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VR3 2023 115 • KG GR VR3 2023 115 KI-generiert

Premature Appeal Due to Failure to Exhaust Administrative Remedies

Geschäftsnummer VR3 2023 115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an administrative appeal against a building permit granted by the municipal executive body after dismissing her initial objection. The court declined to rule on the merits of the appeal because the appellant failed to exhaust the required administrative remedies, as the municipal constitution stipulated that decisions by the executive body must first be challenged by an internal objection to the municipal council before judicial appeal, rendering the appeal premature. Consequently, the appeal was dismissed without entering a decision on the substance, and the appellant was ordered to bear the court costs and compensate the private opposing parties.

Legislator-Regeste

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Art. 122 Abs. 5 GOG, Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, Art. 3 BauG, Art. 64 BauG, Art. 3 Abs. 3 BauG, Art. 73 Abs. 1 VRG; Premature Appeal Due to Failure to Exhaust Administrative Remedies: The court declined to rule on the merits of the appeal because the appellant failed to exhaust the required administrative remedies, as the municipal constitution stipulated that decisions by the executive body must first be challenged by an internal objection to the municipal council before judicial appeal, rendering the appeal premature. Consequently, the appeal was dismissed without entering a decision on the substance, and the appellant was ordered to bear the court costs and compensate the private opposing parties.

Schlagwörter

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Verwaltungskosten Erschöpfung des Rechtswegs kommunale Baubewilligung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Legitimation gegen Baubewilligung verspätete Einwendungen Baueinsprache | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 122 Abs. 5 GOG
Gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1.
Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG
Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind.
Art. 3 BauG
Februar 2022 beschlossene Revision von Art. 3 BauG in Kraft getreten; seither sind sowohl der Gemeindevorstand als auch die Geschäftsleitung Baubehörden, wobei die Geschäftsleitung für die Erteilung oder Ablehnung von Baubewilligungen zuständig ist.
Art. 64 BauG
Unverändert blieb hingegen Art. 64 BauG, wonach Beschlüsse und Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden können.
Art. 3 Abs. 3 BauG
Die Bestimmung ist auf Verfassungsstufe angesiedelt und wurde zeitgleich mit dem revidierten Art. 3 Abs. 3 BauG erlassen.
Art. 73 Abs. 1 VRG
Applied to assign the court costs to the losing party (the appellant).
Art. 78 Abs. 1 VRG
Applied to order the appellant to compensate the prevailing private appellees.
Art. 78 Abs. 2 VRG
Cited in the reasoning leading to the conclusion that the appellee Municipality Zizers has no right to party compensation.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 VRG

Applied to assign the court costs to the losing party (the appellant).

Art. 78 Abs. 1 VRG

Applied to order the appellant to compensate the prevailing private appellees.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Cited in the reasoning leading to the conclusion that the appellee Municipality Zizers has no right to party compensation.

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Volltext

«I_NAM»

«I_ALI»

«I_BEM»

Urteil vom 18. August 2025 mitgeteilt am 20. August 2025

Referenz VR3 23 115

Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer

Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Brun Fleisch, Aktuar

Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng gegen

Gemeinde Zizers Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mathias Davatz

B._____

C._____ Beschwerdegegner beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder

Gegenstand Baueinsprache

Sachverhalt

A. Am 27. April 2023 haben B._____ und C._____ ein Baugesuch für den Umund Anbau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. Z.1._____ in Zizers eingereicht. Dagegen erhoben D._____ und D.A._____ sowie A._____ Einsprache.

B. Am 17. Oktober 2023 wies die Geschäftsleitung der Gemeinde Zizers die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. November 2023 Beschwerde beim (damaligen) Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

C. Das Beschwerdeverfahren war vom 20. Februar 2024 bis zum 3. Oktober 2024 sistiert und der Schriftenwechsel endete am 20. Januar 2025.

Erwägungen

1. Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantonsund das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden fusioniert, welches ab diesem Datum die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden; BR 110.100). Gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Januar 2025) beim Kantonsoder Verwaltungsgericht hängig sind, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Obergericht übertragen.

2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind.

Das Baugesetz der Gemeinde Zizers (BauG) wurde am 27. November 2011 erlassen und ist am 30. April 2013 in Kraft getreten. Am 1. Januar 2023 ist die am

13. Februar 2022 beschlossene Revision von Art. 3 BauG in Kraft getreten; seither sind sowohl der Gemeindevorstand als auch die Geschäftsleitung Baubehörden, wobei die Geschäftsleitung für die Erteilung oder Ablehnung von Baubewilligungen zuständig ist. Unverändert blieb hingegen Art. 64 BauG, wonach Beschlüsse und Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden können.

Bereits am 1. Juli 2022 ist der – ebenfalls am 13. Februar 2022 beschlossene – neue Art. 50b Abs. 2 der Verfassung der Gemeinde Zizers in Kraft getreten. Dieser

2/4 sieht vor, dass Entscheide der Geschäftsleitung innert 20 Tagen mit Einsprache beim Gemeindevorstand angefochten werden können.

Art. 50b der Gemeindeverfassung sieht hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Entscheiden der Geschäftsleitung beim Gemeindevorstand keine Ausnahmen vor. Die Bestimmung ist auf Verfassungsstufe angesiedelt und wurde zeitgleich mit dem revidierten Art. 3 Abs. 3 BauG erlassen. Daraus ist zu schliessen, dass sie auch in Bauangelegenheiten gilt. Art. 64 BauG ist in dieser Hinsicht obsolet und im Übrigen überflüssig, zumal die kantonalen Rechtsmittel im kantonalen Recht geregelt sind.

Der angefochtene Entscheid wurde von der Geschäftsleitung der Gemeinde Zizers erlassen und ist demnach mittels Einsprache beim Gemeindevorstand anfechtbar. Auf die Beschwerde ist mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Verfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), welche auch die obsiegende Partei zu entschädigen hat (Art. 78 Abs. 1 VRG). Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR2 25 14 vom 23. Mai 2025 E. 6.1). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (act. A.3) kein Anlass, zumal diese selbst gleichzeitig Einsprache beim Gemeindevorstand und Beschwerde beim (damaligen) Verwaltungsgericht erhob. Sie unterliess es aber, eine Sistierung des gerichtlichen Verfahrens zu beantragen oder zumindest die zeitgleiche Erhebung des kommunalen Rechtsmittels in der Beschwerde zu erwähnen und brachte dies erstmals in der Replik vor.

Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die privaten Beschwerdegegner zu entschädigen hat. Die von diesen eingereichten Honorarnoten (act. J.4 und J.5) sind nicht zu beanstanden. Die Gemeinde Zizers hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 2 VRG).

3/4 Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

– einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00

– und den Kanzleiausgaben von CHF 344.00

Total CHF 1’344.00

gehen zulasten von A._____.

3. A._____ hat B._____ und C._____ mit CHF 6'153.95 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

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