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VBE 2006 1 • KG GR VBE 2006 1 KI-generiert

Antelope Hair Scarf Case: Timeliness of Judicial Review of Administrative Penalty

Geschäftsnummer VBE 2006 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal by an individual charged with customs and tax offenses, as well as violations of animal protection laws, stemming from the illegal acquisition and resale of scarves made from endangered Tibetan Antelope hair. The central issue was the admissibility of the defendant's request for a judicial review of the administrative penalty order, which was issued on October 27, 2005. The court reasoned that because the request for judicial review, dated November 8, 2005, was submitted one day after the ten-day statutory deadline expired, the court could not proceed with the substantive review and therefore dismissed the request as inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 5 VStrR, Art. 75 Abs. 1 VStrR, Art. 31 Abs. 1 VStrR, Art. 21 Abs. 1 VwVG, Art. 84 Abs. 1 lit. b VStrR, Art. 69 Abs. 1 VStrR; Antelope Hair Scarf Case: Timeliness of Judicial Review of Administrative Penalty: The central issue was the admissibility of the defendant's request for a judicial review of the administrative penalty order, which was issued on October 27, 2005. The court reasoned that because the request for judicial review, dated November 8, 2005, was submitted one day after the ten-day statutory deadline expired, the court could not proceed with the substantive review and therefore dismissed the request as inadmissible.

Schlagwörter

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Normenkontrolle gesetzliche Frist Strafmassüberprüfung Steuerbusse Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Zollwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75 Abs. 1 VStrR

Cited as the legal basis for the court to examine whether a timely request for judicial review was submitted, leading to the non-admission of the request.

Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR

Cited to establish the requirement that the request for judicial review must be submitted in writing to the administration within ten days of the notification of the penal order.

Art. 31 Abs. 1 VStrR

Cited in conjunction with Art. 20 para. 1 VwVG to determine the start of the ten-day deadline for submitting the request for judicial review.

Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)

Cited in conjunction with Art. 31 para. 1 VStrR to define when the deadline for submitting the request for judicial review begins to run.

Art. 21 Abs. 1 VwVG

Cited to define the requirement for written submissions to be submitted to the authority or handed over to the postal service by the last day of the deadline.

Art. 69 Abs. 1 VStrR

Cited to explain the effect of an objection (Einsprache) in contrast to the request for judicial review (Begehren um gerichtliche Beurteilung).

Art. 84 ff. VStrR

Cited to support the argument that a potentially different decision against another participant only constitutes grounds for revision, which is for the administration, not the court, to decide.

Art. 268 ff. BStP

Cited as the provisions governing the conditions for filing a complaint on grounds of nullity (Nichtigkeitsbeschwerde) to the Federal Supreme Court.

Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP)

Cited to specify the manner in which the complaint on grounds of nullity must be submitted to the Federal Supreme Court.

Art. 1000 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000)

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0)

This provision is cited in the considerations (Erwägungen) to establish jurisdiction but not in the final orders.

Art. 346 Abs. 1, Art. 349 und Art. 350 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)

These provisions are cited in the considerations (Erwägungen) to establish jurisdiction but not in the final orders.

Art. 46 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000)

This provision is cited in the considerations (Erwägungen) to establish cantonal jurisdiction but not in the final orders.

Art. 75 Abs. 5 VStrR

Cited in the considerations (Erwägungen) regarding the waiver of an oral hearing, but not in the final orders.

Art. 84 Abs. 1 lit. b VStrR

Cited in the considerations (Erwägungen) regarding the request to proceed despite the late filing, but not in the final orders.

Art. 1000 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000)

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und richterlichen Behörden des Kantons Graubünden (GOG; GR 150.100)

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 93 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 2 BStP

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 282 BStP

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 36 BüG

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 90 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 2 BStP

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 282 BStP

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 66 al. 1 LTF

The costs are imposed on the accused in order 2.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 26. April 2006 Schriftlich mitgeteilt am: VBE 06 1 (nicht mündlich eröffnet)

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz Kantonsrichter Rehli Richter Vital und Hubert Aktuarin ad hoc Halter

——————

In der Verwaltungsstrafsache

der E . , O,

gegen

X., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Christian Benz und Dr. iur. Michael Lazopoulos, Kreuzplatz, Forchstrasse 4, 8032 Zürich, betreffend Zollübertretung etc.,

hat sich ergeben:

A. Eine Strafuntersuchung der O. hat ergeben, dass die S. AG, M., in den Jahren 1998 bis 2003 zahlreiche Schals aus feinen Tierhaaren der im Anhang I des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (SR 0.453) aufgeführten Tibet Antilope („Shahtoosh“) erwarb und weiterverkaufte. Diese Shahtoosh-Schals waren illegal in die Schweiz eingeführt worden.

Am 2. September 2004 nahm die Zollkreisdirektion Schaffhausen gegen X., Inhaber der S. AG, ein Schlussprotokoll auf und legte ihm darin eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (ZG; SR 631.0), gegen das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455), gegen das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), gegen die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV; AS 1994 1464) sowie gegen das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) zur Last.

Mit Strafbescheid vom 29. Juli 2005 auferlegte die O. dem Beschuldigten wegen Zollübertretung, Widerhandlungen gegen die MWSTV, das MWSTG sowie das TSchG eine Busse von Fr. 400'000.--, Barauslagen von Fr. 2'727.60 sowie eine Spruchgebühr von Fr. 5'000.--.

Mit Eingabe vom 21. September 2005 erhob X. Einsprache gegen diesen Strafbescheid mit dem Begehren um Aufhebung des Strafbescheids unter gesetzlicher Kostenfolge. Eventualiter sei eine Busse von maximal Fr. 73'371.35 auszusprechen.

B. Am 27. Oktober 2005 erliess die O. eine Strafverfügung und erkannte wie folgt:

„1. X. wird zu einer Busse von Fr. 370'000.00 verurteilt.

2. An Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt:

- eine reduzierte Spruchgebühr von Fr. 1'800.00

- eine reduzierte Schreibgebühr von Fr. 90.00

- die Verfahrenskosten gemäss Strafbescheid, reduziert auf Fr. 7'227.60 Fr. 9'117.60

Geschuldeter Gesamtbetrag Fr. 379'117.60

3. Der Beschuldigte kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung dieser Verfügung bei der O., 3003 Bern, schriftlich die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen.

(…)

4. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen wird mit dem Vollzug beauftragt.

5. (Mitteilung).“

Mit Schreiben an die O. vom 8. November 2005 verlangte X. die Beurteilung durch das Strafgericht.

C. Mit Übermittlungsschreiben vom 25. Januar 2006 überwies die O. die Akten – in Sachen des X. und der Mitbeteiligten Y. und Z. sowie der S. AG, die mit Bezug auf die gegen sie ergangene Strafbzw. Einziehungsverfügung ebenfalls gerichtliche Beurteilung verlangt hatten – an die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und stellte zuhanden des Gerichts die folgenden Anträge:

„1. Auf die Begehren um gerichtliche Beurteilung i.S. X., Y. und Z. sei nicht einzutreten.

2. Es seien den Angeschuldigten die Gerichtskosten aufzuerlegen.

3. Die Firma S. AG sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Umfang der erzielten Bruttogewinne (vom Gericht unter Berücksichtigung der Verjährung zu bestimmen) zu verpflichten.

4. Es sei festzustellen, dass die mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 verfügte Einziehung von 38 Shahtoosh-Schals in Rechtskraft erwachsen ist.

5. Es seien der S. AG die Verfahrenskosten der Verwaltung von Fr.

2'080.-- sowie die Gerichtskosten aufzuerlegen.“

D. Am 31. Januar 2006 liess die Staatsanwaltschaft Graubünden das Überweisungsschreiben der O. samt Akten dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zukommen.

In der Folge wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zu den darin enthaltenen Begehren vernehmen zu lassen. Seine Rechtsvertreter beantragten mit Eingabe vom 22. Februar 2006:

„1. Es sei auf das vom Beschuldigten gestellte Begehren vom 8. November 2005 um gerichtliche Beurteilung einzutreten.

2. Eventualiter sei der Eintretensentscheid bis ein rechtskräftiges Urteil gegen sämtliche übrigen Teilnehmer vorliegt, aufzuschieben.

3. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung unter Teilnahme des Beschuldigten durchzuführen.

4. Alles unter vollen Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die O..“

In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2006 hielt die O. an ihren Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der O. und des Beschuldigten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Die Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Graubünden zur Behandlung der vorliegenden Verwaltungsstrafsache ergibt sich nach den zutreffenden Ausführungen der O. aus Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1, Art. 349 und Art. 350 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), da die zu beurteilenden Widerhandlungen im Wesentlichen im Kanton Graubünden ausgeführt (Einfuhr der meisten Schals beim Zollamt A., Inbesitznahme der Schals in M.) und die zolldienstliche Untersuchung im Kanton Graubünden (Durchsuchung bei der S. AG in M.) eingeleitet wurde. Innerkantonal ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 46 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000), wonach dem Kantonsgerichtsausschuss die gerichtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen fiskalische oder andere Bundesgesetze obliegt.

2. Gegenstand des vorliegenden (Zwischen-)Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt. Der Beschuldigte liess in seiner Eingabe vom 22. Februar 2006 die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung beantragen. Die O. vertritt in ihrem Schreiben vom 6. März 2006 die Ansicht, eine mündliche Gerichtsverhandlung sei weder erforderlich, noch – soweit es lediglich um die Frage des Eintretens gehe

– vom Verwaltungsstrafrecht vorgeschrieben. Rechtsanwalt Christian Benz hat auf Anfrage des vorsitzenden Kantonsrichters vom 11. April 2006 hin erklärt, für das

(Zwischen-)Verfahren betreffend Eintreten auf das Begehren um gerichtliche Beurteilung auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten; soweit er auch für die Eintretensfrage einen Vortritt verlangt habe, beruhe dies auf einem Versehen. Gemäss Art. 75 Abs. 5 VStrR kann der Beschuldigte auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden. Nachdem der Beschuldigte auf die Teilnahme verzichtet hat, kann daher offen bleiben, ob ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht, und das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung über die Eintretensfrage entscheiden.

3.a. Gemäss Art. 75 Abs. 1 VStrR prüft das Gericht, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt. Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR bestimmen, dass das Begehren um gerichtliche Beurteilung innert zehn Tagen seit Eröffnung der Strafverfügung schriftlich bei der Verwaltung, welche die Strafverfügung getroffen hat, einzureichen ist. Die Frist beginnt gemäss Art. 31 Abs. 1 VStrR in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) an dem auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).

Gemäss Rückschein der Post wurde die Strafverfügung vom 27. Oktober 2005 dem Vertreter des Beschuldigten am 28. Oktober 2005 zugestellt (act. 28). Die zehntägige Frist zur Einreichung des Begehrens um gerichtliche Beurteilung begann somit am 29. Oktober 2005 zu laufen und endete am Montag, 7. November 2005. Das vom 8. November 2005 datierte und am selben Tag der Post übergebene Begehren um gerichtliche Beurteilung ist demzufolge verspätet, so dass darauf nicht einzutreten ist.

b. Die Rechtsvertreter des Beschuldigten anerkennen in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2006, dass das Begehren um gerichtliche Beurteilung um einen Tag verspätet erfolgte und folglich auf das Begehren grundsätzlich nicht einzutreten wäre. Sie beantragen jedoch, dass auf das verspätete Begehren in Analogie zu Art.

84 Abs. 1 lit. b VStrR dennoch einzutreten sei, um einen stossenden Widerspruch mit einem allfälligen freisprechenden Strafurteil gegen weitere Teilnehmer zu vermeiden. Dieses Vorbringen erweist sich als offensichtlich unbehelflich. Denn anders als die Einsprache, die gemäss Art. 69 Abs. 1 VStrR zu einer Überprüfung des Entscheids für alle durch ihn Betroffenen führt, wirkt das Begehren um gerichtliche Beurteilung nur für denjenigen, der das Begehren rechtzeitig stellt, und nicht etwa auch für die weiteren Beteiligten (Hauri, Verwaltungsstrafrecht (VStrR), Bern 1998, S. 149, Ziff. 2). Ein allfälliges abweichendes Strafurteil gegen einen Teilnehmer, der rechtzeitig ein Begehren um gerichtliche Beurteilung gestellt hat, stellt für die weiteren Teilnehmer lediglich einen Revisionsgrund dar, über dessen Vorliegen zudem nicht das Gericht, sondern allein die Verwaltung zu entscheiden hat (Art. 84 ff. VStrR; Hauri, a.a.O., S. 171, Ziff. 2; Schwob, Verwaltungsstrafrecht des Bundes, SJK, Karte 1290, S. 11 f.). Es bleibt somit dabei, dass auf das verspätet eingereichte Begehren des Beschuldigten nicht eingetreten werden kann. Aufgrund der dargelegten gesetzlichen Verfahrensordnung erweist sich auch das Eventualbegehren, der Eintretensentscheid sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids gegen sämtliche übrigen Teilnehmer auszusetzen, als offensichtlich unbegründet.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Gerichts zu Lasten des Beschuldigten.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Auf das Begehren des X. um gerichtliche Beurteilung der mit Strafverfügung der O. vom 27. Oktober 2005 beurteilten Verwaltungsstrafsache wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden im Betrage von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten von X..

3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.

4. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der vorsitzende Kantonsrichter: Die Aktuarin ad hoc: