on its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 233 ZPO, Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 47a in Verbindung mit Art. 233 ZPO, Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG; Appeal Dismissed for Lack of Procedural Compliance: The court ruled that because the appeal lacked the necessary grounds and sought an extension for filing them after the statutory deadline, it failed to meet the formal requirements of the Code of Civil Procedure, resulting in the appeal not being considered on its merits.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Zivilprozessordnung gesetzliche Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege Einhaltung der Formvorschriften Verfahrensrügen unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 234 Abs. 1 ZPO

The appeal was not admitted because it was obviously unfounded, as per the reasoning leading to order 1.

Art. 47a in Verbindung mit Art. 233 ZPO

The court referenced these procedural rules to justify the non-admission of the appeal due to lack of reasoned statement.

Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

These provisions establish the conditions under which an appeal to the Federal Supreme Court is possible against this decision.

Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG

These provisions regulate the procedure for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 16. April 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 11

Verfügung Kantonsgerichtspräsidium

Präsident Brunner

——————

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago, Postfach 9708, Sihlfeldstrasse 10, 8036 Zürich 3,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten A. vom 25. März 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 15. April 2008 samt mitgereichter angefochtenen Verfügung sowie in Erwägung,

 dass der Bezirksgerichtspräsident A. mit Verfügung vom 25. März 2008 das Gesuch des X. guthiess und ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung mit Wirkung ab 6. März 2008 bewilligte (Prozess Nr. 130-2008-32),

 dass X. dagegen am 15. April 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte und das Begehren stellte, es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 die Bewilligung mit Wirkung ab 14. November 2007, eventualiter ab 17. Dezember 2007, festzulegen,

 dass eine Begründung dieses Begehrens in der Beschwerde fehlt und der Beschwerdeführer darum ersuchte, ihm nach der Behandlung eines von ihm beim Bezirksgerichtspräsidenten A. eingereichten Wiedererwägungsgesuches allenfalls Frist zur Begründung anzusetzen,

 dass gemäss Art. 47a in Verbindung mit Art. 233 ZPO die Beschwerde innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen und darin mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden,

 dass die Beschwerde entgegen dieser Vorschrift überhaupt keine Begründung enthält und diese vielmehr nebst dem Rechtsbegehren ebenfalls innert der 20- tägigen Rechtsmittelfrist einzureichen gewesen wäre,

 dass es somit nicht statthaft ist, eine Beschwerde ohne Begründung einzureichen und um Ansetzung einer richterlichen Frist zur Einreichung der Begründung zu ersuchen,

 dass die Beschwerde somit den Formvorschriften der Zivilprozessordnung nicht entspricht, so dass auf sie nicht eingetreten werden kann,

 dass diese Verfügung im Sinne von Art. 234 Abs. 1 ZPO ergeht, wonach der Kantonsgerichtspräsident auf eine offensichtlich unbegründete Beschwerde nicht eintritt,

 dass für diese Verfügung keine Kosten erhoben werden, verfügt :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident