Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZB 2003 43 • KG GR ZB 2003 43 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid in Divorce Case

Geschäftsnummer ZB 2003 43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a lower court's denial of free legal aid for a party seeking divorce proceedings, where the lower court found a monthly income surplus allowing the party to cover estimated costs of CHF 6,000 within a reasonable period. The appellate court recalculated the necessary living expenses, adjusting the additional allowance on the children's base amounts, using only mandatory health insurance premiums, and excluding loan amortization and disputed tax amounts, resulting in a revised monthly need of CHF 4,433 against a total assessable income of CHF 5,296, yielding a surplus of CHF 863 per month; concluding that this surplus was more than sufficient to cover the estimated legal costs within the permissible two-year timeframe, the court upheld the denial of free legal aid and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 SchKG, Art. 232 Ziff. 8 ZPO, Art. 233 Abs. 1 ZPO, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 235 Abs. 2 ZPO, Art. 42 Abs. 1 ZPO; Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid in Divorce Case: The appellate court recalculated the necessary living expenses, adjusting the additional allowance on the children's base amounts, using only mandatory health insurance premiums, and excluding loan amortization and disputed tax amounts, resulting in a revised monthly need of CHF 4,433 against a total assessable income of CHF 5,296, yielding a surplus of CHF 863 per month; concluding that this surplus was more than sufficient to cover the estimated legal costs within the permissible two-year timeframe, the court upheld the denial of free legal aid and dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Scheidungsverfahren Steuerfreibetrag Fall des Ausschlusses Verlust des Versorgerschadens kostenloses Verfahren unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 Ia 370
die Ansprecherin daraus die Prozesskosten innert Monaten (BGE 118 Ia 370), beziehungsweise die Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr und jene für ein aufwändigeres Verfahren innert zwei Jahren bestreiten kann (Urteil KGA vom 25.2.03, ZB
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing the costs of the appeal procedure entirely on the appellant because their appeal was unsuccessful.

Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO)

Cited as the legal basis allowing the appeal to the Cantonal Court Committee regarding the refusal of free legal aid.

Art. 232 Ziff. 8 ZPO

Cited as the legal basis allowing the appeal to the Cantonal Court Committee regarding the refusal of free legal aid.

Art. 233 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the timeliness of the appeal filing.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 3. Februar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 43

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl Aktuar ad hoc Maranta

——————

In der zivilrechtlichen Beschwerde

der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Hinterm Bach 40, Postfach 421, 7002 Chur,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 5. Dezember 2003, mitgeteilt am 5. Dezember 2003, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

hat sich ergeben:

A. Für das von ihrem Ehemann am 5. November 2003 eingeleitete Scheidungsverfahren stellte der Rechtsvertreter von X. am 21. November 2003 beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bezeichnung eines Rechtsvertreters.

B. Die Gemeinde A. erklärte sich in ihrer Stellungsnahme vom 2. Dezember 2003 mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einverstanden.

C. Mit Verfügung vom 25. November 2003, mitgeteilt am selben Tag, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden wie folgt:

"1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. (Rechtsmittelbelehrung).

3. (Mitteilung)."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass aus einem Einkommen von Fr. 4'023.-- abzüglich des prozessualen Notbedarfes von Fr. 2'841.-- ein Überschuss von Fr. 1'182.-- monatlich resultiere. Dieser Überschuss müsse den Ansprecher in die Lage versetzen, die mutmasslichen Prozesskosten innert angemessener Frist in Raten effektiv zu tilgen. Dabei gelte der Grundsatz, dass es dem Ansprecher möglich sein müsse, einen Prozess über die Dauer von ein bis zwei Jahren, namentlich durch periodische Rückstellungen aus seinem laufenden Einkommen, zu finanzieren. Im Falle des vollständigen Unterliegens der Gesuchstellerin in dem von ihrem Ehemann initiierten Scheidungsverfahren sei mit den üblichen Prozesskosten von Fr. 3'000.-- zu rechnen, zuzüglich Anwaltskosten in derselben Höhe. X. sei demnach auch bei einer pessimistischen Kostenschätzung fähig, den Prozess und ihren Rechtsbeistand mit eigenen Mitteln innerhalb eines halben Jahres zu finanzieren. Zum monatlichen Bedarf und Einkommen von X. wurde folgende Berechnung aufgeführt:

Berechnung des Minimalbedarfes Grundbetrag Ehefrau Fr. 1'250.00 Grundbetrag B., geb. 8.10.1986, und C., geb.

3.2.1998 je Fr. 500.-- Fr. 1'000.00 Die Tochter D. ist mündig und geht einer Arbeit nach Krankenkasse für die Gesuchstellerin Fr. 213.35 und für die beiden Kinder B. und C. je Fr. 64.05 Fr. 341.00 Zuschlag zum Grundbedarf = 20% Fr. 250.00 Total Fr. 2'841.00 Massgebendes Einkommen

Nettoeinkommen Firma E. (ohne Kinderzulagen) Fr. 2'031.00 Anteil 13. Monatslohn (ohne Berücksichtigung der Kinderzulagen und dem Abzug der Wohnungsmiete = Fr. 3'201.--) Fr. 266.00 IV-Zusatzrente Ehefrau Fr. 403.00 IV-Kinderrenten Fr. 1'074.00 BVG-Kinderrenten (Restanz) Fr. 249.00 Total Fr. 4'023.00

Zu dieser Berechnung wurde im Wesentlichen angemerkt, dass der betreibungsrechtliche Grundbetrag in Anwendung des Kreisschreibens des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom

17. Januar 2001 betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG festzusetzen sei. Demnach erscheine neben dem Grundbetrag ein Zuschlag von 20 Prozent angemessen. Ferner seien die laufenden Steuern zu berücksichtigen; in vorliegendem Fall würden sie indes direkt vom Lohn abgezogen, sodass sie bei der Berechnung des Minimalbedarfes nicht anzurechnen seien. Ebenso sei der monatliche Mietzins von Fr. 1'170.--, welcher direkt vom Lohn abgezogen werde, beim Notbedarf nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für das vom Arbeitgeber gewährte und in der Lohnabrechnung enthaltene Darlehen.

D. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom

5. Dezember 2003, mitgeteilt am selben Datum, erhob X. am 22. Dezember 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Das Rechtsbegehren lautete wie folgt:

"1. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 5. Dezember 2002 in Sachen der Parteien sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. November 2003 die unentgeltliche Rechtspflege unter Zugabe von Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, als Rechtsbeistand zu bewilligen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde A..

Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Berechnung des Minimalbedarfes unzutreffend sei, wobei die Grundbeträge für X. und die Kinder sowie der Krankenkassenbetrag nicht bestritten werde. Der Zuschlag von 20% sei jedoch zu Unrecht nur zum Grundbetrag von X., nicht aber auch zu demjenigen der Kinder gewährt worden. Entsprechend erhöhe sich der Zuschlag um Fr. 200.-- auf Fr. 450.--. Ferner seien die Mietkosten, die Amortisation des Darlehens und die Steuern zwar indirekt bei der Bestimmung des Einkommens berücksichtigt worden, jedoch nicht korrekt; gemäss Lohnausweis werde X. der Mietzins für die

Wohnung von Fr. 1'170.60 direkt vom Lohn abgezogen. Des Weiteren habe X. eheliche Schulden übernommen, welche mit Fr. 200.-- pro Monat amortisiert werden müssten. Schliesslich wurde geltend gemacht, dass bei der Berechnung der Steuern von Fr. 380.-- monatlich auszugehen sei. Dies ergebe eine Schätzung anhand des bekannten Einkommens von X. von etwa Fr. 5'100.--. Demnach sei der Grundbedarf von X. zusammenfassend wie folgt zu berechnen:

Grundbetrag Beschwerdeführerin Fr. 1'250.00 Grundbetrag Kinder Fr. 1'000.00 Krankenkasse für Beschwerdeführerin und Kinder Fr. 341.00 Zuschlag von 20% auf den Grundbetrag der Beschwerdeführerin und der Kinder Fr. 450.00 Miete Fr. 1'171.00 Darlehen Fr. 200.00 Div. Versicherungen (Haftpflicht, Hausrat etc.) Fr. 70.00 Steuern Fr. 380.00 Total Fr. 4'862.00

Betreffend das Einkommen von X. wurde in der Beschwerdeschrift hauptsächlich ausgeführt, dass die Vorinstanz unzutreffenderweise von einem Nettoeinkommen ohne Kinderzulagen von Fr. 2'031.-- ausgehe. Vielmehr belaufe sich das monatliche Bruttoeinkommen ohne Kinderzulagen auf Fr. 3'670.--. Abzüglich der Sozialbeiträge von insgesamt Fr. 535.65 und zuzüglich des Anteiles am 13. Monatslohn von Fr. 261.20 monatlich ergebe sich ein Nettolohn von Fr. 3'396.--. Hinzuzuzählen seien noch die unbestrittenen IV-Kinderrenten von Fr. 1'074.--, die Restanz der BVG-Kinderrenten von Fr. 249.--- sowie die IV-Zusatzrente von X. von Fr. 403.--, sodass sich ein anzurechnendes Gesamteinkommen von Fr. 5'122.-- ergebe. Aus der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Grundbedarf resultiere ein Überschuss von rund Fr. 260.-- pro Monat. Damit sei X. nicht in der Lage, die - ohnehin schon knapp errechneten - mutmasslichen Prozesskosten von Fr. 6'000.-- innert zwei Jahren abzubezahlen.

E. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung steht den Betroffenen gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) und Art. 232 Ziff. 8 ZPO der Beschwerdeweg an den Kantonsgerichtsausschuss offen. Das Rechtsmittel ist innert zwanzig Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2003 ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs. 1 ZPO) zur Anfechtung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 5. Dezember 2003, mitgeteilt am selben Datum, eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingelegte Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17).

3. Im vorliegenden Fall ist strittig und somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO nicht in der Lage ist, neben ihrem notwendigen Lebensunterhalt für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Dazu müssen zunächst gesondert die Mittel, mithin das Einkommen, und der notwendige Bedarf für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Letzterer berechnet sich in vorliegendem Fall, da die Beschwerdeführerin keine öffentliche Sozialhilfe bezieht, nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. ZGRG 4/03 S. 168 f.). Resultiert ein Überschuss im Sinne frei verfügbarer Mittel, ist sodann zu entscheiden, ob daraus die zu erwartenden Prozesskosten für das bevorstehende Ehescheidungsverfahren, für welches die unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung eines Rechtsvertreters beantragt wurde, innert einem zumutbaren Zeitraum finanzierbar sind.

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz den Minimalbedarf unzutreffend berechnet habe. Der Grundbetrag für die Beschwerdeführerin und die Kinder von Fr. 1'250.-- bzw. Fr. 1'000.-- sowie der Zuschlag von 20% zum Grundbetrag der Beschwerdeführerin (Fr. 250.--) wurden nicht bestritten, ebensowenig wie die vorinstanzlich anerkannte Höhe des Mietzinses von Fr. 1'170.--. Zu Recht wird indes gerügt, dass der Zuschlag von 20% nur zum Grundbetrag der Beschwerdeführerin, nicht aber zu demjenigen der Kinder gewährt wurde. Der Zuschlag, welcher vom Kantonsgerichtsausschuss auf 20% des Grundbetrages festgelegt wurde, ist auch auf den Grundbetrag der Kinder zu gewähren (Urteil KGA vom 10.02.2003, ZB 02 14, E. 4f, 5 und 6c; Urteil KGA vom 07.04.2003, ZB 02 39,

E. 3d; ZGRG 4/03, S. 170). Bei festgelegten Grundbeträgen für die Beschwerdeführerin und die Kinder von zusammen Fr. 2'250.-- ist somit ein Zuschlag von insgesamt Fr. 450.-- zu berücksichtigen.

5. Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs betreffend die Krankenkassenbeträge für die Beschwerdeführerin und die Kinder offensichtlich die Prämien für die obligatorische (KVG) und freiwillige Krankenversicherung (VVG) berücksichtigt. Indes sind nur die obligatorischen Krankenkassenbeiträge anzurechnen. Der freiwillige Teil gehört nicht zum betreibungsrechtlichen Notbedarf (Urteil KGA vom 10.02.2003, ZB 02 14, E. 4e und 6b). Er ist grundsätzlich aus dem Zuschlag zum Grundbetrag zu bestreiten. Somit ist für die Position Krankenkasse in der Bedarfsrechnung der Beschwerdeführerin lediglich ein Betrag von Fr. 263.-- zu berücksichtigen (vgl. act. II/3).

6. Das von der Beschwerdeführerin in der Bedarfsrechnung geltend gemachte Darlehen, welches mit Fr. 200.-- pro Monat amortisiert werden müsse, kann für die Berechnung des prozessualen Notbedarfs der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden, soweit es sich nicht um Schulden handelt, die zur Anschaffung von Kompetenzstücken eingegangen worden sind (Urteil KGA vom 10.02.2003, ZB 02 14, E. 4d). Aus den Akten geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Arbeitgeber das Darlehen bezog; wofür sie es schliesslich einsetzte, ist nicht ersichtlich. In der Beschwerdeschrift wird lediglich ausgeführt, dass das Darlehen für Eheschulden gebraucht wurde; mithin kann auch dort nicht entnommen werden, dass das Darlehen zur Anschaffung von Kompetenzgut nötig war. In Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine erhebliche Mitwirkungspflicht dafür zukommt, die erforderlichen Unterlagen über ihre finanziellen Verhältnisse einzubringen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ZPO), ist der monatliche Betrag von Fr. 200.-- für die Amortisation des Darlehens im prozessualen Notbedarf der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen.

7. Die Beschwerdeführerin macht eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 380.-- geltend. Dabei sei die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin zahle dafür monatlich Fr. 300.--, unzutreffend, da es sich bei diesem Betrag lediglich um eine freiwillige Einzahlung beim Steuerbezugsverein handelt, wie auch aus der Lohnabrechnung hervorgehe. Tatsächlich seien die Steuern aber höher, da die Schätzung eines Services auf der Homepage der Versicherung F. anhand des bekannten Einkommens der Beschwerdeführerin von ca. Fr. 5'100.-- eine Steuerbelastung von Fr. 380.-- monatlich ergebe. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass einer solchen Schätzung per Internet keine rechtsgenügliche Beweisqualität zukommt. Vielmehr sind die finanziellen Verhältnisse durch Urkunden nachzuweisen (ZGRG 4/03 S. 160). Demnach ist von der Beschwerdeführerin kein rechtsgenüglicher Nachweis darüber erbracht worden, dass für die effektiven Steuern wirklich ein höherer monatlicher Betrag anzurechnen sei, als der von der Vorinstanz angenommene. Mit der Einreichung einer Steuerrechnung wäre dies ohne weiteres zu belegen gewesen. Unterlässt die Beschwerdeführern das Erbringen eines liquiden Nachweises trotz der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO, so ist von den weiteren Unterlagen auszugehen, die dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beigelegt wurden. Der einzige Hinweis betreffend Steuerzahlungen geht aus der eingereichten Lohnabrechnung der Beschwerdeführerin (act. II/4) hervor, worin ein Abzug von Fr. 300.-- für die Zahlung an einen Steuerbezugsverein aufgeführt ist. Somit ist die Feststellung der Vorinstanz, es sei für die Position Steuern ein monatlicher Betrag von Fr. 300.-- zur Berechnung des prozessualen Notbedarfs anzurechnen, zu Recht erfolgt.

8. Schliesslich dürfen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für diverse Versicherungen (Haftpflicht, Hausrat etc.) von Fr. 70.-- nicht separat zum Notbedarf hinzugezählt werden; vielmehr sind solche Prämien im Grundbetrag bereits eingeschlossen (Urteil KGA vom 10.02.2003, ZB 03 14, E. 4c und 4d). Somit ist zusammenfassend von folgendem prozessualen Notbedarf auszugehen:

Grundbetrag Beschwerdeführerin Fr. 1'250.00 Grundbetrag Kinder Fr. 1'000.00 Zuschlag von 20% auf beide Grundbeträge Fr. 450.00 Krankenkasse für Beschwerdeführerin und Kinder Fr. 263.00 Miete Fr. 1'170.00

Steuern Fr. 300.00 Total Fr. 4'433.00

9. Diesem monatlichen Grundbedarf ist das Einkommen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Gemäss Lohnabrechnung (act. II/4) ist von einem Nettolohn von Fr. 3'309.-- auszugehen. Diese Summe errechnet sich aus dem Bruttolohn von Fr. 3845.-- abzüglich dem AHV/IV/EO-Beitrag (Fr. 185.35), dem NBU- Beitrag (Fr. 48.45), dem ALV-Beitrag (Fr. 45.90), dem Pensionskassenbeitrag (Fr. 239.20) sowie dem Beitrag für die Taggeldversicherung (Fr. 16.75). Für die Berechnung des Gesamteinkommens sind zum Nettolohn auch Familienund Kinderzulagen, Ersatzeinkünfte wie namentlich Invalidenrenten sowie der Anteil am 13. Monatslohn hinzuzuzählen (vgl. ZGRG 4/03 S. 171). Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift erhält die Beschwerdeführerin eine Invaliden-Zusatzrente von Fr. 403.-- monatlich, Invaliden-Kinderrenten von Fr. 1'074.-- pro Monat, die Restanz der BVG-Kinderrenten von monatlich Fr. 249.-- sowie einen Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 261.--. Die Summe der aufgeführten, für das Einkommen massgebenden Positionen beläuft sich somit auf Fr. 5'296.--. Diesem Einkommen steht der prozessuale Notbedarf von Fr. 4'433.-- gegenüber, sodass sich ein Überschuss von Fr. 863.-- monatlich ergibt. Es gilt nun zu prüfen, ob dieser Überschuss zur Deckung der mutmasslichen Prozessund Anwaltskosten ausreichend ist, das heisst, ob es der Ansprecherin möglich und zumutbar ist, daraus ihren Prozess zu finanzieren. Massgebend bei diesem Vergleich sind die voraussichtlich notwendigen Kosten des konkret angestrebten Verfahrens. Die Bedürftigkeit ist in der Regel zu verneinen, wenn ein Überschuss resultiert und der Ansprecher bzw. die Ansprecherin daraus die Prozesskosten innert Monaten (BGE 118 Ia 370), beziehungsweise die Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr und jene für ein aufwändigeres Verfahren innert zwei Jahren bestreiten kann (Urteil KGA vom 25.2.03, ZB

02 23). Gemäss Schätzung der Vorinstanz sind im Falle des vollständigen Unterliegens der Beschwerdeführerin im ihr bevorstehenden Ehescheidungsverfahren mit Prozessund Anwaltskosten von Fr. 6'000.-- zu rechnen. Mit dem errechneten Überschuss von Fr. 863.-- monatlich, mithin Fr. 10'356.-- jährlich, wird es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich sein, daraus die mutmasslichen Kosten für das Scheidungsverfahren innert weniger Monate zu bestreiten. Sollte das Scheidungsverfahren wider Erwarten länger dauern und aufwändiger werden, so steht der Beschwerdeführerin wie erwähnt eine längere Frist von bis zu zwei Jahren für die Abzahlung der entsprechend höheren Prozesskosten zur Verfügung. Im Lichte dieser Ausführungen besteht für das betreffende Ehescheidungsverfahren kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerde ist daher abzuweisen

9. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermochte, gehen die Kosten dieses Verfahrens in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zu ihren Lasten. Die Verfahrenskosten werden, da sie in vergleichbaren Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege den ausgesprochenen Charakter eines Sozialtarifs tragen und sich somit im unteren Rahmen des Kostentarifs im Zivilverfahren (BR 320.075) bewegen, auf Fr. 300.-- festgesetzt.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- und der Schreibgebühr von Fr. 150.--, total somit Fr. 450.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc