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VR2 2025 45 • KG GR VR2 2025 45 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance in Cantonal/Municipal Income Tax Case

Geschäftsnummer VR2 2025 45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal concerning cantonal and municipal income tax for 2023, against which the court required a cost advance of CHF 1,500.00, explicitly threatening non-admittance of the appeal upon failure to comply. Because the appellant did not pay the required cost advance by the specified deadline despite the warning, the court dismissed the appeal, reasoning that under relevant procedural law, failure to pay a duly requested cost advance, after explicit warning of the consequence, renders the appeal inadmissible, resulting in the appellant being responsible for the court costs of CHF 316.00.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 38 Abs. 3 GOG, Art. 74 Abs. 1 VRG, Art. 74 Abs. 2 VRG, Art. 74 Abs. 3 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance in Cantonal/Municipal Income Tax Case: Because the appellant did not pay the required cost advance by the specified deadline despite the warning, the court dismissed the appeal, reasoning that under relevant procedural law, failure to pay a duly requested cost advance, after explicit warning of the consequence, renders the appeal inadmissible, resulting in the appellant being responsible for the court costs of CHF 316.00.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Steuer vom Einkommen Vorschuss Gemeindesteuern gesetzliche Verfahrensfrist Parteientschädigung Einkommenssteuer Kantons und Gemeinde (2023) | Einkommenssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. 3 VRG

This provision was applied to dismiss the appeal because the appellant failed to pay the requested cost deposit despite the threat of non-entry.

Art. 73 Abs. 1 VRG

This provision was cited to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure (non-entry).

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Volltext

«I_NAM»

«I_ALI»

«I_BEM»

Urteil vom 4. September 2025 mitgeteilt am 5. September 2025

Referenz VR2 25 45

Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer

Besetzung Righetti, Vorsitz

Parteien A._____ Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einkommenssteuer Kanton und Gemeinde (2023)

Sachverhalt

A. Am 31. Juli 2025 (Datum Poststempel) reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2023 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 9. Juli 2025 ein.

B. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. August 2025 forderte der Vorsitzende den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. August 2025, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

C. Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte der Zahlungseingang des Kostenvorschusses nicht verzeichnet werden.

Erwägungen

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG [BR 370.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 30. Juli 2025 (Datum Poststempel 31. Juli 2025) handelt es sich – wie in den nachstehenden

Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

2. Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E. 4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des

2/4 Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E. 4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P_163/1997 vom 17. Juni 1997 E. 2c und 1P_371/2004 vom 21. September 2004 E. 4; vgl. zu dieser Praxis auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden A 23 30 vom 5. September 2023 E. 2 und U

23 45 vom 29. Juni 2023 E. 2.1). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten.

3. Im konkreten Fall forderte der Vorsitzende den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 5. August 2025 unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.00 bis zum 28. August 2025 auf. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet worden ist, ist auf die vorliegende Beschwerde gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.00 festgesetzt. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

3/4 Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

– einer Staatsgebühr von CHF 200.00

– und den Kanzleiausgaben von CHF 116.00

Total CHF 316.00

gehen zulasten von A._____.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

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