Election Nomination Dispute Inadmissible Due to Failure to Exhaust Internal Appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant challenged the validity of nomination papers submitted by a political party for an upcoming local council election, arguing they were untimely based on a published deadline. The court determined that the constitutional complaint filed directly with the Administrative Court was inadmissible because the complainant had failed to exhaust the mandatory internal appeal process available at the municipal level before escalating the matter, leading the single judge to dismiss the complaint without entering into its merits based on the principle of subsidiarity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 57 ff. VRG, Art. 64 LTF; Election Nomination Dispute Inadmissible Due to Failure to Exhaust Internal Appeals: The court determined that the constitutional complaint filed directly with the Administrative Court was inadmissible because the complainant had failed to exhaust the mandatory internal appeal process available at the municipal level before escalating the matter, leading the single judge to dismiss the complaint without entering into its merits based on the principle of subsidiarity.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court decided in single-judge competence because the appeal was manifestly inadmissible.
This procedural basis was referenced in the reasoning to check the admissibility of the constitutional appeal.
This municipal law provision was mentioned as the basis for the municipality's jurisdiction over the parallel appeal.
Although not explicitly cited in the dispositive, costs waiver is typically governed by rules analogous to Art. 64 LTF in cantonal practice when no costs are levied.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
V 20 7
1. Kammer als Verfassungsgericht
Einzelrichter Audétat und Fässler als Aktuar ad hoc
URTEIL
vom 16. September 2020
in der verfassungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführer gegen
Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori, Beschwerdegegnerin und
CVP X._____, Beigeladene
betreffend Wahlen
1. Die Gemeinde X._____ gab am 5. Juni 2020 im Bezirksamtsblatt bekannt, dass die Wahlvorschläge der Mitglieder des Gemeindevorstands, für die Wahl vom 27. September 2020, bis spätestens am Montag, 6. Juli 2020, 18:00 Uhr einzureichen seien. Im elektronischen Bezirksamtsblatt war diese Publikation bereits ab dem 3. Juni 2020 abrufbar.
2. Am 4. Juni 2020 reichte die CVP X._____ ihre Wahlvorschläge für den Gemeindevorstand ein. Die Gemeindekanzlei X._____ erklärte diese wie auch sämtliche anderen bis zum 6. Juli 2020 bei der Gemeinde eingegangenen Wahlvorschläge für gültig.
3. Am 31. Juli 2020 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Verfassungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Er beantragte, dass festzustellen sei, dass die Liste der CVP X._____ nicht innerhalb der von der Gemeinde X._____ vorgesehenen gesetzlichen Karenzfrist eingegangen sei und damit für ungültig zu erklären sei. Als Folge davon sei die CVP X._____ nicht zu den Wahlen zuzulassen.
4. Gleichentags (d.h. am 31. Juli 2020) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Gemeindevorstand der Gemeinde X._____. Darin erhob er dieselben Rechtsbegehren wie in der Verfassungsbeschwerde.
5. Aufgrund des Fristenstillstandes setzte der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 3. August 2020 der Gemeinde X._____ und der CVP X._____ eine Frist zur Vernehmlassung bis zum 7. September 2020.
6. Die CVP X._____ beantragte mit Vernehmlassung vom 12. August 2020, dass auf die Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Mangels Ausschöpfung des kommunalen Instanzenzugs könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
7. Mit Entscheid vom 14. August 2020, mitgeteilt am 17. August 2020, wies der Gemeindevorstand X._____ die bei ihm parallel erhobene Beschwerde ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2020 wiederum Verfassungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsverfahren V 20 9).
8. In der Vernehmlassung vom 31. August 2020 beantragte die Gemeinde X._____ ebenfalls, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sei sie abzuweisen. Auch sie wies vorab auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hin.
9. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Gültigkeitserklärung der Gemeindekanzlei betreffend der bis zum 6. Juli 2020 eingegangenen Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands vom 27. September 2020. Im Zentrum der Betrachtungen steht vorerst die Eintretensfrage. Die Beschwerde ist als Verfassungsbeschwerde betitelt, wonach die Eintretensfrage gemäss Art. 57 ff des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu prüfen ist.
1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht sodann in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Nichtausschöpfung des Instanzenzuges offensichtlich unzulässiges Rechtmittel, weswe-
gen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
2.1 Die vorliegende Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 31. Juli 2020 nur sicherheitshalber erhoben. Sie hätte vom Verwaltungsgericht auch sistiert werden können, was indes im Zeitpunkt von deren Eingang nicht klar war – auch weil der Beschwerdeführer seine Parallelbeschwerde an die Gemeinde nicht beigelegt hatte. Mit Abschluss des ersten Schriftenwechsels hat die Gemeinde ihre Zuständigkeit für die Parallelbeschwerde gestützt auf Art. 42 des kommunalen Abstimmungsund Wahlgesetzes (Abstimmungsund Wahlgesetz der Gemeinde X._____; 000.100) bejaht.
In der dagegen erhobenen Beschwerde (vgl. Verwaltungsgerichtsverfahren V 20 9) hat der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Gemeinde für den Erlass des angefochtenen Entscheids nicht beanstandet.
2.2. Da somit ein gemeindeinterner Rechtsweg offensteht, ist klar, dass dieser ausgeschöpft werden muss, bevor die Angelegenheit beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]