Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB 2006 13 • KG GR VB 2006 13 KI-generiert

Appeal Against Denial of Suspensive Effect for Provisional Driving License Revocation Due to Alcohol Misuse

Geschäftsnummer VB 2006 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the rejection of suspensive effect for a challenge to a provisional, immediate revocation of a driving license due to serious doubts about fitness to drive, stemming from laboratory results and positive urine tests indicating a breach of a prior condition for license reinstatement requiring strict, controlled alcohol abstinence. The court reasoned that since the provisional license revocation was based on evidence suggesting ongoing alcohol misuse, which constitutes an immediate danger to road safety, the public interest in immediate traffic safety generally outweighs the individual's interest in maintaining driving privileges during the appeal process, thus justifying the denial of suspensive effect for the underlying revocation order, rendering the appeal against the denial of suspension moot as the main decision had already been rendered.

Legislator-Regeste

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Art. 24d VZV, Art. 141 Abs. 2 StPO, Art. 142 Abs. 1 StPO, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 30 VZV, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG; Appeal Against Denial of Suspensive Effect for Provisional Driving License Revocation Due to Alcohol Misuse: The court reasoned that since the provisional license revocation was based on evidence suggesting ongoing alcohol misuse, which constitutes an immediate danger to road safety, the public interest in immediate traffic safety generally outweighs the individual's interest in maintaining driving privileges during the appeal process, thus justifying the denial of suspensive effect for the underlying revocation order, rendering the appeal against the denial of suspension moot as the main decision had already been rendered.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Entzug der aufschiebenden Wirkung vorsorgliche Einstellung Sicherheit im Straßenverkehr wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Störung der öffentlichen Ordnung vorsorglicher Führerausweisentzug | Öffentliche Werke-Energie-Verkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 1 SVG

Cited as the legal basis justifying the provisional withdrawal of the driver's license when compliance with conditions is breached.

Art. 30 VZV

Cited as the legal basis justifying the provisional withdrawal of the driver's license due to serious concerns about fitness to drive (e.g., addiction).

Art. 141 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal against decisions of the Cantonal Department of Justice, Police, and Health regarding administrative measures in traffic matters.

Art. 142 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the requirements for filing and substantiating the appeal.

Art. 97 ff. OG

Cited as the legal basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this judgment.

Art. 64 LTF

Implied by the decision not to levy costs, although the specific article number for cost exemption/waiver is not explicitly stated in the operative part, this is often related to legal aid provisions.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 11. Dezember 2006 Schriftlich mitgeteilt am: VB 06 13 (nicht mündlich eröffnet)

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Vital Aktuar Crameri

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In der verwaltungsrechtlichen Berufung

des A., Berufungskläger,

gegen

die Verfügung des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements Graubünden vom 17. November 2006, mitgeteilt am 21. November 2006, in Sachen gegen den Berufungskläger,

betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug (aufschiebende Wirkung), hat sich ergeben:

A. Mit Verfügung vom 15. März 2006 erteilte das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen in Anwendung von Art. 24d VZV A. wieder den Führerausweis unter der Auflage, die vollständige und strikte kontrollierte Alkoholabstinenz auf unbestimmte Zeit, mindestens für die Dauer eines Jahres, einzuhalten. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei Missachten der Auflage mit dem Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit zu rechnen hatte.

Gemäss dem Bericht vom 13. Oktober 2006 von Dr. med. B., C., waren die bei A. am 6. September und 13. Oktober 2006 festgestellten Laborwerte CDT, MCV, Gamma GT, GOT (AST) und GPT (ALT) der Blutuntersuchungen über den Referenzwerten. Zudem waren neun der elf zwischen dem 6. September und 10. Oktober 2006 vorgenommenen Urinalkoholkontrollen positiv. Der Arzt kam zum Schluss, dass nach den Ergebnissen der Untersuchungen keine Alkoholabstinenz vorlag.

Aus diesem Grunde bestanden für das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden ernsthafte Bedenken an der Eignung A.s als Führer von Motorfahrzeugen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 entzog es ihm gestützt auf die Art. 16 ff. SVG und 30 VZV vorsorglich auf unbestimmte Zeit und mit sofortiger Wirkung den Führerausweis für alle Motorfahrzeugkategorien. Zur erneuten Abklärung seiner Fahrtauglichkeit wurde er verpflichtet, sich einer forensisch-psychiatri-schen Untersuchung zu unterziehen.

Gegen diese Verfügung reichte A. am 15. November 2006 Beschwerde an das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden. Darin beantragte er unter anderem, dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 17. November 2006, mitgeteilt am 21. November 2006, abgewiesen.

B. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 30. November 2006 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren, der Führerausweis sei ihm umgehend zurückzugeben.

Das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement beantragte, die Beschwerde (recte: Berufung) sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen.

C. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006, am gleichen Tage mitgeteilt, wies das kantonale Departement die Beschwerde in der Hauptsache ab.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. a) Gegen Entscheide des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO, Art. 19 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, GAV zum SVG, BR 870.100). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO).

b) Es stellt sich die Frage, ob auch gegen Zwischenentscheide dieses Rechtsmittel zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes können Zwischenentscheide im Verfahren betreffend Sicherungsentzüge von Führerausweisen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, was bei vorsorglichen Führerausweisentzügen wegen ernsthafter Bedenken an der Fahreignung der Betroffenen der Fall ist (BGE

122 II 362). Gleiches gilt für Zwischenverfügungen über die aufschiebende Wirkung gegen vorsorgliche Sicherungsentzüge von Führerausweisen, denn nicht nur diese Sicherungsentzüge, sondern auch die Zwischenverfügungen über die Verweigerung des Suspensiveffekts haben für die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu Folge (Urteil des Bundesgerichtes 6A.28/2005 vom 25. Juli 2005, E. 2). Stellt somit das Bundesrecht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenentscheide letzter richterlicher Instanzen der Kantone sowohl über den vorsorglichen Sicherungsentzug als auch über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung, muss auch im kantonalen Verfahren eine entsprechende Weiterzugsmöglichkeit bestehen. Die Berufung gegen die angefochtene Zwischenverfügung des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements betreffend die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug ist folglich zuzulassen. Da sie auch den übrigen Anforderungen zu genügen vermag, ist auf sie einzutreten.

2. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG können Führerausweise entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Ein vorsorglicher Entzug des Ausweises kann erfolgen, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen, namentlich wenn der Führer an einer Sucht leidet (Art. 30 VZV, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Sicherungsentzüge dienen der Sicherung des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Führern, und sie werden unter anderem verfügt, wenn der Lenker aus medizinischen Gründen zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist. Aus dem Zweck dieser Bestimmungen folgt, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel keinen Aufschub erträgt und daher Rechtsmitteln dagegen die aufschiebenden Wirkung zu verweigern ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen (BGE 122 II 359 E. 3a S. 364). Der Führerausweis kann deshalb bis zur Abklärung der Ausschlussgründe sofort vorsorglich entzogen werden. Dabei hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die eine vorsorgliche Entziehung des Ausweises nahe legen, wichtiger sind als jene, die dagegen sprechen. Bei dieser Interessenabwägung kommt ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Wegen des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Entzug ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen. Vielmehr kann sie in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen. Immerhin müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Lenkern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen (Urteil des Bundesgerichtes 6A.28/2005 vom 25. Juli 2005, E. 3).

b) Das kantonale Strassenverkehrsamt stützte seine Verfügung auf den Bericht von Dr. med. B. vom 13. Oktober 2006, wonach bei A. nach den Ergebnissen der Blutund Urinuntersuchungen keine Alkoholab-stinenz vorlag. Der Führerausweis war ihm mit Verfügung vom 15. März 2006 wieder erteilt worden, unter der Auflage, die vollständige und strikte kontrollierte Alkoholabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres einzuhalten. Der Berufungskläger macht geltend, aus dem Gutachten des Kantonsspitals St. Gallen vom 9. März 2006 gehe seine Fahrtauglichkeit hervor. Er bestreitet aber nicht, dass sie nur mit der Auflage der Fortführung der ärztlich kontrollierten und fachtherapeutisch betreuten Alkoholabstinenz befürwortet wurde und dass seine am 6. September und 13. Oktober 2006 festgestellten Blutwerte über der Norm lagen und dass neun zwischen dem 6. September und 10. Oktober 2006 vorgenommenen Urinalkoholkontrollen positiv waren. Hat er die Auflage missachtet, die Alkoholabstinenz einzuhalten, bestehen ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung, so dass ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, was nach Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV zulässig ist. Unter diesen Umständen ist das Interesse am sofortigen Entzug des Führerausweis vorrangig und er erträgt keinen Aufschub. Aus dem gleichen Grunde kann daher der gegen die Entzugsverfügung erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werden. Gründe die ein Abweichen vom diesem Grundsatz erlauben würden, werden vom Berufungskläger nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Demnach hat das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement zu Recht der eingereichten Beschwerde die Suspensivwirkung verweigert. Die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

3. Wird die Berufung somit aus materiellen Gründen abgewiesen, ist nicht darüber zu befinden, ob der Berufungskläger noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtmässigkeit des der Beschwerde nicht gewährten Suspensiveffekts hat, nachdem mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Dezember 2006 in der Hauptsache die angefochtene Verfügung vom 17. November 2006 über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses dahingefallen ist.

4. Angesichts der Umstände des Falles werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Für das Berufungsverfahrens werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff.

OG eingereicht werden.

4. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar