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ZB 2004 34 • KG GR ZB 2004 34 KI-generiert

Legal Aid Revocation Overturned Due to Formal Defects and Retroactivity

Geschäftsnummer ZB 2004 34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a civil appeal challenging a lower court's decision that retroactively revoked previously granted legal aid, ordering the appellant to pay CHF 300 in procedural costs, based on the finding that the underlying lawsuit was a flagrant case of vexatious litigation. The court upheld the appeal and overturned the revocation, reasoning that the original revocation order was formally defective because it lacked a sufficient explanation regarding the vexatious nature of the claim, which violates the right to a reasoned decision, and further, that legal aid cannot be revoked retroactively ($ex~tunc$) based on subsequent developments, as eligibility must be assessed based on the prospects of success at the time of application.

Legislator-Regeste

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Art. 232 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 47 a ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Legal Aid Revocation Overturned Due to Formal Defects and Retroactivity: The court upheld the appeal and overturned the revocation, reasoning that the original revocation order was formally defective because it lacked a sufficient explanation regarding the vexatious nature of the claim, which violates the right to a reasoned decision, and further, that legal aid cannot be revoked retroactively ($ex~tunc$) based on subsequent developments, as eligibility must be assessed based on the prospects of success at the time of application.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege formeller Verfahrensmangel Aussicht auf Erfolg verwaltungsrechtlicher Widerruf Revision eines Entscheids Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 232 ZPO

Cited as the procedural basis for appealing decisions on legal aid, although the core ruling relies on procedural flaws.

Art. 47 a ZPO

Cited to establish the legal basis for challenging decisions concerning gratuitous legal aid.

Art. 29 Abs. 2 BV

The violation of this constitutional provision (duty to state reasons) justified the annulment of the contested decision.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the allocation of procedural costs in the appeal proceedings.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 07. September 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 34

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Bühler

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In der zivilrechtlichen Beschwerde

des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arno Lombardini, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 2. August 2004, mitgeteilt am 2. August 2004, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 07. August 2004 und die von der Vorinstanz zugestellten Akten sowie in Erwägung,

- dass der Bezirksgerichtspräsident Plessur X. mit Verfügung vom 23. Juli 2003 für eine vor Bezirksgericht Plessur hängige Klage aus Arbeitsvertrag gegen A. die unentgeltliche Rechtspflege gewährte und Rechtsanwalt lic. iur.

A. Lombardini als Rechtsbeistand des Gesuchstellers bestellte,

- dass das Gesuch mit Wirkung ab 15. April 2003 bewilligt wurde,

- dass der Bezirksgerichtspräsident Plessur die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 2. August 2004 rückwirkend ab 15.

April 2003 widerrief und die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- dem Gesuchsteller überband,

- dass zur Begründung dieses Widerrufs ausgeführt wurde, wie das Beweisverfahren ergeben habe und vom Bezirksgericht mit Urteil vom 17. Juni 2004 zurecht erkannt worden sei, handle es sich bei dem vom Gesuchsteller instanzierten Verfahren um einen krassen Fall von mutwilliger Prozessführung;

dies habe insbesondere dem Gesuchsteller von Prozessbeginn weg klar sein müssen,

- dass X. dagegen am 7. August 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde eingereicht hat, mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,

- dass Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO angefochten werden können (Art. 47 a ZPO),

- dass der Beschwerdeführer zu Recht rügt, dass die angefochtene Verfügung nur ungenügend begründet worden ist,

- dass die Verfahrensbeteiligten durch die Begründung eines Entscheides in die Lage versetzt werden müssen, die Tragweite desselben zu erkennen und die Aussichten eines Weiterzuges überhaupt zu beurteilen,

- dass die Verletzung der Begründungspflicht gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstösst und eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (vgl. dazu ZGRG 4/03, Seite 163; Urteil KGA vom 12. Juli 2004, ZB 04 29),

- dass in der angefochtenen Verfügung lediglich ausgeführt wird, bei der vom Gesuchsteller eingereichten Klage handle es sich um einen krassen Fall von mutwilliger Prozessführung, indessen mit keinem Wort begründet wird, weshalb dies der Fall sein soll,

- dass eine Begründung auch nicht aus dem erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 17. Juni 2004 ersichtlich ist, zumal dieses zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde gar noch nicht mitgeteilt war und im Übrigen sich die Begründung aus dem Entscheid selbst ergeben muss,

- dass die angefochtene Verfügung schon aus diesen Gründen aufgehoben werden muss,

- dass sodann zu Recht gerügt wird, dass die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend auf den Zeitpunkt deren Erteilung widerrufen wurde,

- dass die Prozessaussichten zum Zeitpunkt der Gesuchstellung zu prüfen sind und gemäss diesem Verfahrensstand zu beurteilen sind,

- dass ein im Verlaufe des Verfahrens aussichtslos gewordener Prozess nicht dazu führen darf, dass die unentgeltliche Rechtspflege ex tunc widerrufen wird (vgl. ZGRG 4/03, Seite 164; Urteil KGA vom 12. Juli 2004, ZB 04 28, betreffend Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur),

- dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,

- dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und es sich aufgrund der vorinstanzlichen Verfahrensfehler rechtfertigt, das Bezirksgericht Plessur zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren angemessen aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. dazu Urteil KGA vom 30. Juni 2004, SKG 04 27), erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Bezirksgerichts Plessur.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Das Bezirksgericht Plessur hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen.

4. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc