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ZB 2005 37 • KG GR ZB 2005 37 KI-generiert

Appeal of Denial of Free Legal Aid in Cohabitation Case

Geschäftsnummer ZB 2005 37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a challenge to a lower court's denial of free legal aid sought by an individual filing a claim related to a cohabitation relationship. The lower court denied the request based on the applicant's annual net income of CHF 53,873 and assets of CHF 51,000. The appellate court upheld the denial, reasoning that new evidence submitted on appeal was inadmissible under procedural rules as it could have been presented below, and considering the applicant's reported income indicated an ability to cover living expenses with a small surplus. Furthermore, the court determined that the applicant possessed liquid assets significantly exceeding established minimum reserves necessary to qualify for process poverty, despite a claimed recent drastic reduction in wealth, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 ZPO, Art. 43 Abs. 1 ZPO, Art. 233 Abs. 2 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal of Denial of Free Legal Aid in Cohabitation Case: The lower court denied the request based on the applicant's annual net income of CHF 53,873 and assets of CHF 51,000. The appellate court upheld the denial, reasoning that new evidence submitted on appeal was inadmissible under procedural rules as it could have been presented below, and considering the applicant's reported income indicated an ability to cover living expenses with a small surplus. Furthermore, the court determined that the applicant possessed liquid assets significantly exceeding established minimum reserves necessary to qualify for process poverty, despite a claimed recent drastic reduction in wealth, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Mindesteinkommen flüssige Mittel Lebenshaltungskosten Forderungseingabe freie Mittel unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 233 Abs. 2 ZPO

This rule was cited to justify why new evidence submitted in the appeal procedure had to be disregarded.

Art. 43 Abs. 1 ZPO

This procedural rule, concerning the applicant's duty to provide necessary documentation, was mentioned in the reasoning concerning the requirements for the application for legal aid.

Art. 42 ZPO

This article, defining the conditions for granting legal aid, was cited as the general standard for assessing the request for free legal aid.

Art. 66 al. 1 LTF

This article regulates the cost allocation, as the appeal was dismissed and costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 05. September 2005 ad Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 37

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer und Vital Aktuar ad hoc Hitz

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In der zivilrechtlichen Beschwerde

der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 3. August 2005, mitgeteilt am 4. August 2005, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. August 2005 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

- dass X. vor Bezirksgericht Maloja eine Klage betreffend Forderung aus Konkubinatverhältnis eingereicht und am 11. Juli 2005 beim Bezirksgerichtspräsidenten ein Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat,

- dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja dieses Gesuch aufgrund der von der Gesuchstellerin eingereichten und von der Stadt Chur als mögliche Kostenträgerin zugestellten Unterlagen am 03. August 2005 abgewiesen hat mit der Begründung, die Gesuchstellerin erziele ein Nettoeinkommen von Fr.

53'873.-- pro Jahr und verfüge über ein Vermögen von Fr. 51'000.--,

- dass X. dagegen am 17. August 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen,

- dass sie dabei neue Urkunden eingereicht hat und zur Begründung insbesondere ausführt, von ihrem Einkommen verbleibe höchstens ein Überschuss von Fr. 300.-- pro Monat und ihr Vermögen habe sich seit Ende Dezember 2004 von Fr. 48'476.-- auf Fr. 27'290.-- vermindert,

- dass die Stadt Chur und die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet haben,

- dass gemäss Art. 42 ZPO einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, wenn keine offensichtlich mutwillige oder aussichtslose Prozessführung vorliegt,

- dass die tatsächlichen Verhältnisse vom Richter grundsätzlich wohl von Amtes wegen abzuklären sind, die gesuchstellende Partei aber eine erhebliche Mitwirkungspflicht trifft und sie dem Gesuch die erforderlichen Unterlagen beizulegen hat (Art. 43 Abs. 1 ZPO),

- dass im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen sind und der Kantonsgerichtsausschuss von den gleichen Beurteilungsgrundlagen auszugehen hat wie die Vorinstanz (Art. 233 Abs. 2 ZPO),

- dass die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Urkunden somit unberücksichtigt bleiben müssen, zumal diese ohne Weiteres bereits dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja hätten eingereicht werden können,

- dass der neue Vermögensstand indessen für den Ausgang des Verfahrens nicht massgeblich ist,

- dass aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sie mit ihrem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten kann und darüber hinaus noch ein kleiner Überschuss verbleibt,

- dass bei der Prüfung der Prozessarmut nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen zu berücksichtigen ist,

- dass die Beschwerdeführerin im Wertschriftenverzeichnis vom 31. Dezember 2004 nach Abzug des Jugendsparkontos ein liquides Vermögen von Fr.

48'476.-- ausweist,

- dass gemäss Praxis des Kantonsgerichtsausschusses dem Gesuchsteller wohl ein Notgroschen verbleiben soll, den er nicht für Prozesskosten einsetzen muss,

- dass die Höhe dieser eisernen Reserve indessen nie genau festgelegt wurde, im Entscheid PKG 2002 Nr. 15 indessen festgehalten wurde, dass im konkreten Fall ein Betrag von Fr. 5'000.-- unantastbar sei,

- dass andererseits im Entscheid ZB 05 30 vom 12. Juli 2005 ausgeführt wurde, dass ein Gesuchsteller mit einem liquiden Wertschriftenguthaben von Fr. 17'000.-- nicht als prozessarm angesehen werden könne (was auch der in PKG 2002 Nr. 15 zitierten aargauischen Praxis entspricht),

- dass die Beschwerdeführerin über ein Vermögen, das diesen Betrag weit übersteigt, verfügt,

- dass schliesslich unerfindlich ist, weshalb innert weniger Monate ein Vermögensverzehr von rund Fr. 20'000.-- stattgefunden hat, wenn doch die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen in der Lage ist, den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten,

- dass unter diesen Umständen die Beschwerde abzuweisen ist,

- dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, wobei praxisgemäss ein sogenannter Sozialtarif zur Anwendung gelangt,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc