Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 2018 7 • KG GR V 2018 7 KI-generiert

Failure to Specify Object of Constitutional Appeal

Geschäftsnummer V 2018 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the constitutional appeal because the appellant failed to meet the formal requirements for initiating proceedings, specifically by not clearly specifying which administrative decision was being challenged and providing a proper legal basis, despite being given an opportunity to supplement the initial vague submission detailing general grievances against the local council's conduct, alleged dependence on a third party, and specific procedural complaints about a recent municipal assembly where the annual accounts were approved. The court reasoned that the submission remained too abstract and appellatory, lacking a concrete, individually actionable object necessary for a decision on the merits, and suggested that general complaints about administrative conduct are properly directed to the government's supervisory authority rather than through this specific type of appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 38 VRG, Art. 38 Abs. 1 VRG, Art. 68 Abs. 1 VRG, Art. 69 i.V.m, Art. 70 VRG, Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG; Failure to Specify Object of Constitutional Appeal: The court reasoned that the submission remained too abstract and appellatory, lacking a concrete, individually actionable object necessary for a decision on the merits, and suggested that general complaints about administrative conduct are properly directed to the government's supervisory authority rather than through this specific type of appeal.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rügen Prozessvoraussetzung Verwaltungsbeschwerde Verwaltungsformalität Drittwiderspruch Untätigkeitsklage Stimmrechtsbeschwerde | politische Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

This provision establishes the court's competence to decide as a single judge when an appeal is obviously inadmissible, which is the basis for the decision not to enter into the merits.

Art. 38 VRG

Cited as the basis for declaring the appeal inadmissible due to the lack of legal requirements for the filing of the appeal (formalities).

Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG

Mentioned as the potential substantive basis for the appeal (if it were a challenge to voting rights/elections/votes), but the decision was based on procedural inadmissibility (Art. 38 VRG).

Art. 68 Abs. 1 VRG

Mentioned in the reasoning as the basis for an appeal to the cantonal government (supervisory appeal), which the court declined to forward the case under.

Art. 69 i.V.m. Art. 70 VRG

Cited in the reasoning regarding the informal nature of the supervisory appeal.

Art. 38 Abs. 1 VRG

Cited again in the reasoning to confirm that the minimum content/structure required for the appeal was missing.

Art. 64 LTF

Not applicable, as the provision cited in the dispositive for costs is Art. 66 al. 1 LTF (although the final order only states 'Keine Kosten erhoben'). If the judgment intended to cite a specific procedural rule for costs/legal aid, it should have been explicitly mentioned in the orders. Since the court explicitly ruled on costs in order 2, and no other relevant provision appears in the orders, no further provision can be extracted based on the strict rule.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision (or a similar cost-related provision) is implied by the order to levy no costs, but since it is not explicitly written in orders 1 or 2, only the explicit citation rule applies. None is found in the dispositive other than the cost waiver itself.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

V 18 7

1. Kammer als Verfassungsgericht

Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar

URTEIL

vom 21. Juni 2018

in der verfassungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer gegen

Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Stimmrechtsbeschwerde

1. Am 22. Mai 2018 (Poststempel) gelangt A._____ an das Verwaltungsgericht. Er rügt dabei im Allgemeinen die Handhabung der behördlichen Gewalt durch den Gemeinderat X._____ und insbesondere die Amtsführung des Präsidenten. Konkreter rügt er, dass die Gemeindeversammlung vor einer Urnenabstimmung in die Entscheidung einbezogen werden müsse, der Gemeinderat in voller Abhängigkeit zur B._____ AG stehe, die Anliegen der "Zweitwohner" nicht übergangen werden dürften und die Tatsachen zum Thema Unesco Welterbe massiv verdreht würden. Eigentlicher Stein des Anstosses dürfte das Projekt X._____-C._____ sein, über das an der Gemeindeversammlung vom 14. Mai 2018 seitens der Gemeindebehörden und der B._____ informiert wurde. An dieser Versammlung wurde die Jahresrechnung 2017 mit einer Gegenstimme genehmigt.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass es Enthaltungen gegeben habe, die nicht gezählt worden seien; weiter würde er gerne erfahren, wie viele Nichtstimmberechtigte im Saal anwesend gewesen seien.

2. Der Instruktionsrichter schrieb dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2018, dass seine Eingabe den Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht genüge. Es sei nicht klar, welche Beschlüsse der Beschwerdeführer anfechten wolle und weshalb. Der Beschwerdeführer erhielt deshalb eine neue Frist bis zum 4. Juni 2018, um seine Eingabe noch zu verbessern.

3. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingabe. Unter dem Titel Rechtsbegehren verlangte er, dass das Verwaltungsgericht gegen den Gemeinderat X._____ einschreite, und zwar wegen

• undurchschaubarer Handhabung der Macht,

• Nichteinberufung der Gemeindeversammlung zur Beratung wichtiger Geschäfte und der Nichtpublikation dieser Geschäfte im Amtsblatt,

• wahrheitswidriger Berichterstattung beim Thema Erschliessung des Weltnaturerbes D._____ mit dem Zweck, es zu verhindern,

• seiner kritiklosen Hinnahme auch der unsinnigsten Projekte der B._____, sprich von Herrn E._____ und

• Verweigerung der Auskunft über die Verwendung von Steuergeldern, die das Tourismusabgabegesetz einbringe.

Die Begehren werden darauf kritisch begründet. Die Eingabe schliesst mit der Zielsetzung des Beschwerdeführers, nämlich dem Verhindern, dass die Machenschaften des Gemeinderates weitergehen würden. Er erwarte, dass das Verwaltungsgericht energisch eingreife.

4. Am 29. Mai 2018 leitete der Instruktionsrichter das Schreiben dem Amt für Gemeinden weiter zwecks Abklärung der Zuständigkeit.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Sowohl bei der Ersteingabe vom 22. Mai 2018 als auch der – aufforderungsgemäss – nachgereichten Ergänzungseingabe vom 28. Mai 2018 (hiernach Beschwerde) handelt es sich bei beiden um ein infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 38 VRG offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

2.1. Anfechtungsobjekt ist hier offenbar eine Gemeindeversammlung vom 14.

Mai 2018 der Beschwerdegegnerin, an welcher u.a. die Jahresrechnung 2017 mit einer Gegenstimme genehmigt wurde. Falls sich der Beschwerdeführer tatsächlich an der Einladung, am Ablauf, an der Leitung und/oder am Abstimmungsergebnis der erwähnten Gemeindeversammlung gestört hat und sich damit nicht einverstanden erklären konnte, so würde es sich hier am ehesten um eine Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 57 Abs. 1 lit.

b VRG handeln, wonach das Verwaltungsgericht "Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen" als Verfassungsbeschwerde beurteilt. Auch für solche Beschwerden gelten jedoch die Formerfordernisse nach Art. 38 Abs. 1 VRG, wonach Rechtsschriften (Eingaben ans Gericht)

stets ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten haben. Für das streitberufene Gericht ist vorliegend jedoch – trotz Einladung zur Ergänzung und Präzisierung der Ersteingabe vom 22. Mai 2018 – auch nach Erhalt und Studium der nachgereichten Zweiteingabe vom 28. Mai 2018 des Beschwerdeführers völlig "im Dunkeln" geblieben, welcher Beschluss oder welcher Verfügungsakt der Beschwerdegegnerin nun konkret angefochten wird und weshalb. Auf rein appellatorische Kritik an der Amtsführung der Behörden oder ihre (angeblich) unangemessene Nähe zu Drittpersonen oder ortsansässigen Bahnunternehmungen (B._____) vermag das Gericht aber mangels Vorliegens eines individuellkonkreten Anfechtungsobjekts zum vornherein nicht einzutreten. Für die allgemeine Kritik an der Amtsführung von Gemeinwesen ist grundsätzlich nicht die (Verfassungs-)Beschwerde ans Verwaltungsgericht, sondern allenfalls eine Aufsichtsbeschwerde an die Bündner Regierung bzw. an das dafür zuständige Amt für die Gemeinden - als ordentliche Aufsichtsund Kontrollbehörde im Kanton – zu richten. Die Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 68 Abs. 1 VRG ist fristund formlos möglich (vgl. Art. 69 i.V.m. Art. 70 VRG).

2.2. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner kritischen Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin die Jahresrechnung 2016 beigelegt. Für das Gericht ist daraus nun aber nicht ersichtlich, was diese Jahresrechnung mit der (mutmasslich bemängelten) Gemeindeversammlung vom 14. Mai 2018 zu tun hat. In Bezug auf die Durchführung der Gemeindeversammlung wird vom Beschwerdeführer lediglich moniert, dass die Enthaltungen nicht gezählt worden seien und der Beschwerdeführer gerne erfahren würde, wie viele Nichtstimmberechtigte an

dieser Gemeindeversammlung anwesend gewesen seien. Diese Einwände sind aus Sicht des Gerichts aber nicht zielführend, um ein Fehlverhalten oder Ungereimtheiten seitens der Beschwerdegegnerin aufzudecken oder zu belegen. Dass allfällige Enthaltungen nicht als Stimmen gezählt werden, liegt in der Natur einer Enthaltung. Ob die Enthaltungen als solche gezählt wurden, kann aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht herausgelesen werden; jedenfalls aber erscheint dieser Umstand bei einer Abstimmung mit einer einzigen Gegenstimme nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei Sachabstimmungen des Gemeindesouveräns nicht wesentlich zu sein. Was die Anwesenheit von Nichtstimmberechtigten betrifft, so geht aus den Schreiben des Beschwerdeführers nicht hervor, ob es begründeten Anlass dafür gab, von einer solchen Anwesenheit auszugehen, und noch weniger, ob solche unbefugtermassen an den fraglichen Abstimmungen vom 14. Mai 2018 oder an einem anderen Datum effektiv teilgenommen haben. Die genauen Umstände sind diesbezüglich bis zuletzt für das Gericht völlig unklar und daher absolut im Dunkeln geblieben.

2.3. Zusammengefasst ergibt, dass weder die erste noch wenigstens die zweite Eingabe des Beschwerdeführers vom Mai 2018 als hinreichend begründete Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 38 Abs. 1 (Mindestinhalt/Aufbau Beschwerdeschrift fehlt) VRG entgegen genommen werden kann, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.4. Da in den viel zu rudimentären sowie unpräzisen Eingaben vom Mai 2018 selbst aufsichtsrechtliche Elemente höchstens schemenhaft zu erkennen sind, wird im konkreten Fall zudem auf eine Weiterleitung der Eingaben als Aufsichtsbeschwerde an das kantonale Amt für Gemeinden verzichtet.

Dem Beschwerdeführer ist es aber selbstverständlich unbenommen, seine diesbezüglichen Anliegen konkreter zu formulieren und der erwähnten und allenfalls dafür zuständigen Fachund Kontrollstelle zu unterbreiten,

zumal eine Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden ist und die bereits über 30 Tage zurückliegende Gemeindeversammlung daher keinen Hinderungsgrund darstellen würde, dieser Sache doch noch vertieft - anhand entsprechender Fakten und aussagekräftiger Dokumente – nachzugehen.

3.1. Auf die Beschwerde wird schon aus formellen Gründen nicht eingetreten.

3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird wegen des geringfügigen Aufwandes für das Gericht und der grundsätzlichen Wichtigkeit von demokratischen Anliegen/Fragen bei Stimmrechtsbeschwerden verzichtet.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]