Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VR3 2024 78 • KG GR VR3 2024 78 KI-generiert

Building Permit Upheld Despite Minor Setback Deviation

Geschäftsnummer VR3 2024 78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged a building permit granted for an addition to a single-family home, arguing the planned structure violated the mandatory four-meter setback from the neighboring property, with the encroachment being only 3.13 meters at one corner. The court upheld the permit, reasoning that while the municipal building code requires a four-meter setback, regulations stipulate that established building lines take precedence over other setback requirements; although the property configuration at the corner was unusual due to a wedge-shaped encroachment by the appellant's lot, the actual distance between the buildings was not affected negatively, and allowing construction up to the building line served the aesthetic and traffic-related purposes of the line, rendering the appellant's claim for a greater distance disproportionate given the minimal deviation from the setback.

Legislator-Regeste

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Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, Art. 122 Abs. 5 GOG, Art. 50 VRG, Art. 38 VRG, Art. 75 Abs. 1 KRG, Art. 55 Abs. 2 KRG; Building Permit Upheld Despite Minor Setback Deviation: The court upheld the permit, reasoning that while the municipal building code requires a four-meter setback, regulations stipulate that established building lines take precedence over other setback requirements; although the property configuration at the corner was unusual due to a wedge-shaped encroachment by the appellant's lot, the actual distance between the buildings was not affected negatively, and allowing construction up to the building line served the aesthetic and traffic-related purposes of the line, rendering the appellant's claim for a greater distance disproportionate given the minimal deviation from the setback.

Schlagwörter

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Baubewilligung Grenzabstandsvorschriften Baulinie Gebäudeabstand Überschreitung der Gebäudehöhe Planungskosten Baueinsprache/Baubewilligung | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 2 VRG

Applied to deny cost compensation to the respondent (Gemeinde Trimmis) as it only succeeded within its official capacity.

Art. 78 Abs. 1 VRG

Cited as the basis for ordering the losing party to compensate the winning party for necessary extrajudicial costs.

Art. 75 Abs. 2 VRG

Used to determine the amount of the state fee (Staatsgebühr) for the court costs.

Art. 73 Abs. 1 VRG

Cited as the basis for imposing court costs on the losing party (Beschwerdeführer).

Art. 3 Abs. 1 HV

Used to justify the reduction of the hourly rate for extrajudicial cost compensation.

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Volltext

«I_NAM»

«I_ALI»

«I_BEM»

Urteil vom 8. Oktober 2025 mitgeteilt am 10. Oktober 2025

Referenz VR3 24 78

Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer

Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Brun Fleisch, Aktuar

Parteien A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins

gegen

Gemeinde Trimmis Galbutz 2, 7203 Trimmis Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder

B.________ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler

Gegenstand Baueinsprache/Baubewilligung

Sachverhalt

A. Am 14. August 2023 reichte B.________ ein Baugesuch für den Umund Anbau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. Z.1.________ in Trimmis ein. Dagegen erhoben die damaligen Eigentümer des Nachbargrundstücks Nr. Z.2.________ Einsprache. Das Grundstück Nr. Z.2.________ wurde in der Folge an A.________ verkauft, der in das damals hängige Einspracheverfahren eintrat.

B. Am 12. September 2023 wies die Baukommission der Gemeinde Trimmis die Einsprache von A.________ ab und erteilte die Baubewilligung. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ am 8. Februar 2024 Beschwerde beim Gemeindevorstand von Trimmis und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Baubewilligung.

C. Mit Entscheid vom 13. Juni 2024 wies der Gemeindevorstand die Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

12. August 2024 Beschwerde beim (damaligen) Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden, auf das die bei Inkrafttreten des neuen GOG (BR 173.000) am 1. Januar 2025 hängigen Verfahren des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (vgl. Art. 122 Abs. 5 GOG), Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 13. Juni 2024, mitgeteilt am 17. Juni 2024, stellt einen kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Dagegen steht kein anderes Rechtsmittel als die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zur Verfügung; zudem ist dieser auch nicht endgültig. Damit ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist als Adressat vom Beschwerdeentscheid betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 50 VRG). Auf die überdies fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 und Art.

38 VRG) ist demnach einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der geplante Anbau des Beschwerdegegners den obligatorischen Grenzabstand von 4 Metern gegenüber seiner Parzelle nicht einhalte. In der Nordostecke betrage der geplante

2/6 Grenzabstand lediglich 3,13 Meter. Zwar würden sowohl das KRG (BR 801.100) als auch das Baugesetz der Gemeinde Trimmis (BauG) wörtlich festhalten, dass Baulinien den anderen Abstandvorschriften vorgingen. In Ausnahmefällen dürfe aber von einem vermeintlich klaren Wortlaut abgewichen werden, namentlich wenn der Wortlaut in einer konkreten Konstellation am wahren Sinn der Regelung vorbeiziehe. Im vorliegenden Fall liege eine solch besondere Konstellation vor, da das Grundstück des Beschwerdegegners in der nordöstlichen Ecke nicht unmittelbar an die Strasse grenze, sondern das Grundstück des Beschwerdeführers noch keilförmig hineinrage (act. A.1 S. 2 ff.; A.4 S. 2 f.).

3.1. Gemäss Art. 75 Abs. 1 KRG ist gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2,5 Metern einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt. Art. 55 Abs. 2 KRG hält fest, dass Baulinien allen anderen öffentlichrechtlichen Abstandsvorschriften vorgehen. Das kommunale Baugesetz sieht für die Wohnzone 2 einen kleinen Grenzabstand von

4 Metern vor (Art. 13 i.V.m. Art. 20 Ziff. 1 BauG). Vorbehalten sind Baulinien und Unterschreitungen gemäss Art. 77 KRG. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der kleine Grenzabstand von 4 Metern im Baugesuch nicht eingehalten wird. Ebenso unbestritten ist, dass eine Baulinie an der fraglichen Stelle vorbeiführt und der geplante Anbau bis an diese Baulinie reicht.

3.2. Anhand der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen bestehen keine Zweifel daran, dass Baulinien den anderen Abstandvorschriften grundsätzlich vorgehen und der erwähnte kleine Grenzabstand von 4 Metern – wie in Art. 20 Ziff. 1 BauG festgehalten – nur subsidiär zur Anwendung gelangt. Fraglich ist lediglich, ob – wie vom Beschwerdeführer dargelegt – vorliegend von einem Spezialfall auszugehen ist, welcher eine abweichende Regelung rechtfertigt. Der vorliegende Fall ist insofern aussergewöhnlich, als dass das Grundstück des Beschwerdegegners in der nordöstlichen Ecke nicht unmittelbar an die Strasse grenzt, da an dieser Stelle das Grundstück des Beschwerdeführers keilförmig hineinragt (vgl. act. C/A/04). Allerdings ist die hineinragende Fläche sehr klein und nicht bebaubar, da sie sich innerhalb der Baulinie befindet. Offenbar handelt es sich dabei um einen Teil der Einfahrt. Der Abstand zwischen den Gebäuden des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners wird von der "Unterschreitung" des Grenzabstands nicht berührt. Auf dieser Seite beträgt der Grenzabstand nämlich über 4 Meter. Insofern ist kein derartiger Nachteil für den Beschwerdeführer erkennbar, welcher eine Abweichung vom grundsätzlichen Vorrang der Baulinien rechtfertigen würde. Die Auswirkungen auf die Parzelle des Beschwerdeführers durch den geplanten Anbau sind trotz eines um 0,87 Metern kürzeren Abstandes minim. Unter diesem Aspekt

3/6 wäre es unverhältnismässig, dem Beschwerdegegner nicht zu erlauben, bis an die Baulinie zu bauen und einen zusätzlichen Abstand zu verlangen.

3.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht die von der Gemeinde erlaubte Bebauung bis zur Baulinie auch deren Sinn und Zweck. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dienen Verkehrsbaulinien nicht nur der Sicherung bestehender und geplanter Strassen, sondern haben auch eine städtebaulich-ästhetische Funktion, insbesondere zur Gestaltung einheitlicher Häuserfluchten in städtischen Quartieren. In Gestaltungsfragen steht der Gemeinde als Planungsbehörde ein erhebliches Planungsermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_789/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5). Mit der vorgeschlagenen Bauweise werden beide Ziele der Baulinie erfüllt. Der Abstand zur Strasse wird einund der Raum entsprechend freigehalten. Durch die Bebauung bis an die Baulinie wird zudem bis zu einem gewissen Grad eine einheitliche Häuserflucht gewährleistet. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet.

4. Zusammengefasst ist die erteilte Baubewilligung nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes auf insgesamt CHF 2'000.00 festgesetzt.

5.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittelund Klageverfahren verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat den obsiegenden Beschwerdegegner aussergerichtlich zu entschädigen. Dessen Rechtsvertreter macht einen Aufwand von insgesamt 15.08 Stunden à CHF 280.00 und eine Spesenpauschale von 4% geltend (act. F.2). Angesichts des überschaubaren Prozessstoffes und der begrenzten rechtlichen Fragenstellungen sowie dem Umfang der Rechtsschriften erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Studium der Akten und das Verfassen der Vernehmlassung (8.5 Stunden) und das Verfassen der Duplik (4 Stunden) etwas überhöht. Eine Kürzung des Gesamtaufwands auf 13 Stunden ist daher gerechtfertigt. Zudem sind der Stundenansatz auf CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]) und die Spesenpauschale auf 3% zu kürzen. Unter Berücksichtigung der MWST ergibt sich somit eine Entschädigung von rund CHF 3'910.00. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht zuzusprechen, da diese

4/6 lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt hat (vgl. Art. 78 Abs.

2 VRG).

5/6 Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

– einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00

– und den Kanzleiausgaben von CHF 201.00

Total CHF 2'201.00

gehen zulasten von A.________.

3. A.________ hat B.________ mit insgesamt CHF 3'910.00 (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

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