Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZB 2005 19 • KG GR ZB 2005 19 KI-generiert

Marital Protection Legal Aid Appeal on Indigence Criteria

Geschäftsnummer ZB 2005 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed the denial of free legal aid in marital protection proceedings, arguing that while she could afford costs if her husband paid the initially determined support amount, she feared non-payment, as he was only paying a lesser amount currently. The appellate court reviewed the matter by applying the criteria for indigence, which compares the litigant's income against their necessary cost of living, including an upward adjustment for procedural needs; the court found that the litigant's actual monthly support income of CHF 6,250 barely covered her necessary cost of living of CHF 6,218, leaving no surplus to finance the litigation, and therefore overturned the lower court's decision, granting free legal aid and appointing counsel at the expense of the municipality.

Legislator-Regeste

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Art. 47a ZPO, Art. 232 Ziff. 8 ZPO, Art. 233 Abs. 1 ZPO, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 42 Abs. 1 ZPO, Art. 46 ZPO; Marital Protection Legal Aid Appeal on Indigence Criteria: The appellate court reviewed the matter by applying the criteria for indigence, which compares the litigant's income against their necessary cost of living, including an upward adjustment for procedural needs; the court found that the litigant's actual monthly support income of CHF 6,250 barely covered her necessary cost of living of CHF 6,218, leaving no surplus to finance the litigation, and therefore overturned the lower court's decision, granting free legal aid and appointing counsel at the expense of the municipality.

Schlagwörter

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Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Eheschutzverfahren Bedürftigkeit Lebenshaltungskosten Einkommensanpassung unentgeltliche Rechtsverbeiständung unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 Ia 370
Die Bedürftigkeit ist in der Regel zu verneinen, wenn ein Überschuss resultiert und die Ansprecherin daraus diese Prozesskosten innert Monaten (BGE 118 Ia 370, VPB 64 (2000) Nr.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 ZPO

Used to grant the appeal because the appellant was deemed indigent and the case was not hopeless.

Art. 47 Abs. 1 ZPO

Determines that the costs of the appeal procedure are to be borne by the municipality of residence (Kostenträgerin).

Art. 45 Abs. 2 ZPO

Informs the appellant about the municipality's right to reclaim costs if their economic situation improves.

Art. 42 Abs. 1 ZPO

Cited as the general provision defining entitlement to free legal aid based on inability to cover costs alongside necessary living expenses.

Art. 46 ZPO

Cited as the provision under which a legal representative must be appointed to an indigent party.

Art. 232 Ziff. 8 ZPO

Cited in conjunction with Art. 47a ZPO to establish the appellate jurisdiction of the Cantonal Court Committee regarding decisions on free legal aid.

Art. 47a ZPO

Cited to establish that the Cantonal Court Committee has jurisdiction to hear appeals against decisions on free legal aid.

Art. 233 Abs. 1 ZPO

Cited to confirm that the appeal deadline was met.

Art. 235 Abs. 1 ZPO

Cited to state the limited scope of review by the Cantonal Court Committee (only legal violations and arbitrary findings of fact).

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 03. Oktober 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 19

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Möhr Aktuar ad hoc Scarpatetti

——————

In der zivilrechtlichen Beschwerde

der I. H., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 25. Februar 2005, mitgeteilt am 25. Februar 2005, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

hat sich ergeben:

A. I. H., geboren am 31. Oktober 1962, und A. H., geboren am 14. September 1959, heirateten am 6. August 1986 in Samedan. Sie sind Eltern der Kinder B., geboren am 25. Oktober 1986, C. H., geboren am 7. Mai 1988, D. H., geboren am

31. Januar 1992, E. H., geboren am 14. November 1993, und F. H., geboren am 6. Juli 1998.

B. Mit Eingabe vom 12. November 2004 stellte I. H. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Gleichentags reichte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bezeichnung von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg als Rechtsbeistand ein. Mit Verfügung vom 25. Februar 2005, gleichentags mitgeteilt, wies der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Gesuch von I. H. ab. Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit Verfügung vom 28. Januar 2005, mitgeteilt am

25. Februar 2005, betreffend Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen, der ermittelte Bedarf von I. H. folgendes ergeben habe:

- Unterhaltsleistungen Ehemann Fr. 9`163.00

- ./. Minimalbedarf Fr. 5`698.00

- ./. zuzüglich Zuschlag Grundbedarf (Familie) Fr. 520.00

Überschuss Fr. 2`945.00

Zu beachten sei noch der bei der Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren nicht berücksichtigte Grundbedarf des mündigen Sohnes B. von Fr. 212.-, welcher unbesehen davon, ob der Vater von B. ebenfalls zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden könne, hinzuzurechnen sei. I. H. sei somit bei einem monatlichen Überschuss von Fr. 2`733.00.- noch immer in der Lage, den Prozess und seinen Rechtsbeistand mit eigenen Mitteln innerhalb weniger Monate zu finanzieren.

C. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 25. Februar 2005 erhob I. H. am 18. März 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. In ihrer Beschwerdeschrift stellte sie folgende Rechtsbegehren:

„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2. Es sei Frau I. H. im Eheschutzverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als Rechtsbeistand beizugeben.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“

In ihrer Begründung machte I. H. sinngemäss geltend, dass sie, sofern ihr Ehemann den in der Eheschutzverfügung festgelegten finanziellen Verpflichtungen von Fr. 9`163.- nachkomme, durchaus in der Lage sei, für die Gerichtsund Anwaltskosten selbst aufzukommen. Allerdings befürchte sie, dass ihr Ehemann mit allen Mitteln versuchen werde, sich vor seinen Verpflichtungen gegenüber der Familie zu drücken. Im Moment bezahle er lediglich Fr. 5`500.- pro Monat, womit nicht einmal der Minimalbedarf gedeckt sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes hätte gutgeheissen werden müssen. Zeige sich in der Folge, dass der Ehemann seinen finanziellen Verpflichtungen tatsächlich nachkomme, so sei es selbstverständlich, dass sie die Anwaltsund Gerichtskosten selbst bezahle.

D. Im Rekursverfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden unterzeichneten I. H. und A. H. einen Vergleich, in welchem sich A. H. dazu verpflichtete, I. H. und den gemeinsamen Kindern C. H., D. H., E. H. und F. H., monatlich einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 6`250.- zu bezahlen.

E. Die Gemeinde G. verwies in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2005 auf eine bereits zu Handen des Bezirksgerichtes Imboden eingereichte Vernehmlassung, in welcher sie die genauere Abklärung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege beantragte. Mit Schreiben vom 11. April 2005 verzichtete der Bezirksgerichtspräsident Imboden auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gegen Entscheidungen über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung steht den Betroffenen der Beschwerdeweg an den Kantonsgerichtsausschuss offen (Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO). Das Rechtsmittel ist innert zwanzig Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen verlangt werden (Art.

233 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. März 2005 ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs. 1 ZPO) gegen den ablehnenden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 25. Februar 2005, gleichentags mitgeteilt und der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2005 zugegangen, eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (vgl. PKG 1987 Nr. 17, E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu überprüfen.

3. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO kann unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen, wer öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Einer Partei, die in diesem Sinne als bedürftig angesehen werden muss, ist ausserdem bei Bedarf ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu bestellen (Art. 46 ZPO). Ob im konkreten Fall eine sogenannte Prozessarmut gegeben ist, beurteilt sich aufgrund der aktuellen Finanzlage der Gesuchstellerin, wobei nicht nur die Höhe ihrer Einkünfte, sondern auch die Grösse eines allfälligen Vermögens von Belang ist.

b) Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO setzt sich nach neuer Praxis des Kantonsgerichtsausschusses wie folgt zusammen (prozessualer Notbedarf; vgl. Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 10. Februar 2003 i.S. B., ZB 02 14, E. 3-5, S. 5-16 ):

- dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG,

- erweitert um die laufenden Steuern, unter der Voraussetzung, dass diese bislang effektiv bezahlt wurden und inskünftig bezahlt werden, sowie

- einem Zuschlag von 20 % auf dem/den betreibungsrechtlichen Grundbetrag/Grundbeträgen gemäss Ziff. I des Kreisschreibens zum betreibungsrechtlichen Notbedarf.

c) Reichen die Mittel der Ansprecherin nicht oder gerade mal aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken, ist die prozessuale Bedürftigkeit ohne weiteres zu bejahen. Wird hingegen mehr als nur ein vernachlässigbarer Überschuss erzielt, ist zu prüfen, ob er ausreichend ist, das heisst, ob es der Ansprecherin möglich und zumutbar ist, daraus ihren Prozess zu finanzieren. Massgebend für diesen Vergleich sind die voraussichtlich notwendigen Kosten des konkret angestrebten Verfahrens. Die Bedürftigkeit ist in der Regel zu verneinen, wenn ein Überschuss resultiert und die Ansprecherin daraus diese Prozesskosten innert Monaten (BGE 118 Ia 370, VPB 64 (2000) Nr. 28, E. 2.b/3), beziehungsweise die Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert 1 Jahr und jene für ein aufwändigeres Verfahren innert 2 Jahren bestreiten kann (ZBJV 2000 S. 592 lit. E/601 lit. E; Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 25. Februar 2003 i.S. F., ZB 02 23).

4. a) Diese Grundsätze sind nun auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Ausgangspunkt für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Dieses setzt sich aus dem Grundbetrag, den effektiven Mietkosten zuzüglich Heizkosten, den obligatorischen Krankenund Sozialversicherungsbeiträgen sowie weiteren ausgewiesenen Ausgaben wie Transportkosten zum Arbeitsplatz oder erhöhter Kleideroder Nahrungsbedarf zusammen. Zum Notbedarf werden – wie erwähnt – noch die Steuern hinzugezählt, wenn deren Bezahlung nachgewiesen ist und in Zukunft zu erwarten ist, sowie ein Zuschlag von 20% auf den Grundbetrag.

Hinsichtlich des Notbedarfs der Beschwerdeführerin kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, in welcher ein Minimalbedarf von Fr. 5`698.- zuzüglich einem Zuschlag von 20% (Fr. 520.-) auf den Grundbetrag der Familie, also insgesamt Fr. 6`218.-, errechnet wurde. Dieser Betrag ist als notwendiger Lebensunterhalt gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO denn auch von der Beschwerdeführerin nicht gerügt worden.

b) Während des Rekursverfahrens vor dem Kantonsgerichtspräsidium unterzeichneten die Ehegatten H. einen Vergleich, in welchem sich der Ehemann verpflichtete, der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern C. H., D. H., E.

H. und F. H. für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich jeweils einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6`250.- zu bezahlen. Es bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer diese Unterhaltsbeiträge in Zukunft nicht ausrichten werde.

c) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass einem monatlichen „Einkommen“ von Fr. 6`250.- ein notwendiger prozessualer Grundbedarf der Beschwerdeführerin von Fr. 6`218.- gegenübersteht. Es erhellt somit, dass die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin gerade mal ausreichen den notwendigen Lebensunterhalt zu decken und damit nicht noch Prozesskosten bezahlt werden können.

5. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit erfüllt, da die Beschwerdeführerin aufgrund der vorstehenden Erwägungen als prozessarm angesehen werden muss und die Prozessführung nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann (Art. 42 Abs.

2 ZPO). Die Beschwerde wird somit gutgeheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist für das Eheschutzverfahren gegen A.

H. ab Datum der Gesuchseinreichung (12. November 2004) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Kostenträgerin ist die Gemeinde G., mithin der Wohnort der Beschwerdeführerin (Art. 47 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückforderungsanspruch der Gemeinde G. besteht, falls sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (vgl. Art. 45 Abs. 2 ZPO).

6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden wird angewiesen, der Beschwerdeführerin ab Datum der Gesuchseinreichung (12. November 2004) die unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der Gemeinde G. zu gewähren, unter Ernennung von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg als Rechtsbeistand.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 400.- zu entschädigen hat.

4. Mitteilung an:

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Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: