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ZB 2005 11 • KG GR ZB 2005 11 KI-generiert

Denial of Retroactive Free Legal Aid for Time-Barred Revision Based on Alleged Professional Secrecy Violation

Geschäftsnummer ZB 2005 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the retroactive granting of free legal aid for a revision proceeding concerning a prior divorce decree, based on the allegation that the opposing party's former counsel had violated professional secrecy by using information obtained during prior joint consultation regarding a marriage contract in the subsequent divorce case, leading to a disciplinary referral. The court dismissed the appeal against the denial of free legal aid, reasoning that the six-month statutory deadline for filing the revision request—which begins upon knowledge of the crime or misdemeanor—had clearly expired, as the appellant was aware of the underlying facts constituting the alleged violation long before filing, and furthermore, the revision request lacked merit because the evidence in question (financial information) would have been required to be submitted by the appellant anyway under family law provisions for the division of matrimonial property.

Legislator-Regeste

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Art. 224 Abs. 1 ZPO, Art. 321 StGB, Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, Art. 246 Abs. 2 ZPO, Art. 170 ZGB, Art. 66 al. 1 LTF; Denial of Retroactive Free Legal Aid for Time-Barred Revision Based on Alleged Professional Secrecy Violation: The court dismissed the appeal against the denial of free legal aid, reasoning that the six-month statutory deadline for filing the revision request—which begins upon knowledge of the crime or misdemeanor—had clearly expired, as the appellant was aware of the underlying facts constituting the alleged violation long before filing, and furthermore, the revision request lacked merit because the evidence in question (financial information) would have been required to be submitted by the appellant anyway under family law provisions for the division of matrimonial property.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Revisionsgesuch unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsurteil Einreichungszeitpunkt Auskunftsverlangen unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 246 Abs. 2 ZPO

The appeal was dismissed because the statutory deadline for filing the revision application was deemed missed based on this provision.

Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO

This provision was cited to explain why the revision application would inevitably fail on the merits, as it was not shown that the verdict was influenced by a crime or misdemeanor.

Art. 170 ZGB

This provision was cited to support the finding that the revision application was futile, as the appellant was obligated to submit the relevant financial documents anyway.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision was implicitly applied as the grounds for ordering the appellant to bear the costs of the appeal procedure.

Art. 64 LTF

This provision concerning legal aid was not explicitly cited in the dispositive orders.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 15. März 2005 ad Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 11

(Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2005 (5P.102/2005) abgewiesen.)

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuar ad hoc Elvedi

——————

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Franco Giacometti, c/o Anwaltsbüro Buchli Caviezel Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 13. Januar 2005, mitgeteilt am 14. Januar 2005, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 27. Januar 2005 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

- dass die Ehe des A. mit B. mit Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 28. November 2002 unter Regelung der Scheidungsnebenfolgen geschieden wurde,

- dass dieses Urteil im Berufungsverfahren mit einer geringfügigen Änderung durch das Kantonsgericht von Graubünden am 03. November 2003 bestätigt wurde und die Berufung des A. vom Kantonsgerichtspräsidium am 03. Juni 2003 gestützt auf Art. 224 Abs. 1 ZPO abgeschrieben wurde,

- dass A. am 21. Oktober 2004 beim Bezirksgericht Albula ein Revisionsgesuch einreichen liess und die Abänderung der Ziffern 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Albula vom 28. November 2002 beantragte,

- dass das Revisionsgesuch insbesondere damit begründet wurde, der im gerichtlichen Ehescheidungsverfahren die Ehefrau vertretende Rechtsanwalt

C. habe vorher beide Parteien im Zusammenhang mit der Erstellung eines Ehevertrages beraten und A. habe Rechtsanwalt Hess umfassende und genaue Informationen über seine finanzielle und vermögensrechtliche Situation erteilt; diese Informationen in Form unzähliger Akten habe Rechtsanwalt Hess in der Folge als Vertreter der Ehefrau gegen den Ehemann verwendet und in den Prozess eingeführt; dafür sei er von der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte disziplinarisch mit einem Verweis bestraft worden;

Rechtsanwalt Hess habe damit auch im Sinne von Art. 321 StGB das Berufsgeheimnis verletzt, so dass gemäss Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO durch ein Vergehen auf das Scheidungsurteil eingewirkt worden sei,

- dass am 24. November 2004 A. beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen liess, welches am 13. Januar 2005 infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen wurde,

- dass der Entscheid insbesondere damit begründet wurde, die 6-monatige Frist gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO zur Einreichung des Revisionsgesuches sei versäumt worden, da A. bereits viel länger Kenntnis von der möglichen Berufsgeheimnisverletzung gehabt habe,

- dass A. am 27. Januar 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm im Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

- dass der Bezirksgerichtspräsident Albula am 03. März 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet hat,

- dass gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens die Revision verlangt werden kann, sofern das Gesuch innert 6 Monaten, nachdem das Verbrechen oder Vergehen dem Revisionskläger bekannt geworden ist, anhängig gemacht wird,

- dass dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass die Frist erst beginnt, wenn gefestigte Kenntnisse über den entsprechenden Revisionsgrund bestehen und blosse Vermutungen hiefür nicht genügen,

- dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Albula am 09. April 2003 mitgeteilt wurde und A. zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass Rechtsanwalt C. vor dem gerichtlichen Scheidungsverfahren beide Parteien beraten, von ihm Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse erhalten und diese als Rechtsvertreter der Ehefrau in den Prozess eingeführt hatte,

- dass A. mit diesen Kenntnissen am 03. November 2003 Anzeige bei der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte erstattete und darin die Vorgänge detailliert schildern konnte,

- dass A. darin bereits von einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses sprach und die Erstattung einer Strafanzeige vorbehielt,

- dass A. somit bereits dann bewusst war, dass möglicherweise eine strafrechtlich relevante Verletzung des Berufsgeheimnisses gegeben sein könnte und er später nicht weitere relevante Tatsachen erfahren hat, welche ihm erst gefestigte Erkenntnisse über einen möglichen Straftatbestand vermittelten,

- dass A. dies aber spätestens nach Mitteilung des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte am 04. Februar 2004 bewusst sein musste, worin bereits mit einlässlicher Begründung auf die Möglichkeit einer Geheimnisverletzung hingewiesen und gegen Rechtsanwalt Hess ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde,

- dass unter diesen Umständen die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs nicht erst mit der Mitteilung der disziplinarischen Bestrafung von Rechtsanwalt Hess durch die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte am 20. April 2004 begann,

- dass der Bezirksgerichtspräsident somit zu Recht feststellte, dass die Frist gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO offensichtlich versäumt wurde,

- dass im Weiteren zu bedenken ist, dass gemäss Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO einem Revisionsgesuch nur Erfolg beschieden sein kann, wenn nachgewiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Urteil eingewirkt wurde,

- dass dies indessen nicht der Fall ist, da gemäss Art. 170 ZGB jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen kann und der Beschwerdeführer im Ehescheidungsverfahren somit ohnehin verpflichtet gewesen wäre, dem Gericht sämtliche für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevanten Unterlagen vorzulegen,

- dass demnach das Gericht schlussendlich das Urteil aufgrund der gleichen Urkunden gefällt hätte, wenngleich diese allenfalls auf anderem Wege in den Prozess eingeführt worden wären,

- dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass das Bezirksgericht auch im Revisionsverfahren anhand der gleichen Beweismittel wie im früheren Ehescheidungsverfahren die güterrechtliche Auseinandersetzung durchführen würde,

- dass das Revisionsgesuch somit auch aus diesem Grunde offensichtlich aussichtslos ist,

- dass die Beschwerde damit abzuweisen ist,

- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers gehen,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc