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V 2022 1 • KG GR V 2022 1 KI-generiert

Citizens' Challenge to Land Lease Rate Increase Dismissed Due to Untimely Appeal

Geschäftsnummer V 2022 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Ten citizens challenged a communal assembly's decision to significantly increase the lease rate for agricultural land, arguing they were insufficiently and misleadingly informed, which constituted an infringement of their voting rights. The court dismissed the appeal, reasoning that the complaint was filed beyond the mandatory ten-day statutory appeal period prescribed by the relevant administrative procedure law; although the appellants relied on a longer, 20-day period stipulated in the community's constitution, that provision was superseded by the cantonal law which came into effect after the constitution's adoption, thus rendering the appeal inadmissible on formal grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG, Art. 60 Abs. 2 VRG, Art. 60 Abs. 3 VRG, Art. 14 ihrer, Art. 49 Abs. 2 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG; Citizens' Challenge to Land Lease Rate Increase Dismissed Due to Untimely Appeal: The court dismissed the appeal, reasoning that the complaint was filed beyond the mandatory ten-day statutory appeal period prescribed by the relevant administrative procedure law; although the appellants relied on a longer, 20-day period stipulated in the community's constitution, that provision was superseded by the cantonal law which came into effect after the constitution's adoption, thus rendering the appeal inadmissible on formal grounds.

Schlagwörter

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Bodenrecht landwirtschaftliche Pacht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen verspätete Vorbringen Zulässige Gründe gesetzlicher Anspruch Bürgergemeindeversammlung | politische Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG
Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen.
Art. 60 Abs. 2 VRG
This article, establishing the 10-day appeal period, was cited in the reasoning to explain why the appeal was dismissed due to late filing, although it is not explicitly repeated in the dispositive, the basis for the non-admission is the missed deadline derived from this article's implication.
Art. 60 Abs. 3 VRG
Für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme; erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese nach Art. 60 Abs. 3 VRG für den Fristbeginn massgebend.
Art. 14 ihrer
Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die in Art. 14 ihrer Verfassung festgehaltene Beschwerdefrist von 20 Tagen, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen, ohne eigenständige Bedeutung ist, zumal das VGG (seit Ende 2006)
Art. 49 Abs. 2 VRG
Das bis dahin geltende VGG und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) wurden nämlich beide gleichzeitig durch das am 1.
Art. 73 Abs. 1 VRG
The court imposed the court costs on the appellants because the appeal was dismissed on procedural grounds.
Art. 78 Abs. 2 VRG
The court denied the opposing party (Beschwerdegegnerin) compensation for non-judicial costs as they succeeded only in their official capacity.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 VRG

The court imposed the court costs on the appellants because the appeal was dismissed on procedural grounds.

Art. 78 Abs. 2 VRG

The court denied the opposing party (Beschwerdegegnerin) compensation for non-judicial costs as they succeeded only in their official capacity.

Art. 60 Abs. 2 VRG

This article, establishing the 10-day appeal period, was cited in the reasoning to explain why the appeal was dismissed due to late filing, although it is not explicitly repeated in the dispositive, the basis for the non-admission is the missed deadline derived from this article's implication.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

V 22 1

1. Kammer als Verfassungsgericht

Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi und von Salis Aktuar Gross

URTEIL vom 20. September 2022

in der verfassungsrechtlichen Streitsache

A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, Beschwerdeführer gegen

Bürgergemeinde K._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mathias Davatz, Beschwerdegegnerin betreffend Bürgergemeindeversammlung

I. Sachverhalt:

1. An der Versammlung der Bürgergemeinde K._____ vom L._____ 2022 wurde u.a. unter Traktandum 8 über 'Pachtzinsanpassungen von landwirtschaftlichen Grundstücken in der Gemeinde K._____ beraten und abgestimmt. Dabei stimmten von den anwesenden 34 stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger deren 20 dem Antrag der Bürgergemeinde zu, wonach der Pachtzins ab 01.01.2023 für die nächsten sechs Jahre von aktuell Fr.

3.40 auf neu Fr. 4.30 pro Are festgesetzt werde. Der Gegenantrag von A._____, wonach der bestehende Pachtzins um 10% zu erhöhen und die 10% (aufgerundet auf Fr. 0.35) in den bereits bestehenden Bewässerungsanlagefond einzuzahlen seien (aktueller Stand des Fonds: Fr. 43'625.50), fand hingegen mit nur 14 Stimmen keine Mehrheit.

2. Mit an die Bürgergemeinde adressierten 'Rekurs' vom M._____ 2022 beantragten A._____ und zehn weitere Bürgerinnen und Bürger sinngemäss die Aufhebung des Abstimmungsergebnisses von Traktandum 8 der Bürgergemeindeversammlung vom L._____ 2022. Sie begründen ihren Rekurs im Wesentlichen damit, dass anlässlich der Bürgergemeindeversammlung die Anwesenden von Seiten des Vorstandes ungenügend, mangelhaft und irreführend orientiert worden seien.

3. Die Bürgergemeinde leitete die Eingabe mit Schreiben vom N._____ 2022 infolge Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht weiter.

4. Am 11. Juli 2022 beantragte die Bürgergemeinde K._____ die Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage und das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei der Bürgergemeinde für den Fall, dass auf die Beschwerde eingetreten werde, eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen und die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Ihren Hauptantrag begründet die Bürgergemeinde damit, dass die Beschwerdeführer ihre Stimmrechtsbeschwerde verspätet eingereicht hätten, was zu einem Nichteintreten führen müsse. Die anderslautende Bestimmung in der Verfassung der Bürgergemeinde, auf welche sich die Beschwerdeführer beriefen, habe keine eigenständige Bedeutung.

5. In ihrer Replik vom 19. August 2022 vertieften die Beschwerdeführer ihre Argumentation.

6. Die Bürgergemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) verzichtete am 2. September 2022 auf eine Duplik.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden 'Rekurses' (recte: 'Beschwerde' laut Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]; Art. 49 ff.)

ist die Beschlussfassung der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Bürgerversammlung vom L._____ 2022, unter Traktandum 8 "Pachtzinsanpassung von landwirtschaftlichen Grundstücken der Bürgergemeinde", gegen dessen Abstimmungsergebnis sich 10 Stimmberechtigte (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom M._____ 2022 bei der Beschwerdegegnerin zur Wehr setzten, worauf diese die Streitsache am N._____ 2022 wegen Unzuständigkeit an das kantonale Verwaltungsgericht zur Beurteilung weiterleitete.

In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin dazu im Hauptantrag (Ziff. 1), das laufende Verfahren sei auf die Eintretensfrage zu beschränken und auf die Beschwerde deshalb gar nicht einzutreten.

2. Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Bei der von den Beschwerdeführern gerügten mangelhaften Information über die Abstimmungsvorlage handelt es sich gerade um einen solchen Eingriff in das Stimmrecht und das daraus resultierende Abstimmungsresultat, weshalb der strittige Beschluss an sich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren (Stimmrechtsbeschwerde)

vor dem streitberufenen Verwaltungsgericht darstellen würde. Für diese Art der Beschwerde gilt gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG allerdings eine Anfechtungsfrist von 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids (lit. a) bzw. seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber nach der Bekanntgabe des amtlichen Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung. Für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme; erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese nach Art. 60 Abs. 3 VRG für den Fristbeginn massgebend. Im Beschwerdeverfahren müssen sämtliche formellen Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf die Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid. Die angerufene Gerichtsinstanz prüft von Amtes wegen, ob alle Prozessvoraussetzungen – zu denen auch die Einhaltung der gesetzlichen (Anfechtungs-) Fristen zählen – sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung – erfüllt sind.

2.1. Im konkreten Fall sehen die Statuten der Beschwerdegegnerin keine amtliche Veröffentlichung der Beschlüsse vor; damit hat die Rechtsmittelfrist für sämtliche Beschwerdeführer spätestens am Tag nach der Bürgergemeindeversammlung begonnen, mithin am 30. April 2022. Der 10. Tag der (Anfechtungs-) Frist war somit der 9. Mai 2022 (Montag). Die Stimmrechtsbeschwerde wurde aber nachweislich (erst) am 16. Mai 2022 der Schweizerischen Post übergeben (Poststempel) und somit klarerweise verspätet.

2.2. Die Beschwerdeführer berufen sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auf Art. 14 der Verfassung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2006, welcher unter der Marginale 'Rekursrecht' festhält, dass Beschlüsse und Entscheide des Bürgerrates und der Bürgerversammlung nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG) innert 20 Tagen durch Rekurs angefochten werden können. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die in Art. 14 ihrer Verfassung festgehaltene Beschwerdefrist von 20 Tagen, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen, ohne eigenständige Bedeutung ist, zumal das VGG (seit Ende 2006)

ausser Kraft ist. Das bis dahin geltende VGG und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) wurden nämlich beide gleichzeitig durch das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene VRG abgelöst (vgl. VGU V 14 7 vom 17. März 2015 E.2b in fine).

2.3. Auch wenn die Tatsache, dass die Beschwerdeführer auf den Text der Verfassung der Beschwerdegegnerin vertrauten, welche bemerkenswerterweise nur einen Monat (Dezember 2006) vor der Inkraftsetzung des VRG (Januar 2007) bzw. der Ablösung des VGG beschlossen wurde, mithin also der angerufene Art. 14 der Verfassung der Beschwerdegegnerin bereits einen Monat später schon überholt war, irritierend und ärgerlich ist, vermag der Text dieses Artikels den Beschwerdeführern dennoch keinen Rechtsmittelweg zu eröffnen. Das anwendbare materielle Verfahrensrecht (VRG)

geht in jedem Fall vor. Auf die Beschwerde kann folglich bereits aus formellen Gründen (verpasste Anfechtungsfrist) nicht eingetreten werden.

3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da es sich hier um ein Prozessurteil handelt und dem Gericht daher ein geringer Aufwand entstanden ist, erachtet das Gericht ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 500.-- (zgl. Kanzleiauslagen) für gerechtfertigt und angemessen, wobei die 10 Beschwerdeführer (Anteil pro Beschwerdeführer somit 1/10)

untereinander solidarisch für die gesamten Gerichtskosten haften.

3.2. Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Stimmrechtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 500.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 392.-- zusammen CHF 892.--

gehen unter solidarischer Haftung zu je 1/10 zulasten von A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ sowie J._____.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]